TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/14 95/18/0952

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7;
AsylG 1991 §9 Abs1 idF 1992/838;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §22;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. März 1995, Zl. SD 18/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. März 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 11. Juni 1994 in das Bundesgebiet eingereist und habe am 20. Juni 1994 einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei mit dem am 25. August 1994 rechtswirksam erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres "negativ beendet" worden. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei insoweit die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, als dem Beschwerdeführer die Stellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe. Dem Beschwerdeführer sei jedoch auch davor keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zugekommen, weil er nicht direkt aus dem Staat eingereist sei, in dem er behaupte, Verfolgung befürchten zu müssen, und er den Asylantrag nicht innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt seiner Einreise gestellt habe. Da sich der Beschwerdeführer seit 26. August 1994 ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhalte, bestehe kein Zweifel, daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1, erster Halbsatz (FrG) gegeben seien.

Da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines kurzen und noch dazu illegalen Aufenthaltes nicht auf eine Integration im Bundesgebiet berufen könne und keine familiären oder sonstigen Bindungen behauptet habe, sei davon auszugehen, daß mit der Erlassung der Ausweisung kein Eingriff in dessen Privat- und Familienleben verbunden sei. Es bedürfe daher keiner Prüfung, ob die Ausweisung nach § 19 FrG dringend geboten sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß er sich unberechtigt im Bundesgebiet aufhalte. Er sei wegen unmenschlicher und "konventionswidriger" Behandlung aus Bangladesh geflohen und habe fristgerecht nach der Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt. Durch die Ausweisung während des noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Asylverfahrens würden seine Bemühungen, in Österreich Asyl zu erhalten, "verwehrt". Die belangte Behörde hätte daher bei "rechtlicher Würdigung" der Sach- und Rechtslage die Ausweisung aufzuheben und mit dem Verfahren bis zum Abschluß des Asylverfahrens zu warten gehabt.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolgt verhelfen. Gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 findet § 17 FrG unter anderem (nur) auf (solche) Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (§ 7 Asylgesetz 1991) haben, keine Anwendung. Asylwerber, denen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zukommt, können daher gemäß § 17 FrG ausgewiesen werden. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung kommt gemäß § 7 erster Satz Asylgesetz 1991 nur einem Asylwerber zu, "der gemäß § 6 eingereist ist, ..., wenn der Asylantrag innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet oder innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem er im Bundesgebiet von der Gefahr einer Verfolgung Kenntnis erlangt hat". Der Beschwerdeführer ist nach dem Inhalt der Verwaltungsakten am 11. Juni 1994 in das Bundesgebiet eingereist und hat erst am 20. Juni 1994, also nicht innerhalb einer Woche, den Asylantrag gestellt. Er vermeint in der Beschwerde zwar, den Asylantrag "fristgerecht" gestellt zu haben, tut dies aber nicht durch die Erstattung eines konkreten Vorbringens dar. Schon mangels rechtzeitiger Antragstellung kommt ihm daher die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 nicht zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß vom Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen den im Asylverfahren ergangenen Berufungsbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Der Gerichtshof hat nämlich mit Beschluß vom 14. Oktober 1994 (hg. Zl. AW 94/20/0392) ausgesprochen, daß dem Antrag (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) mit der Wirkung stattgegeben werde, daß dem Antragsteller die Rechtsstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe. Nach den obigen Ausführungen hatte der Beschwerdeführer aber auch im Zeitpunkt vor Erlassung des Berufungsbescheides im Asylverfahren keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Die im Asylverfahren anhängige Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hindert somit nicht die Erlassung der Ausweisung durch den hier angefochtenen Bescheid. Es bestand daher für die belangte Behörde auch kein Anlaß, mit der Bescheiderlassung bis zur Entscheidung des Höchstgerichtes über die Beschwerde gegen den im Asylverfahren ergangenen Bescheid zuzuwarten.

1.2. Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß er im Falle seiner Ausweisung nach Bangladesh dort eine unmenschliche und "konventionswidrige" Behandlung befürchten müsse, ist insofern verfehlt, als mit der Erlassung der Ausweisung lediglich die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verbunden ist (§ 22 FrG), nicht hingegen darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 95/18/1099).

1.3. Die Beschwerde läßt die - im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland und das Fehlen (behaupteter) privater oder familiärer Bindungen in Österreich unbedenkliche - Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß mit der Ausweisung kein im Grunde des § 19 FrG relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei, unbekämpft, weshalb sich die Frage des Dringend-geboten-seins dieser Maßnahme nach dieser Bestimmung nicht mehr stellt.

2. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als zur Gänze unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180952.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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