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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30bRechtssatz
Der von den mitbeteiligten Parteien in ihrem Schriftsatz an den VwGH gerichtete Antrag, über den Aufwandersatz der mitbeteiligten Parteien für die Erstattung der Revisionsbeantwortung zu entscheiden, stellt keinen Vorlageantrag im Sinn des § 30b VwGG dar, weil ein Vorlageantrag nach dieser Bestimmung nur gegen die Zurückweisung einer Revision bzw. eines Fristsetzungsantrages zulässig ist (vgl. dazu in anderem Zusammenhang auch VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0084). Gegen die mit Beschluss des VwG erfolgte Zurückweisung der ordentlichen Revision richtet sich der erwähnte Antrag der mitbeteiligten Parteien jedoch nicht. Vielmehr beantragen sie (lediglich) die Entscheidung über den von ihnen in ihrer Revisionsbeantwortung geltend gemachten Aufwandersatz. Ein die Zuständigkeit des VwGH begründender Vorlageantrag der mitbeteiligten Parteien gemäß § 30b VwGG liegt somit nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020060007.J01Im RIS seit
30.01.2023Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023