Index
L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §17 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die Klärung der Frage, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen worden zu sein, zutreffend ist, hat nach der im Zeitpunkt der Erlassung des an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen. Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid dann als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt und damit rechtlich existent wurde. Ob dem Nachbarn Parteistellung in dem bezogenen Bauverfahren zukam, ist somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Ein Anspruch des Nachbarn auf Gewährung der von ihm beantragten Akteneinsicht bzw. auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren setzt voraus, dass ihm zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seine Anträge nach wie vor Parteistellung in den bezughabenden Bauverfahren zukommt. Das VwG hat seiner Entscheidung über solche Anträge somit die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Im Berufungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht im Übrigen auch kein Neuerungsverbot (vgl. zum Ganzen VwGH 10.6.2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, sowie VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145, jeweils mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060115.L01Im RIS seit
30.01.2023Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023