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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
B-VG Art18Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des B-KUVG betreffend den Kostenersatz für die Anstaltspflege in einer PRIKRAF-Krankenanstalt, die kein Vertragspartner der BVAEB ist; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit nur des Versicherungsträgers und nicht auch des Versicherten bei der Kostendeckung von Sonderklasseleistungen; keine Unsachlichkeit der niedrigeren (Teil-)Erstattung von Leistungen der Sonderklasse; Abweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Wortfolge der Satzung 2016 betreffend die Kostenübernahme durch andere Vertragseinrichtungen, wenn eigene Einrichtungen der BVA nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten könnenRechtssatz
Hinreichende gesetzliche Determinierung des auf §59 Abs1 Satz B-KUVG gestützten §11 und Anhang 4 der Satzung 2016 der BVAEB: Das B-KUVG determiniert die Satzung durch die §§51 ff B-KUVG in mehrfacher Weise. Daraus ergibt sich nicht bloß, dass es sich bei der Erstattung der Kosten der Inanspruchnahme der Anstaltspflege außerhalb der allgemeinen Gebührenklasse um eine Pflichtleistung handelt, sondern vor allem auch, dass §59 Abs1 zweiter Satz B-KUVG nicht die Erstattung der Kosten der medizinischen Versorgung regelt, sondern nur die Erstattung des Sonderklasseüberhanges (wenn die Sonderklasse freiwillig in Anspruch genommen wird) zum Gegenstand hat. Diese Pflichtleistung wird durch die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" des Versicherungsträgers beschränkt. Der VfGH hat bereits vergleichbare Satzungs(Verordnungs-)ermächtigungen des ASVG als hinreichend determiniert erachtet und sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit nur des Versicherungsträgers bei Vergütung der Anstaltspflege in der Sonderklasse sachlich gerechtfertigt: Es ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er nur auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers abstellt. Ein verfassungsrechtliches Gebot zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Kostendeckung von Sonderklasseleistungen ist dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu entnehmen, zumal der Gesetzgeber nicht einmal verpflichtet ist, Zusatzleistungen der Sonderklasse überhaupt in den Deckungsrahmen der gesetzlichen Sozialversicherung einzubeziehen.
Keine Unsachlichkeit der (niedrigeren) Sonderklassevergütungen: Das B-KUVG unterscheidet zwischen den Pflegekostenzuschüssen für die Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse einerseits und einer (zusätzlichen) Kostenerstattung für Sonderklasseleistungen anderseits. Im Anlassfall erfolgte die Anstaltspflege der Antragstellerin in einer "PRIKRAF-Krankenanstalt" (Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds), mit der die BVAEB keinen Einzelvertrag abgeschlossen hatte. Der Anspruch der Antragstellerin auf Pflegekostenzuschuss ergibt sich (unmittelbar) aus §68a zweiter Satz B-KUVG iVm §149 Abs3 ASVG. Der Vergütungsbetrag, der im Fall der Antragstellerin an eine landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt gezahlt worden wäre, ist in ein anderes System eingebettet, zu dem die Versicherungsanstalt nur durch Pauschalbeträge beiträgt und das im Übrigen durch andere, überwiegend öffentliche Mittel gespeist wird. Bei der (Teil-)Erstattung von Leistungen der Sonderklasse einerseits und der Abgeltung der Grundversorgung in der allgemeinen Gebührenklasse in landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten anderseits handelt es sich um unterschiedliche Regelungen, die einem Vergleich nicht zugänglich sind.
Keine Bedenken gegen §13 der Satzung 2016: §13 der Satzung 2016 ("Erste Hilfe") regelt den Erstattungsanspruch für Kosten, wenn ein Unfall, eine plötzliche Erkrankung oder ein ähnliches Ereignis im Inland eintritt und ein Vertragsarzt, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung der BVAEB "nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten" kann. Damit wird klargestellt (vgl §59 Abs3 B-KUVG), dass andere als Vertragseinrichtungen nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Nutzung letzterer nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar ist. Dies gilt auch für Unfälle.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Krankenanstaltenfinanzierung, Legalitätsprinzip, Determinierungsgebot, Krankenversicherung, Krankenanstalten, Kostenersatz, Satzung, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G245.2020Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023