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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SalzburgNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/06/0219 E 27. Februar 2015 RS 3 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Grenzt die Bauliegenschaft an der der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegenüberliegenden Front an eine Verkehrsfläche an, sind gemäß § 25 Abs. 3 erster Satz Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 die Baufluchtlinie oder die Baulinie für die einzuhaltenden Abstände maßgeblich, nicht hingegen die weiteren Bestimmungen des § 25 Abs. 3 BebauungsgrundlagenG 1968 (Hinweis E vom 26. April 2002, 2000/06/0160). Dem Beschwerdeführer kommt (auch als gegenüberliegendem Nachbarn) im vorliegenden Baubewilligungsverfahren unstrittig Parteistellung zu (vgl. in diesem Zusammenhang auch das E vom 22. November 2001, Zl. 2000/06/0064; dies unterscheidet ihn vom Eigentümer der Verkehrsfläche, vgl. das zitierte E vom 26. April 2002, mwN).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060040.L02Im RIS seit
30.01.2023Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023