RS Pvak 2022/11/16 A18-PVAB/22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2022
beobachten
merken

Norm

PVG §26 Abs2
  1. PVG § 26 heute
  2. PVG § 26 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  3. PVG § 26 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  4. PVG § 26 gültig von 11.07.1991 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  5. PVG § 26 gültig von 09.07.1975 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Verschwiegenheit der PV

Rechtssatz

Diese Rechtslage betrifft zunächst Bedienstete, die sich nach § 31 Abs. 1 PVGO an Personalvertreter:innen wenden, ist aber nicht so eng gefasst, dass Bedienstete in Personalvertretungsfunktionen nicht davon betroffen wären. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin als Ersatzmitglied des DA an den FA-Vorsitzenden ein E-Mail gerichtet, das Cc („zur Kenntnis“) auch dem DA-Vorsitzenden übermittelt wurde. In diesem E-Mail wurden Vorwürfe gegen den DA erhoben, die iSd § 26 Abs. 2 PVG sowohl nach dem Adressat:innenkreis des E-Mails als auch der Sache nach nicht dazu bestimmt waren, dem DL zur Kenntnis gebracht zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:A18.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten