TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/14 95/06/0238

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO Stmk 1968 §58;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der Perspektiven A-Gesellschaft m.b.H. & Co.KG, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 28. September 1995, Zl. A 17-C-11.385/1995-1, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides und den mit der Beschwerde vorgelegten Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Antrag vom 27. März 1995 ersuchte die nunmehrige Beschwerdeführerin um die baubehördliche Bewilligung zur Aufstellung von Plakattafeln in Holzbauweise in einer Höhe von 2,40 m und 30 cm Bodenabstand mit einer Gesamtlänge von 20,4 m in G, X-Straße 44. Am 2. Mai 1995 erreichte die Beschwerdeführerin die Mitteilung des Magistrates Graz, wonach aufgrund der zugegangenen Unterlagen die Beurteilung einer Zulässigkeit der beantragten Plakatwandanlage nicht möglich sei und daher das ordentliche Bauverfahren eingeleitet werde. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, daß das Verfahren an die zuständige Baupolizei abgetreten werde. Mit Mitteilung des Magistrates Graz vom 24. Mai 1995, Baupolizeiamt, der Beschwerdeführerin am 30. Mai 1995 zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, daß zur positiven Erledigung ihres Ansuchens ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als 6 Monate sein darf, ein Lageplan in dreifacher Ausfertigung mit Angabe der Himmelsrichtung und Darstellung des Bauwerkes und ein Bauplan in zweifacher Ausfertigung, der die Gesamtkonstruktion und Gesamtlänge der Plakatwand aufweist, vorzulegen seien. Sämtliche Unterlagen seien vom Antragsteller, vom Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterfertigen. Für die Nachreichung der Unterlagen wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, für den Fall des fruchtlosen Fristverstreichens wurde die "Abweisung" des Baugesuches angekündigt. Mit Schreiben vom 13. Juni 1995 legte die Beschwerdeführerin die planliche Darstellung der Anlage vor; des weiteren wurde ausgeführt, daß die Vollmacht sowie der entsprechende Grundbuchsauszug unmittelbar nach Erhalt nachgereicht würden. Die Beschwerdeführerin erwarte jedoch noch die Antwort der Bundesstraßenverwaltung.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 9. August 1995 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Bewilligung zur Aufstellung von Plakattafeln gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 58 lit. b und c und § 60 Abs. 1 (Stmk BO) zurückgewiesen. Der dagegen eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 28. September 1995 keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Verwaltungsbehörde unterliege der Manuduktionspflicht, insbesondere habe sie der Partei die Behebung von Formgebrechen im schriftlichen Anbringen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen werde. Die der Beschwerdeführerin eingeräumte Frist von 14 Tagen, gemessen an den Verhältnissen im gegenständlichen Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Fülle der in der Mitteilung vom 24. Mai 1995 auferlegten Urkundenvorlagen und der auch der belangten Behörde bekannten, langwierigen Behördenverfahren bei der Bundesstraßenverwaltung reiche jedenfalls nicht aus im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG.

Nach ihrem eigenen Vorbringen erreichte die Beschwerdeführerin am 2. Mai 1995 die Mitteilung des Magistrates Graz, wonach über ihr Ansuchen das ordentliche Bauverfahren eingeleitet werde. Welche Unterlagen einem Baugesuch anzuschließen sind, ist § 58 der Steiermärkischen Bauordnung, LGBl. Nr. 149/1968 in der Fassung LGBl. Nr. 14/1989 zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof ist stets davon ausgegangen, daß dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen zu belegen ist, die in einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG eingeräumte Frist nur der Vorlage der Unterlagen zu dienen hat, nicht aber ihrer Beschaffung (vgl. Slg. NF Nr. 5224, das hg. Erkenntnis vom 5. November 1985, Zl. 85/05/0091, u.v.a.).

Zur Vorlage der Unterlagen war die mit 14 Tagen bestimmte Frist aber ausreichend.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060238.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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