Norm
PVG §30Schlagworte
Vertrauenspersonen (VP); Zuständigkeit PVAB für VP; Einberufung Dienststellenversammlung; Fortführung der Geschäfte durch VP; Mitteilung Beendigung der TätigkeitRechtssatz
Dass dies unterblieb, belastet die Geschäftsführung der VP mit Gesetzwidrigkeit, woran deren Verantwortung, dazu wegen Zurücklegung ihrer Funktion nicht mehr dazu in der Lage gewesen zu sein, nichts zu ändern vermag. Zum einen legte die – nicht funktionsunfähige – VP ihre Funktion erst mit Wirksamkeit vom 26. Oktober 2022, also nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einberufung der DV zurück. Zum anderen besteht nach § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 PVG die zwingende Verpflichtung für die VP, die Geschäfte auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bis zur Neuwahl einer VP oder bis zum Beschluss der DV, deren Zuständigkeiten auf den zuständigen FA zu übertragen, weiterzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A21.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023