RS Pvak 2022/11/16 A18-PVAB/22

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Veröffentlicht am 16.11.2022
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Schlagworte

Verschwiegenheit der PV; Geheimhaltungspflicht für interne Vorgänge in PVO

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung der PVAK, der sich die PVAB insoweit anschließt, ist aus § 26 Abs. 2 PVG, der es, wie bereits erwähnt, keineswegs ausschließt, dass unter die dort erwähnten einzelnen Bediensteten auch die Personalvertreter selbst fallen, vor allem aber aus § 16 Abs. 4 und 5 PVGO, wonach (nur) Mitgliedern des Ausschusses Einsicht in das Protokoll über eine Ausschusssitzung zu gewähren ist und die Protokolle vom Schriftführer aufzubewahren sind, zu schließen, dass auch eine Geheimhaltungspflicht für interne Vorgänge eines Personalvertretungsorgans besteht. Soweit es die zu vertretenden Bediensteten betrifft, hat daher ein:e Personalvertreter:in stets abzuwägen, was Bediensteten mitgeteilt werden darf, um sie von der Wahrung ihrer Interessen zu überzeugen, und was geheim gehalten werden muss, um nicht die Verschwiegenheitspflicht gegenüber den anderen Ausschussmitgliedern zu verletzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:A18.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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