TE Vwgh Beschluss 2022/12/13 Ra 2022/06/0240

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Veröffentlicht am 13.12.2022
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Index

L85007 Straßen Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
LStG Tir 1989 §20 Abs3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des J K in W, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 6/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30. August 2022, LVwG-2020/33/1982-9, betreffend Bildung einer Straßeninteressentschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Wattens; mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesforste AG, Forstbetrieb O in H; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W. vom 11. August 2020, mit welchem über Antrag der mitbeteiligten Partei eine näher bezeichnete Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt sowie eine Straßeninteressentschaft gebildet worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der verkehrsmäßige Vorteil für den Revisionswerber ergebe sich aus der Tatsache der Erschließung seines Grundstückes Nr. A, zumal er zumindest für die im Verlauf der derzeit bestehenden Wegtrasse liegenden Grundstücke Nrn. B, C und D über keine rechtlich gesicherte Erschließung verfüge und diese Grundstücke in seiner Stellungnahme auch nicht angeführt seien. Zudem bestehe für die in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke Nrn. E, F und G keine rechtlich gesicherte Zufahrt und sei dies vom Revisionswerber für diese Grundstücke auch nicht behauptet worden. Diese Grundstücke seien jedoch in der Satzung angeführt und entsprechend mit Erhaltungsanteilen ausgestattet. Somit ergebe sich für den Revisionswerber als Interessenten ein verkehrsmäßiger Vorteil.

6        In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber vor, er habe beantragt, die Beschwerdeverhandlung an Ort und Stelle abzuhalten sowie fünf namentlich genannte Zeugen einzuvernehmen, um den Nachweis erbringen zu können, dass er bereits seit Jahrzehnten ein Geh- und Fahrtrecht ausübe. Das Verwaltungsgericht dürfe sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht hinwegsetzen und indem es die beantragten Beweise nicht aufgenommen habe, sei es zu falschen Schlussfolgerungen und Feststellungen gelangt.

7        Weiters sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach ein verkehrsmäßiger Vorteil nur dann eintrete, wenn über die bisherige Aufschließung hinaus eine zusätzliche Erschließung eintrete (Hinweis auf VwGH 21.10.1993, 93/06/0017), was auf den Revisionswerber nicht zutreffe.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8        Zunächst ist festzuhalten, dass bei Verfahrensmängeln, wie den vom Revisionswerber geltend gemachten, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden muss. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0094, mwN). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Revision nicht, zumal schon nicht dargelegt wird, welche von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - wonach mehrere Grundstücke des Revisionswerbers über gar keine und das Grundstück Nr. A über keine rechtlich gesicherte Aufschließung verfügten und das vom Revisionswerber behauptete Nutzungsrecht nicht alle von der Wegtrasse betroffenen Grundstücke umfasse - abweichenden Feststellungen auf Grund der nicht eingeholten Zeugenaussagen zu treffen gewesen wären.

9        Darüber hinaus unterliegt die Frage, ob im Revisionsfall ein verkehrsmäßiger Vorteil im Sinn des § 20 Abs. 3 lit. b Tiroler Straßengesetz vorliegt oder nicht, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 10.11.2020, Ra 2020/06/0258, mwN).

10       Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung mit dem Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 21.10.1993, 93/06/0017, nicht dargelegt, weil der Verwaltungsgerichtshof in der vom Revisionswerber zitierten Passage zur Frage der Stellung eines Grundstückseigentümers als Interessent Stellung genommen und ausgesprochen hat, dass dafür die Tatsache der „Erschließung“ des Grundstückes genügt, das heißt, dass das betreffende Grundstück über den Interessentenweg erreicht wird und dadurch zumindest über die bisherige Aufschließung hinaus eine zusätzliche Erschließung eintritt.

11       Diese Ausführungen haben sich nicht auf die Frage des Vorliegens eines verkehrsmäßigen Vorteiles bezogen, weshalb der Revisionswerber mit seinem Verweis auf das betreffende Erkenntnis insoweit kein Abweichen von der hg. Rechtsprechung aufzuzeigen vermag.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060240.L00

Im RIS seit

30.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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