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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §68 Abs1Rechtssatz
Während des Verfahrens über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen war die Verjährung gemäß § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG gehemmt. Während des Verfahrens hätte es der Beitragsschuldner in der Hand gehabt, mittels Säumnisbeschwerde und (im Verfahren vor dem VwG) allenfalls Fristsetzungsantrag eine Beschleunigung zu erreichen. Es kam daher nicht darauf an, ob "in angemessener Zeit" Verfahrensschritte gesetzt wurden; das spielt nur eine Rolle, solange kein Verwaltungsverfahren anhängig ist, das dem Beitragsschuldner Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Untätigkeit des Versicherungsträgers verschafft (vgl. idS VwGH 11.12.2013, 2012/08/0287, Punkt 4. der Entscheidungsgründe; darauf Bezug nehmend VwGH 25.10.2022, Ra 2021/08/0005, Rn. 29).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080163.L01Im RIS seit
30.01.2023Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023