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L82000 BauordnungBeachte
Rechtssatz
Ob das Bauvorhaben die Vorgaben des Bebauungsplanes (hier: maximal zwei Geschosse) einhält, ist vom subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Einhaltung des Mindestabstandes nicht umfasst, weil die Berechnung des Mindestabstandes - siehe § 25 Abs. 3 zweiter und vierter Satz Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 - nicht von der Anzahl der Geschosse abhängt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060226.L02Im RIS seit
30.01.2023Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023