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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BSVG §23 Abs3 litbBeachte
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG kommt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur dann zur Anwendung, wenn nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebs im Sinn der lit. b sind. Diese Subsidiarität wird auch in den Gesetzesmaterialien hervorgehoben (vgl. ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP 27).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019080007.J04Im RIS seit
30.01.2023Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023