TE Vwgh Beschluss 2022/12/13 Ra 2022/06/0089

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Veröffentlicht am 13.12.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1
VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Anträge des L W in R, 1. auf Wiederaufnahme des durch Beschluss vom 14. Oktober 2022, Ra 2022/06/0089-19, abgeschlossenen Verfahrens und 2. auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verbesserungsfrist im genannten Verfahren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

1        Mit hg. Beschluss vom 12. Juli 2022, Ra 2022/06/0089-5, wurde der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 23. Mai 2022, LVwG-M-52/001-2021, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde, abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller durch Hinterlegung am 19. Juli 2022 zugestellt.

2        Mit Schreiben vom 29. August 2022 erhob der Antragsteller „im eigenen Namen“ Revision gegen den oben genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtes. Nachdem dem Antragsteller mit hg. Verfügung vom 7. September 2022, Ra 2022/06/0089-15, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Behebung der seiner Revision anhaftenden Mängel, unter anderem die Einbringung der Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, binnen zwei Wochen aufgetragen worden war, beantragte er mit Schreiben vom 29. September 2022 die Erstreckung der Mängelbehebungsfrist.

3        Mit hg. Beschluss vom 5. Oktober 2022, Ra 2022/06/0089-17, wurde der Antrag des Antragstellers auf Erstreckung der Mängelbehebungsfrist abgewiesen. Im Hinblick auf diesen Beschluss über die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist wurde das Verfahren über die Revision des Antragstellers mit hg. Beschluss vom 14. Oktober 2022, Ra 2022/06/0089-19, gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

4        Mit dem nunmehr vorliegenden Schreiben vom 15. November 2022 beantragt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens „gem. § 45 Abs. 1 Z 1 und Z 4, VwGG und obzit. erwähnt beantragter Fortführung des Verfahrens zur a.o. Revision, nach Einstellung zur abweisenden Fristerstreckung - aus vorzitiert und zu offenen Erledigungen, in den Sachen selbst - anstehend begründeten Anträgen bzw. aus unverhältnismäßig, auch revisionsbedingt zu einhelligen Rechtsprechungen so weiters rechtsnachteilig verweigernden Würdigungen (zur Fristerstreckung) und hinsichtlich d. Fristen, unvorhersehbar, unaufschiebbaren Situationen und Lagen zum Einzelfall - aus den subsummierend, doch unverschuldet sich erhebenden, zur jedenfalls rechtsverweigernd übergangenen Faktenlage - den innerstaatlich, auch menschenrechtlich zu gewährleistenden Rechtsbeistand, so herkömmlich, im Sinne von EMRK und GRC, in noch dazu gegebener Unfairness u.a., somit diesbezüglich ignorierend erfahren zu haben!“

I) Zum Wiedereinsetzungsantrag:

5        Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

6        Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wird kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund dargelegt, weil weder der Umstand, dass einem vom Antragsteller gestellten Antrag (hier: Fristerstreckungsantrag) nicht stattgegeben wird, noch ein allfälliger Irrtum des Antragstellers über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen (vgl. VwGH 17.3.2005, 2004/16/0044).

7        Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof - wie die ausführliche Begründung des hg. Beschlusses vom 5. Oktober 2022, Ra 2022/06/0089-17, in Verbindung mit der dort angeführten hg. Judikatur deutlich zeigt - keineswegs überraschend, sondern auf dem Boden der bestehenden hg. Judikatur entschieden.

II. Zum Wiederaufnahmeantrag:

8        Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1.  das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2.  das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3.  nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4.  im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

5.  das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Revision eingestellt wurde und der Grund für die Klaglosstellung nachträglich weggefallen ist.

9        Dem Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers lässt sich keine Bezugnahme auf einen der in § 45 Abs. 1 Z 1 bis 5 VwGG genannten Wiederaufnahmegründe entnehmen. Insbesondere enthält er kein inhaltliches Vorbringen zu den von ihm zitierten Z 1 und 4 der genannten Bestimmung. Abgesehen davon wurde dem Antragsteller im Wege des Mängelbehebungsauftrages vom 7. September 2022 rechtliches Gehör gewährt; inwiefern und weshalb dies neuerlich hätte erfolgen müssen oder dass bei Wahrung des Parteiengehörs der Beschluss anders gelautet hätte, zeigt der Antragsteller nicht auf (vgl. wiederum VwGH 17.3.2005, 2004/16/0044).

10       Bemerkt wird, dass die offenbar behauptete unrichtige Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof keinen Wiederaufnahmegrund darstellt; die in § 45 VwGG vorgesehene Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens dient nicht der Überprüfung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur (vgl. Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) § 45 VwGG I. und die dort referierte hg. Rechtsprechung).

11       Da weder ein Wiedereinsetzungsgrund noch ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, waren beide Anträge abzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060089.L03

Im RIS seit

30.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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