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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1182Beachte
Rechtssatz
Beim Tatbestand des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG kommt es nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, sondern auf das "Eigentum" am Betrieb an. Entscheidend ist, mit welchem Anteil ein Gesellschafter an der Erwerbsgesellschaft, die durch ihre Gesellschafter den Betrieb führt, beteiligt ist. Bei der GesbR ist für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Gesellschaftsanteil maßgebend (vgl. VwGH 14.2.2013, 2010/08/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019080007.J02Im RIS seit
30.01.2023Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023