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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litaBeachte
Rechtssatz
Geht ein Nachweis, dessen Vorlage zunächst unterblieben ist, schließlich doch zu, bleiben dem AMS nach § 24 Abs. 2 letzter Satz und § 25 Abs. 6 letzter Satz AlVG 1977 drei Monate ab Vorliegen für die Erlassung eines Widerrufs- oder Rückforderungsbescheides (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088 und 3.4.2019, Ra 2017/08/0067). Dies trifft insbesondere auf die spätere Übermittlung von Nachweisen hinsichtlich des Einkommens nach § 36a Abs. 5 AlVG 1977 zu. Der Vorlage einer "aktuellen Lohnbestätigung" nach Z 2 dieser Bestimmung ist es aber auch gleichzuhalten, wenn dem AMS ein rechtskräftiger, die Versicherungspflicht feststellender Bescheid zugeht, weil vor dem Hintergrund der insoweit bestehenden Bindung hinsichtlich des Einkommens in einem solchen Fall nichts mehr zu bescheinigen ist. Die dem AMS zugegangene Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, wonach der Leistungsbezieher in einzelnen Zeiten der Beschäftigung der Vollversicherung unterlegen sei, stellt keinen Nachweis im dargestellten Sinn dar. An diese Mitteilung bestand keine Bindung des AMS (vgl. etwa VwGH 9.12.2020, Ra 2020/08/0092, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080036.L07Im RIS seit
30.01.2023Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023