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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Z in P, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. September 1995, Zl. 301.872/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß zahlreiche rechtskräftige Verwaltungsübertretungen vorliegen, nämlich gemäß § 23 Abs. 1 PaßG und § 146 Abs. 1 Z. 4 FrG (Bestrafung vom 15. Oktober 1991) sowie 7 Verwaltungsübertretungen nach der StVO und wegen § 64 Abs. 1 iVm § 64 Abs. 5 KFG (Bestrafung vom 8. März 1995). Das Straferkenntnis vom 8. März 1995 drücke aus, daß der Beschwerdeführer ein besonders gefährliches und rücksichtsloses Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern an den Tag gelegt habe. Hiedurch mache er seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung ersichtlich. Der weitere Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.
Die belangte Behörde stellte weiters fest, daß im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen unter Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die öffentlichen Interessen überwögen.
Der Beschwerdeführer gibt zu den Verwaltungsstrafvormerkungen an:
"Während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers über nunmehr nahezu 4 Jahre wurde der Beschwerdeführer anläßlich seiner Einreise wegen nicht rechtmäßigem Aufenthalt zu einer Geldstrafe gem. § 23 Abs. 1 Paßgesetz und § 14 b Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz verurteilt. In der Folge erfolgten mehrere Verurteilungen nach der Straßenverkehrsordnung, nämlich wegen Fahrens mit zu geringen Tiefenabstand, wegen Abbiegens ohne Blinker, wegen Überholens im Überholverbot, wiederum wegen Abbiegens ohne Blinker, wegen jähen Bremsens, wiederum wegen Abbiegens ohne Blinker sowie wegen Fahrens ohne Führerschein. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer wegen Einhaltens eines zu geringen Tiefenabstandes und wegen Fahrstreifenwechsels ohne Blinker mit Straferkenntnis vom 8.3.1995, Zl. 3 A 47725, seitens der Bezirkshauptmannschaft Landeck verurteilt."
Daraus könne aber keine negative Zukunftsprognose abgeleitet werden, denn lediglich die Übertretung gemäß § 64 Abs. 1 KFG sei schwerwiegend. Die Übertretungen nach der StVO seien geringfügig, es ergäbe sich daraus nur, daß der Beschwerdeführer ein "unaufmerksamer Verkehrsteilnehmer" sei. Auch indizierten "8 Verwaltungsübertretungen innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren "kein" gestörtes Verhältnis des Beschwerdeführers zur österreichischen Rechtsordnung". In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, daß die begangenen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung keineswegs allesamt als geringfügig einzustufen sind. Denn die Einhaltung eines zu geringen Tiefenabstandes, das Überholen im Überholverbot und jähes, unvermitteltes Bremsen stellen bereits jeweils für sich allein genommen häufige Ursachen für schwerste Verkehrsunfälle dar. Das gilt umso mehr, wenn mehrere dieser Übertretungen zusammenfallen. Zudem ist der Beschwerdeführer der Ausführung der belangten Behörde, daß bei den Bestrafungen vom 8. März 1995 aus dem Straferkenntnis ein besonders gefährliches und rücksichtsloses Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zum Ausdruck komme, nicht entgegengetreten. Die Begehung einer (oder mehrerer) Übertretungen der Straßenverkehrsordnung in der erschwerten Tatbegehungsform des besonders gefährlichen und rücksichtslosen Verhaltens zählt überhaupt zu den am schwersten zu wertenden Verstößen gegen das Verkehrsrecht. Daß letzteres auch auf die Übertretung des § 64 KFG zutrifft, hat der Beschwerdeführer selbst erkannt.
Darüberhinaus ist der Beschwerdeführer wegen zweier Übertretungen des Paß- und Fremdengesetzes bestraft worden.
Damit kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die den zahlreichen Bestrafungen wegen der angeführten Verwaltungsübertretungen zugrundeliegenden Verstöße des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangt ist, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung (die Verstöße gegen das Fremden- und Paßgesetz) und Sicherheit (der Verstoß gegen § 64 Abs. 1 KFG, sowie Überholen im Überholverbot, jähes Bremsen, Fahren mit zu geringem Tiefenabstand) gefährden würde (nicht hingegen die öffentliche Ruhe).
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 18 Abs. 2 FrG geht in diesem Zusammenhang schon deshalb fehl, weil die genannten festgestellten rechtskräftigen Bestrafungen diesen Tatbestand sogar erfüllen würden (vgl. zum ganzen das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 93/18/0380, u.a.).
Daß bei dem gegebenen Sachverhalt die - bei Heranziehung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG zu berücksichtigenden - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den maßgeblichen öffentlichen Interessen (hier insbesondere die geordnete Regelung des Fremdenwesens) zurückzutreten hätten, kann der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls nicht als rechtswidrig erkennen, zumal die Beschwerde selbst diesbezüglich kein konkretes Vorbringen enthält.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995191443.X00Im RIS seit
06.08.2001