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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175Beachte
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG wurde mit BGBl. I Nr. 3/2013 neu eingefügt und ist mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten. Sie ist daher mangels einer gesetzlich angeordneten Rückwirkung auf ab dem Inkrafttreten vorliegende Sachverhalte anzuwenden. Der Anwendung steht auch eine bereits früher erfolgte Gründung einer GesbR nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019080007.J01Im RIS seit
30.01.2023Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023