Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VGLeitsatz
Auswertung in ArbeitSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vglvergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vglvergleiche VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §711 Abs2 letzter Satz ASVG, des Art10 SpBegrG, in Art1 Z3 SpBegrG der Wortfolgen "und Bediensteten" in §10 Abs2 BezBegrBVG, "und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen" in §10 Abs3 Z1 BezBegrBVG, "und Bediensteten" in §10 Abs3 Z2 BezBegrBVG sowie "und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen" in §10 Abs4 Z1 und 2 BezBegrBVG sowie in Art1 Z4 SpBegrG des §11 Abs22 dritter und vierter Satz BezBegrBVG wegen Verstoßes gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf ein faires Verfahren, auf wirtschaftliche Selbstverwaltung, auf "Einhaltung der Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung insbesondere Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips" und auf "Einhaltung der Art5 Abs2, 16, 17, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 41, 47" GRC sowie wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit:
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vglvergleiche VfSlg 16.327/2001 zur möglichen Verfassungswidrigkeit von Verfassungsrecht, VfSlg 18.885/2009 zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Pensionsrecht und VfSlg 20.088/2016 zur Verfassungskonformität verschiedener Teile des §10 BezBegrBVG) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Das Unionsrecht stellt – mit Ausnahme der GRC (vglvergleiche VfSlg 19.632/2012) – keinen Maßstab für die Normenkontrolle durch den Verfassungsgerichtshof dar (vglvergleiche VfSlg 15.189/1998 und 15.753/2000). Die Rechte der GRC sind wiederum kein Prüfungsmaßstab für Verfassungsrecht (VfSlg 20.291/2018).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVmin Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G185.2021Zuletzt aktualisiert am
27.01.2023