Norm
PVG §23 Abs3Schlagworte
Fortführung der Geschäfte durch VPRechtssatz
Die VP wäre daher auch bei sofortigem Rücktritt gesetzlich zur Weiterführung der Geschäfte bis zur Übertragung ihrer Zuständigkeiten auf den FA verpflichtet gewesen und hätte daher die DV nach den Vorgaben des PVG und der PVGO bis längstens 24. Oktober 2022 einzuberufen gehabt, ganz abgesehen davon, dass ihre Tätigkeit erst mit Ablauf des 26. Oktober 2022 vorzeitig beendet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A21.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023