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19/05 Menschenrechte;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Juli 1995, Zl. 301.881/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß zahlreiche rechtskräftige
Verwaltungsübertretungen vorliegen:
§ 15 Abs. 1 Z. 2 iVm § 82 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz; (3-696-95)
Datum: 17.01.1995
§ 15 Abs. 1 Z. 2 iVm § 82 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz;
(3-12854-94) Datum: 13.12.1994
§ 15 Abs. 1 Z. 2 iVm § 82 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz;
(3-11546-94) Datum: 10.11.1994
§ 134 Abs. 1, § 64 Abs. 1 KFG 1967; (3-3102-94)
Datum: 01.04.1994
§ 82 Abs. 1 Z. 4 iVm § 15 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz;
(3-2414-94) Datum: 25.03.1994
§ 22 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Meldegesetz;
(8-9924-93) Datum: 22.11.1993
§ 22 Abs. 1 Z. 1, § 3 Abs. 1 iVm § 7/1 Meldegesetz; (3-9924-93) Datum: 22.11.1993
Die belangte Behörde stellte weiters fest, daß im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen unter Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die öffentlichen Interessen überwiegen, wobei die belangte Behörde davon ausging, daß der Beschwerdeführer in Österreich arbeite und hier seine Familie lebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen der genannten rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen. Die weitwendigen Ausführungen betreffend das frühere rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie das ebenso rechtskräftig abgeschlossene Ausweisungsverfahren, welche offenbar dazu dienen sollen, die Behauptung zu stützen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei bis zur Zustellung des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich im Ausweisungsverfahren (19. Jänner 1995) rechtmäßig gewesen, sind einerseits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerungen, weil den von der belangten Behörde festgestellten, unter anderem Bestrafungen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich enthaltenden Verwaltungsstrafvormerkungen (deren erste datiert vom 25. März 1994), im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten wurde (wie sich aus der Wiedergabe des Berufungsinhaltes in der Beschwerde ergibt) und andererseits im Hinblick auf die genannten rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen unverständlich. Offenbar verwechselt der Beschwerdeführer den unrechtmäßigen Aufenthalt mit der in der Darstellung der behaupteten Rechtmäßigkeit wiederholt zitierten Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK. Diese hat dann Platz zu greifen, wenn Maßnahmen anstehen, die den weiteren Aufenthalt eines Fremden zu beeinträchtigen imstande sind, jedoch haben solche Erwägungen keinen Raum bei Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt eines Fremden im österreichischen Bundesgebiet rechtmäßig ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war seit Ablauf des letzten Sichtvermerks (28. September 1993) unrechtmäßig, wobei es im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben kann, aus welchen Gründen.
Zudem übersieht der Beschwerdeführer, daß die Verwaltungsstrafvormerkungen nicht nur auf Übertretungen des Fremdengesetzes beruhen, sondern auch eine Übertretung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung vorliegt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Lenkerberechtigung zählt aber zu den am schwersten zu wertenden Verstößen gegen das Verkehrsrecht. Darüberhinaus ist der Beschwerdeführer wegen zweier Übertretungen des Meldegesetzes bestraft worden.
Damit kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die den zahlreichen Bestrafungen wegen der angeführten Verwaltungsübertretungen zugrundeliegenden Verstöße des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangt ist, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung (die Verstöße gegen das Fremden- und Meldegesetz) und Sicherheit (der Verstoß gegen § 64 Abs. 1 KFG) gefährden würde (nicht hingegen die öffentliche Ruhe). Zudem erfolgten die Übertretungen in einer raschen zeitlichen Aufeinanderfolge, weshalb die negative Zukunftsprognose, daß der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
Daß bei dem gegebenen Sachverhalt die - bei Heranziehung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG zu berücksichtigenden - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers (Aufenthalt in Österreich seit dem dritten Lebensmonat bis auf kurze Unterbrechungen, u.a. ein Jahr Schulbesuch in Kroatien, Aufenthalt seines Vaters, seiner Mutter, seiner Schwester und seines Bruders in Österreich, österreichischer Freundeskreis und Beschäftigung in Österreich bei wechselnden Firmen) gegenüber den maßgeblichen öffentlichen Interessen (hier insbesondere die geordnete Regelung des Fremdenwesens) zurückzutreten hätten, kann der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls nicht als rechtswidrig erkennen, zumal die Beschwerde selbst diesbezüglich kein konkretes Vorbringen enthält.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt vom Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht unbekämpft blieb (bzw. nur aufgrund Verkennung der Rechtslage hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bestritten wurde), und die belangte Behörde bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK von den wesentlichen vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren genannten privaten Beziehungen ausgegangen ist, liegt auch nicht der Verfahrensmangel eines nicht ordentlichen Ermittlungsverfahrens vor.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995191109.X00Im RIS seit
02.05.2001