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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1175Beachte
Rechtssatz
Der Heranziehung der Sonderregelung des § 23 Abs. 3 zweiter Satz BSVG für Ehegatten steht nicht entgegen, dass die Betriebsführung im Rahmen der GesbR nicht ausschließlich durch die Ehegatten erfolgte, sondern ein weiterer Gesellschafter beteiligt war. Von einem zwingenden Erfordernis einer alleinigen Betriebsführung durch die Ehegatten kann nach dem Gesetz nämlich nicht ausgegangen werden. Für die Nichtteilung des Einheitswerts von Ehegatten spricht zudem der vom Gesetzgeber verfolgte Sinn und Zweck. Demnach sollen bei gemeinsamer Betriebsführung in der Regel beide Ehegatten pflichtversichert sein und soll beiden insbesondere auch der Erwerb von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung ermöglicht werden (vgl. etwa die 16. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 678/1991 [AB 313 BlgNR 18. GP 2], und die 19. Novelle, BGBl. I Nr. 139/1997 [ErläutRV 886 BlgNR 20. GP 117]).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019080007.J03Im RIS seit
30.01.2023Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023