TE Vfgh Beschluss 2022/12/14 V258/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vglvergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vglvergleiche VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit der "Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Bezirk Scheibbs (NÖ Hochrisikogebietsverordnung Bezirk Scheibbs)" vom 22. November 2021, VBl. SB 1/2021.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vglvergleiche VfGH 24.6.2021, V87/2021; 24.6.2021, V90/2021; siehe im Besonderen zur Differenzierung zwischen immunisierten und anderen Personen zB VfGH 17.3.2022, V294/2021) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. §43a Abs3 Epidemiegesetz 1950 ist hinreichend bestimmt. Die angefochtene Verkehrsbeschränkung, deren Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt hinreichend dokumentiert sind, lag im Spielraum des Verordnungsgebers. Die Ausnahmebestimmung des §3 Z7 der angefochtenen Verordnung schloss auch die Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen von Landtagsausschüssen ein (die Einschränkung auf "öffentliche Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper" bezog sich schon nach dem Verordnungstext nur auf die – zuhörende – "Öffentlichkeit").

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVmin Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V258.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten