RS Vwgh 2022/12/13 Ra 2019/06/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2022
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6
BauTG Slbg 1976 §62
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/06/0219 E 27. Februar 2015 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Grenzt die Bauliegenschaft an der der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegenüberliegenden Front an eine Verkehrsfläche an, sind gemäß § 25 Abs. 3 erster Satz Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 die Baufluchtlinie oder die Baulinie für die einzuhaltenden Abstände maßgeblich, nicht hingegen die weiteren Bestimmungen des § 25 Abs. 3 BebauungsgrundlagenG 1968 (Hinweis E vom 26. April 2002, 2000/06/0160). Dem Beschwerdeführer kommt (auch als gegenüberliegendem Nachbarn) im vorliegenden Baubewilligungsverfahren unstrittig Parteistellung zu (vgl. in diesem Zusammenhang auch das E vom 22. November 2001, Zl. 2000/06/0064; dies unterscheidet ihn vom Eigentümer der Verkehrsfläche, vgl. das zitierte E vom 26. April 2002, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060040.L02

Im RIS seit

30.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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