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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Rechtssatz
Weder der Umstand, dass einem vom Antragsteller gestellten Antrag (hier: Fristerstreckungsantrag) nicht stattgegeben wird, noch ein allfälliger Irrtum des Antragstellers über die Rechtsprechung des VwGH stellt ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar (vgl. VwGH 17.3.2005, 2004/16/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060089.L04Im RIS seit
30.01.2023Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023