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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §24 Abs2Beachte
Rechtssatz
Der Begriff der "zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise" wird in § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG 1977 nicht näher definiert. Aus den Gesetzesmaterialien ist abzuleiten, dass das Ziel der Regelung war, die Vereitelung des Widerrufs bzw. der Rückforderung der Leistung durch die Nichtvorlage bzw. die verspätete Vorlage von Nachweisen zu verhindern, wobei - wenngleich ausdrücklich nur beispielhaft - "Steuerbescheide" erwähnt werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Bestimmung an die im AlVG 1977 an anderen Stellen statuierte Pflicht der Leistungsempfänger bzw. Antragsteller anknüpft, Schriftstücke (Nachweise) zur Bescheinigung bestimmter für den Anspruch maßgeblicher Tatsachen vorzulegen, um dem AMS eine Prüfung der Voraussetzungen der Leistung zu ermöglichen. Eine solche Pflicht zur Vorlage von Nachweisen ist insbesondere in § 36a Abs. 1 iVm. Abs. 5 AlVG 1977 zur Feststellung des Einkommens - zum Zweck der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit - vorgesehen. Dabei wird nach Berufsgruppen unterschieden. Von selbständig Erwerbstätigen wird in der Z 1 der Bestimmung zunächst die Vorlage von Erklärungen und in weiterer Folge der Einkommensteuerbescheide für das jeweilige Kalenderjahr verlangt (vgl. zur Vorlagepflicht betreffend Umsatzsteuerbescheide § 36c Abs. 1 iVm. Abs. 5 AlVG 1977). Unselbständig Erwerbstätigen wird in der Z 2 die Pflicht, eine "aktuelle Lohnbestätigung" vorzulegen, auferlegt. Die Pflicht zur Vorlage derartiger Nachweise, an die § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG 1977 anknüpft, kann in verschiedener Weise verletzt werden, nämlich dadurch, dass eine Vorlage überhaupt nicht erfolgt - wie dies bezogen auf § 36a Abs. 1 AlVG 1977 etwa durch die Verheimlichung der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Erwerbstätigkeit denkbar ist - oder verspätet erfolgt oder dadurch, dass in den Nachweisen falsche Angaben gemacht werden (vgl. idS etwa VwGH 19.9.2007, 2006/08/0187, mwN). In diesem Sinn stellen § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG 1977 auf die "zur Beurteilung erforderlichen" Nachweise ab, worunter solche zu verstehen sind, in denen gegenüber dem AMS zutreffende Angaben hinsichtlich der nachzuweisenden Tatsachen - insbesondere in den Nachweisen nach § 36a Abs. 5 AlVG 1977 hinsichtlich des Einkommens - gemacht werden, sodass darauf eine Prüfung (Beurteilung) durch das AMS gestützt werden kann. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit dem SVÄG 2017 Personen, die zur Erlangung des Anspruchs - allenfalls auch bewusst - falsche bzw. inhaltlich unrichtige Urkunden vorgelegt haben, hätte schützen wollen, zumal der Widerruf nach § 24 Abs. 2 AlVG 1977 damit sogar gegenüber den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erschwert worden wäre.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080036.L06Im RIS seit
30.01.2023Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023