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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juni 1995, Zl. 106.757/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 10. Jänner 1994 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser wurde von der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheid vom 15. Juli 1994 abgewiesen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei nach seinen eigenen Angaben sichtvermerksfrei eingereist und wolle seinen damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern. § 5 Abs. 1 AufG schließe jedoch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des Fremdengesetzes vorliege. Ein solcher sei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden solle. Auf die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers, insbesondere im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen sei nicht weiter einzugehen gewesen, da das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 MRK geschützte Grundrecht bilde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über sie erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer den Bescheidcharakter der angefochtenen behördlichen Erledigung in Zweifel zieht, weil diese "mit keinerlei Amtssiegel und keinerlei Unterschrift versehen" sei, genügt es, ihn auf § 18 Abs. 4 AVG zu verweisen; nach dieser Bestimmung müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten, sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen seien, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Die hier bekämpfte Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers weist die Bezeichnung der Behörde und die Beglaubigung der Kanzlei im dargelegten Sinne auf.
Der Beschwerdeführer tritt den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde jedenfalls insofern nicht entgegen, als er eine sichtvermerksfreie Einreise nach Österreich nicht in Zweifel zieht.
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden soll. Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Form eines Sichtsvermerkes nach sichtvermerksfreier Einreise anstrebt, hat die belangte Behörde daher zu Recht den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG angenommen. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß während des sichtvermerksfreien Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich gegen diesen nach dem Beschwerdevorbringen ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, welches - nach Ablauf des letzten Vollstreckungsaufschubes mit 30. April 1993 mit Bescheid vom 30. Mai 1994 aufgehoben worden sei. Die Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes eines Aufenthaltsverbotes bedeutet jedenfalls nicht, daß sich der Fremde nunmehr aufgrund eines Sichtvermerkes im Inland aufhält (vgl. zur rechtlich ähnlichen Frage der Antragstellung nach § 6 Abs. 2 AufG das hg. Erkenntnis vom 9. März 1995, Zl. 95/18/0107).
Wenn der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen vor dem Verwaltungsgerichtshof Feststellungen im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 MRK vermißt, so ist ihm zu entgegnen, daß eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erfolgen hat (vgl. nur das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0298, mit weiteren Nachweisen).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995191287.X00Im RIS seit
02.05.2001