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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §9Rechtssatz
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2022/21/0076), wobei eine Wiedergutmachung des Schadens nichts ändert, wenn das VwG auf vertretbare Weise davon ausging, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Haftentlassung zu kurz ist, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210245.L01Im RIS seit
30.01.2023Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023