RS Vwgh 2022/12/20 Ra 2022/21/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
BFA-VG 2014 §21 Abs1
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52 Abs5
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z5
FrPolG 2005 §53 Abs4
FrPolG 2005 §59 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113; VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit § 53 Abs. 4 FrPolG 2005 begründet, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß § 59 Abs. 4 legcit. aufgeschoben. Das gilt sinngemäß auch für die Dauer der gemäß § 21 Abs. 1 StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Vor allem bei der Gefährdungsprognose wäre daher vom VwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen gewesen. Entscheidend für die diesbezügliche Beurteilung ist, ob dann etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung aufgrund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088). Das umfasst freilich auch die vom VwG nur mit vergangenheitsbezogenen Überlegungen beantwortete Frage, ob der Fremde dann krankheitseinsichtig ist und ob zu erwarten ist, er werde nach der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug die Medikation absetzen. Demzufolge ist aber auch das der Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB zugrundeliegende forensisch-psychiatrische Gutachten, das im Wesentlichen noch auf einem weitgehend unbehandelten Zustand des Fremden basierte, für die Darlegung einer von ihm bei der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug noch ausgehenden relevanten Gefährdung für sich genommen nicht geeignet. Aber auch die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 ist schon deshalb fehlerhaft, weil dabei nicht auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgestellt wurde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210127.L01

Im RIS seit

30.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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