Norm
PVG §26 Abs2Schlagworte
Verschwiegenheit der PVRechtssatz
Nach § 26 Abs. 2 PVG sind die Personalvertreter:innen zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der:des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Nach Schragel, PVG, § 26, Rz 6, zählen zu jenen Angelegenheiten, der der Sache nach vertraulich zu behandlen sind, jedenfalls negative Äußerungen oder nicht beweisbare Beschuldigungen über Mitbedienstete bzw. sogar Vorgesetzte, die erkennbar nicht weitergegeben werden sollten, wobei in Zweifelsfragen der:die Bedienstete zu befragen ist, ob bzw. inwieweit von einer Mitteilung Gebrauch gemacht werden darf bzw. sogar soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A18.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023