RS Vwgh 2022/12/6 Ra 2021/06/0226

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Veröffentlicht am 06.12.2022
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z2
BauRallg
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0227

Rechtssatz

Ob das Bauvorhaben die Vorgaben des Bebauungsplanes (hier: maximal zwei Geschosse) einhält, ist vom subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Einhaltung des Mindestabstandes nicht umfasst, weil die Berechnung des Mindestabstandes - siehe § 25 Abs. 3 zweiter und vierter Satz Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 - nicht von der Anzahl der Geschosse abhängt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060226.L02

Im RIS seit

30.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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