TE Vwgh Erkenntnis 2022/12/21 Ra 2021/21/0325

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Veröffentlicht am 21.12.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

EURallg
FlKonv Art28 Z1
FrPolG 2005 §88 Abs4
FrPolG 2005 §89
FrPolG 2005 §90
FrPolG 2005 §91
FrPolG 2005 §92
FrPolG 2005 §92 Abs1a
FrPolG 2005 §93
FrPolG 2005 §94 Abs1
FrPolG 2005 §94 Abs5
PaßG 1992 §14 Abs1 Z5
StGB §278
StGB §278a
StGB §278b
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwRallg
32011L0095 Status-RL Art25 Abs1
  1. StGB § 278 heute
  2. StGB § 278 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 278 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 278 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 278 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  6. StGB § 278 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 278 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 278 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 278 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2000
  10. StGB § 278 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  11. StGB § 278 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  12. StGB § 278 gültig von 01.10.1993 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  13. StGB § 278 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1993
  1. StGB § 278a heute
  2. StGB § 278a gültig ab 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2013
  3. StGB § 278a gültig von 01.10.2002 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StGB § 278a gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 278a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StGB § 278a gültig von 01.10.1993 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  1. StGB § 278b heute
  2. StGB § 278b gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  3. StGB § 278b gültig von 01.07.2010 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  4. StGB § 278b gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des K S, vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach-Berg, Hanriederstraße 8/16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2021, W247 2244310-1/6E, betreffend Versagung eines Konventionsreisepasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein (der tschetschenischen Volksgruppe zugehöriger) Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Herbst 2005 mit seiner Familie nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. September 2006 wurde ihm gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und unter einem gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Am 1. Oktober 2015 wurde ihm durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Konventionsreisepass mit Gültigkeit bis zum 30. September 2020 ausgestellt.

2        Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 17. September 2019 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d Abs. 1a Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.

3        Am 16. September 2020 stellte der Revisionswerber einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG. Mit Bescheid vom 9. Juni 2021 wies das BFA diesen Antrag „gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Z 3 FPG“ (gemeint § 92 Abs. 3 FPG) ab.

4        Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. September 2021 ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch zu lauten habe: „Ihr Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wird gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 14 Abs. 1 Z 5 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, idgF., abgewiesen“. Gleichzeitig sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei in Österreich wegen des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d Abs. 1a Z 2 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber Vermögenswerte für ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, nämlich der Terrororganisation „Islamic State“ (IS), von der der Revisionswerber gewusst habe, dass sie darauf ausgerichtet sei, Handlungen nach § 278d Abs. 1 StGB zu begehen, bereitgestellt habe, indem er Geldbeträge am 15. Oktober 2015 in Höhe von € 2.271,20 und am 11. Februar 2016 in Höhe von € 1.006,46, die ihm von der Mutter eines Freundes, der für den IS in Syrien gekämpft habe, übergeben worden seien, per Kontodienst einem Mittelsmann des IS in der Türkei transferiert habe. Laut Strafurteil seien beim Revisionswerber außerdem - so ergänzte das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - bei einer Hausdurchsuchung im November 2017 Datenträger sichergestellt worden, auf denen Audio- und Videodateien mit radikal-islamischer Propaganda aufgefunden worden seien. Diese „Hetzpropaganda“ sei vom Revisionswerber zwar nicht weitergegeben, aber sehr wohl gespeichert worden.

6        In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Versagungsgrund des § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1a FPG iVm § 14 Abs. 1 Z 5 PassG verwirklicht sei. Das vom Revisionswerber gesetzte strafrechtswidrige Verhalten bringe seine Missachtung gegenüber der in Österreich geltenden Rechtsordnung zum Ausdruck. Gerade vor dem Hintergrund der Internationalität des Terrorismus und der Begehung besonderer Gräueltaten durch terroristische Gruppierungen komme der Verhinderung sowie Vorbeugung terroristischer Straftaten besonderes Gewicht zu. Insgesamt sei dem Revisionswerber im Hinblick auf die begangene Straftat und unter Berücksichtigung des von ihm gesammelten ideologischen Gedankenguts eine negative Zukunftsprognose zu attestieren. Ein „tatsächlicher, plötzlicher Gesinnungswandel des BF [Revisionswerbers] und seines ideologischen Gedankenguts“ könne ihm auf Grund des „sehr kurzen Beobachtungszeitraums“ von etwa fünfeinhalb Jahren seit seiner Straftat und auf Grund des bei ihm im November 2017 gefundenen Propagandamaterials sowie der noch offenen Probezeit nicht attestiert werden. Im Hinblick auf die dargestellten Tatsachen sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Revisionswerber im Fall der Erlangung eines Konventionsreisepasses als „zumindest Sympathisant und nachweislicher Unterstützer einer terroristischen Vereinigung“ durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere und äußere Sicherheit Österreichs mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährden könne.

7        Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhalts der Beschwerde geklärt gewesen sei und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden können.

8        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

9        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG insbesondere vor, bei der vorliegenden Verurteilung sei der Revisionswerber nicht „in Zusammenhang mit Sachverhalten oder Taten“ zu setzen, bei denen er Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung gewesen sei. Es lägen keine Sachverhalte oder Handlungen vor, aus denen abgeleitet werden könne, dass der Revisionswerber im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 5 PassG durch Verwendung des Reisepasses die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich als Teil einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung gefährden könne. Dazu würden die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen. Außerdem wäre zur Überprüfung der in der Beschwerde bemängelten Prognoseentscheidung sowie der Gefährlichkeit des Revisionswerbers die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen.

10       Die Revision ist zulässig und berechtigt:

11       Dem Revisionswerber kommt infolge des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. September 2006 der Status eines Asylberechtigten zu, sodass ihm gemäß § 94 Abs. 1 FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen ist. Allerdings gelten gemäß § 94 Abs. 5 FPG der § 88 Abs. 4 FPG sowie die §§ 89 bis 93 FPG (insbesondere die Versagungsgründe nach § 92 FPG), die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe. Die genannten innerstaatlichen Bestimmungen sind vor dem Hintergrund der entsprechenden unionsrechtlichen Regelung, nämlich Art. 25 Abs. 1 der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), auszulegen (vgl. idS VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055, mwN). Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegen (vgl. idS auch Art. 28 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention).

12       Das Bundesverwaltungsgericht hat die Versagung des Konventionsreisepasses auf § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1a FPG iVm § 14 Abs. 1 Z 5 PassG gestützt. Nach diesen Bestimmungen ist die Ausstellung eines Passes zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (womit auch im Sinn der Statusrichtlinie zwingende Gründe der nationalen Sicherheit für die Versagung des Passes vorlägen).

13       Diese Gefährdungsprognose war im vorliegenden Fall aber unzureichend begründet. Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht - wie auch die Revision aufzeigt - keine Feststellungen betreffend eine (sei es auch nur künftig zu erwartende) Mitgliedschaft des Revisionswerbers in einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB getroffen. Weder ist nämlich ein „Sympathisant und Unterstützer“ mit einem Mitglied gleichzusetzen, noch kann aus der Verwirklichung des Tatbestandes der Terrorismusfinanzierung - der einen Auffangtatbestand neben dem Delikt der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Mitglied nach § 278b StGB darstellt (vgl. Plöchl in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum StGB2, § 278d Rz 1) - schon auf eine Mitgliedschaft geschlossen werden.

14       Zum anderen ist zur Begründung der Prognose einer Gefährdung im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 5 PassG zwar nicht Voraussetzung, dass der betreffende Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt hat (vgl. - zu § 92 Abs. 1 FPG - schon VwGH 7.7.2009, 2007/18/0243, Punkt II.3.2., mwN); vielmehr ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hinreichend, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, es werde in Zukunft zu einer entsprechenden Gefährdung kommen. Dabei ist aber das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (vgl. zur Gefährdungsprognose im Zusammenhang mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme etwa VwGH 18.8.2022, Ra 2022/21/0044, Rn. 8, mwN).

15       In Bezug auf den Revisionswerber hätte es demzufolge bei der Erstellung der Gefährdungsprognose insbesondere einer näheren Auseinandersetzung mit dem Motiv für seine beiden Geldüberweisungen bedurft. Das Strafgericht hatte zwar bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Verwendung der Geldbeträge zur Terrorismusfinanzierung bejaht, aber auch festgestellt, dass die Überweisungen auf Ersuchen der Mutter eines in Syrien für den IS kämpfenden Freundes erfolgt seien, damit dieser wieder nach Hause kommen könne. Auch das macht die Revision zutreffend geltend. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das seit der Begehung der Straftaten fast sechsjährige strafrechtliche Wohlverhalten des Revisionswerbers hätte eine tragfähige Prognoseentscheidung jedenfalls die Abklärung der näheren Umstände der Straftat durch die beantragte Einvernahme des Revisionswerbers sowie die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber und seiner Gesinnung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt.

16       Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

17       Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

18       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen nach der genannten Verordnung bereits enthalten ist.

Wien, am 21. Dezember 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210325.L00

Im RIS seit

30.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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