Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §17 Abs1Beachte
Rechtssatz
Das VwG hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um Nachbarn im Sinn des § 33 Abs. 2 Tir BauO 2022 handelt. Damit kommt diesen aber nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 33 Abs. 1 Tir BauO 2022 - im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Baubewilligungsbescheides als § 33 Tir BauO 2018 in Geltung - Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren zu. Dass die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erst durch die Erhebung von zulässigen Einwendungen erlangt wird, ist dem § 33 Tir BauO 2022 (bzw. § 33 Tir BauO 2018) nicht zu entnehmen. Gelangt das VwG somit zum Ergebnis, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um Nachbarn im Sinn des § 33 Abs. 2 Tir BauO 2022 (bzw. § 33 Abs. 2 Tir BauO 2018) handelt, dann wäre ihnen die Parteistellung zuzuerkennen und Akteneinsicht zu gewähren (zum Akteneinsichtsrecht übergangener Parteien vgl. VwGH 22.4.2022, Ra 2019/06/0236 und 0237, mwN). Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Prüfung der Frage durch einen Nachbarn, ob durch eine geplante Bauführung in seine subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen würde, dessen Kenntnis des Bauansuchens und der Einreichunterlagen notwendig macht (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/05/0206, zur Wr BauO, nach welcher die Parteistellung erst durch die Erhebung von Einwendungen erlangt werden kann, weshalb der Landesgesetzgeber den Nachbarn ausdrücklich ein solches Akteneinsichtsrecht schon ab Einreichung des Bauvorhabens eingeräumt hat).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060115.L02Im RIS seit
30.01.2023Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023