Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, in der Beschwerdesache des Dr. H und der A in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1993 (Nichterledigung der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn vom 19. April 1994, StNr 183/0593), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
In der am 27. Oktober 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde, in der behauptet wird, die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland habe ihre Pflicht zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer vom 24. April 1994 gegen Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn verletzt, wird folgendes ausgeführt:
"Mit Schreiben vom 21.6.1994 an das Finanzamt Hollabrunn haben
wir zur dortigen Steuernummer n./ den Antrag auf Entscheidung über unsere Berufung vom 24.4.1994 durch die 2. Instanz gestellt.
Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als 2. Instanz blieb jedoch untätig.
Da uns die Untätigkeit der belangten Behörde in unserem Recht auf Entscheidung verletzt, erheben wir gemäß § 132 BVG und den § 26 ff VwGG Säumnisbeschwerde ...."
Zum Beweis dieser Behauptung wurde der Beschwerde eine Ablichtung des Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 21. Juni 1994 angeschlossen.
Mit Verfügung vom 13. November 1995 stellte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück, wobei er den Beschwerdeführern ua folgenden Auftrag erteilte:
"Es ist der Ihrer Säumnisbeschwerde zugrunde liegende
Sachverhalt in einer derart zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben, daß der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, daß die belangte Behörde die Akten nicht vorlegt, in der Lage ist, im Sinn des § 38 Abs 2 VwGG auf Grund Ihrer Behauptungen zu erkennen (§ 28 Abs 1 Z 3 VwGG). In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des § 250 Abs 1 BAO verwiesen."
Bei - innerhalb offener Frist - erfolgter Wiedervorlage der Beschwerde wurde zum erteilten Auftrag nur folgendes ausgeführt:
"Zeitlich geordnete Darstellung des Verwaltungsgeschehens zur Säumnisbeschwerde vom 20.10.1995, 95/15/0170.
Übermittlung der Steuererklärungen 1993 vom 8.1.1994 (Einkünfte von Personengesellschaften und Umsatzsteuer) an Finanzamt Hollabrunn zu StNr n./.
Finanzamt Hollabrunn erläßt an Beschwerdeführer zu StNr n./ den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid vom 19.4.1994 (zugestellt 22.4.1994) für 1993.
Beschwerdeführer erheben gegen vorgenannten Bescheid an das Finanzamt Hollabrunn die Berufung vom 23.4.1994 (nachweisliche Postaufgabe 25.4.1994) zu StNr n./.
Finanzamt Hollabrunn erläßt zur vorstehenden Berufung die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 15.6.1994 zu StNr n./ (eingelangt bei Beschwerdeführer am 17.6.1994).
Beschwerdeführer stellen Vorlageantrag zur Entscheidung durch die 2. Instanz an das Finanzamt Hollabrunn vom 21.6.1994 (nachweisliche Postaufgabe 22.6.1994) hinsichtlich ihrer vorstehenden Berufung."
Mit den eben wiedergegebenen Ausführungen sind die Beschwerdeführer dem ihnen erteilten Auftrag zur Behebung der ihrer Beschwerde anhaftenden Mängel nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführer wurden unter Hinweis auf § 250 Abs 1 BAO aufgefordert, den der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt wiederzugeben. Auf Grund dieses Hinweises wären die Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, das gesamte Verwaltungsgeschehen wiederzugeben, insbesondere jedoch darzustellen, in welchen Punkten die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn angefochten und welche begründete Änderungen beantragt werden (vgl § 250 Abs 1 lit b bis d BAO). Dies haben die Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Eine bloß chronologische, jeglichen materiellen Inhaltes entbehrende Darstellung der sowohl vom Finanzamt als auch von den Beschwerdeführern gesetzten Handlungen ersetzt die Sachverhaltsdarstellung nicht.
Die Darstellung des einer Säumnisbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes ist unbedingt notwendig, weil der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, daß die belangte Behörde die Akten nicht vorlegt, in der Lage sein muß, im Sinn des § 38 Abs 2 VwGG auf Grund der Behauptungen der Beschwerdeführer in der Sache zu erkennen. Daher liegt eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende und damit zulässige Säumnisbeschwerde nur vor, wenn sie zumindest alle jene tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthält, die notwendig sind, daß der Verwaltungsgerichtshof allein auf Grund dieser Angaben meritorisch entscheiden kann (vgl den hg Beschluß vom 18. Mai 1995, 95/15/0032, mwA).
Da die Beschwerdeführer den Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde in seinem wesentlichen Punkt nicht erfüllt haben, war gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch zu entscheiden.
Schlagworte
Inhalt der Säumnisbeschwerde Mängelbehebung SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995150170.X00Im RIS seit
20.11.2000