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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/06/0099 B 27. März 2018 RS 1Stammrechtssatz
Im Wiederaufnahmeverfahren hat der VwGH nur zu prüfen, ob einer der - taxativ aufgezählten - Wiederaufnahmegründe vorliegt und demgemäß das bereits erledigte verwaltungsgerichtliche Verfahren neu durchzuführen ist; die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens dient insbesondere nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/01/0780, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060089.L05Im RIS seit
30.01.2023Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023