RS Vwgh 2022/12/14 Ro 2020/06/0007

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Veröffentlicht am 14.12.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30a Abs1
VwGG §47
VwGG §51
VwRallg
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

§ 51 VwGG stellt darauf ab, dass die (ordentliche) Revision "nach der Vorlage" an den VwGH oder die außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde. Eine Fallkonstellation, in der die ordentliche Revision vom VwG nach Einleitung bzw. Durchführung des Vorverfahrens dem VwGH nicht vorgelegt, sondern zurückgewiesen wird, wird darin nicht geregelt. Gleichzeitig ist dem Gesetz kein Hinweis darauf zu entnehmen und es erscheint die Annahme auch nicht vertretbar, dass der Gesetzgeber für diesen Fall keinen Aufwandersatz zuerkennen wollte. Vielmehr ist - was den Zuspruch von Aufwandersatz in einem Fall wie den vorliegenden betrifft - vom Vorliegen einer echten (das heißt planwidrigen) Rechtslücke auszugehen. Im vorliegenden Fall ist die planwidrige Lücke in der Weise zu schließen, dass es nicht zur Aufsplittung der Zuständigkeiten kommt, sondern die Kostenentscheidung - als typische Annexfrage zum Hauptantrag - vom VwG zu entscheiden ist. Die Zuständigkeit zur Zurückweisung der Revision als verspätet (hier: durch Vorentscheidung des VwG) schließt auch die Zuständigkeit ein, über die in diesem Fall von den Parteien allenfalls gestellten Kostenersatzanträge zu entscheiden. Dafür spricht auch, dass das VwG auch im Regelfall, in dem es eine Revision als verspätet zurückweist, mit dieser Entscheidung - ohne dies gesondert auszusprechen - auch den in dieser Revision typischerweise enthaltenen Kostenantrag abschlägig bescheidet. Die hier in Rede stehende Kostenentscheidung ist somit als Annex zur Entscheidung über die ordentliche Revision zu beurteilen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Aufwandersatz ist eine Lückenschließung derart vorzunehmen, dass das VwG, das im Vorverfahren gemäß § 30a Abs. 1 VwGG die Zurückweisung der ordentlichen Revision ausgesprochen hat, auch die Entscheidung über den Aufwandersatz unter sinngemäßer Anwendung des § 47 in Verbindung mit § 51 VwGG - unbeschadet eines gegen diese Entscheidung in der Folge möglichen Vorlageantrags - vorzunehmen hat.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020060007.J03

Im RIS seit

30.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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