Norm
PVG §26 Abs2Schlagworte
Verschwiegenheit der PV; Geheimhaltungspflicht für interne Vorgänge in PVO; Geheimhaltungspflicht gegenüber DG-SeiteRechtssatz
Beim Verhalten der Dienstgeberseite gegenüber, sowie darüber hinaus ganz allgemein bei Geschäftsführungshandlungen des Ausschusses, hat aber eine solche Interessenabwägung zu entfallen. Hier hat die Personalvertretung geschlossen aufzutreten und interne Vorgänge geheim zu halten. Es ist also unzulässig, dem DL oder in Rundschreiben beispielsweise bekanntzugeben, wer im Ausschuss einen Antrag stellte oder ob es sich um einen Mehrheitsbeschluss handelte (PVAK 4. Mai 2011, A1-PVAK/11). Im Lichte dieser Rechtsprechung dürfen auch Informationen über interne Angelegenheiten eines DA, die sich, wie im vorliegenden Fall, weder auf konkrete Anträge noch Beschlüsse beziehen, nicht an die DG-Seite weitergegeben werden, weil es sich dabei gleichfalls um Angelegenheiten handelt, die der Sache nach als vertraulich zu bewerten sind. Ohne Zweifel stellen nämlich Vorwürfe eines Ersatzmitglieds eines DA gegen den DA bzw. Kritik an dessen Vorgangsweisen Personalvertretungsinterna dar, die gegenüber der Dienstgeberseite jedenfalls geheim zu halten sind. Erst dann, falls daraus Anregungen oder Vorschläge iSd § 9 Abs. 4 lit. b PVG resultieren sollten, ist die DG-Seite von den jeweiligen Beschlüssen des DA entsprechend in Kenntnis zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A18.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023