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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VGLeitsatz
Auswertung in ArbeitSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vglvergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vglvergleiche VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit der "Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Waidhofen an der Ybbs über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Bezirk Waidhofen an der Ybbs (NÖ Hochinzidenzverordnung – Bezirk Waidhofen an der Ybbs)" vom 1. November 2021, VBl. WY 1/2021.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vglvergleiche VfGH 24.6.2021, V87/2021; 24.6.2021, V90/2021; siehe im Besonderen zur Differenzierung zwischen immunisierten und anderen Personen zB VfGH 17.3.2022, V294/2021) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtene Verkehrsbeschränkung, deren Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt hinreichend dokumentiert sind, lag im Spielraum des Verordnungsgebers. §43a Abs3 Epidemiegesetz 1950 ist hinreichend bestimmt.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVmin Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V270.2021Zuletzt aktualisiert am
27.01.2023