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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §101 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerde des JN in W gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Jänner 1960, Zl. 97.484/12-20.224/60, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtssache‚ zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Am 15. Oktober 1956 überreichte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eine Eingabe, die er als „Anzeige gemäß §§ 99Paragraphen 99,, 102 a, 120 und 121 Abs. 1Absatz eins, Wasserrechtsgesetz“ bezeichnete und die gegen die Wasserberechtigten und den Betriebsleiter der „Wasserkraftanlage Post-Zl. 1630, Wasserbuch Wiener Neustadt: Wiener Neustädter-Kanal“ gerichtet war. In der Eingabe führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, daß der Betriebsleiter ihm durch wiederholte Forderungen, Verbote, Drohungen und Klagen die Ausübung seines Wasserrechtes zum Betrieb einer Ruderbootverleihanstalt auf dem Wiener Neustädter-Kanal unmöglich gemacht habe. Er beantragte daher festzustellen:
„1. daß auf Grund der Bescheide vom 26. August 1929, Zl. IX-640/3 und vom 31. Jänner 1931, Zl. IX - 137/8 der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt der Eigentümer der Parzelle Nr. nn/1, Einl. Zahl. nn, Grundbuch Wiener Neustadt-Vorstadt, gemäß §§ 9Paragraphen 9,, 19, 93 ff, WRG, das Recht hat, den Wiener Neustädter-Kanal vom Elektrizitätswerk der NEWAG in Wiener Neustadt abwärts bis zur Obereggendörfer Brücke für eine Ruderbootleihanstalt mitzubenützen;
2. daß die verleihende Wasserrechtsbehörde, als Erfüllung der vom Vertreter der damaligen Wasserberechtigten am Kanal gestellten Bedingung für seine Zustimmung zu der Wasserrechtsverleihung, nur den Nachweis für die Bezahlung des Pachtschilling von S 120.- durch den bezüglichen Aktenvermerk vom 24. August 1929 beurkundet und damit anerkannt hat.
3. daß die Festsetzung der Entschädigung für sein Mitbenützungsrecht am Wiener Neustädter-Kanal nicht der Willkür der Wasserberechtigten und Grundeigentümer ausgeliefert ist, sondern daß nur die Wasserrechtsbehörde, gemäß § 19Paragraph 19, Abs. 3Absatz 3 und 99 WRG, berechtigt ist, darüber zu entscheiden, wenn die Parteien nicht einig werden können;
4. daß der Betriebsleiter der Wiener Neustädter Kanal A.G. nicht berechtigt war, ihm die Ausübung seines Wasserrechtes zu verbieten und daß deshalb die durch diese Verbote und die Besitzstörungsklagen ihm zugefügten Kosten und Schäden unter Mißachtung der Vorschriften des WRG, also schuldhaft erfolgt sind.“ Der Beschwerdeführer beantragte deshalb: „5. Es werde gemäß § 106Paragraph 106, Abs. 2Absatz 2, WRG bestimmt, daß der bisherige Betriebsleiter und die Wasserberechtigten, vor und nach dem 1. Juli 1956, zu ungeteilter Hand verpflichtet sind, die ihm verursachten Kosten im Betrage von S 2.810,55 zu ersetzen, weil die Verbote und Besitzstörungsklagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren und unter Mißachtung der Vorschriften des WRG erfolgt sind; und weil die bisher Wasserberechtigten, unter Mißachtung der Aufsichtspflicht gemäß § 1297Paragraph 1297 und 1315 ABGB bei der Überwachung der Aufsichtsperson es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
6. Es werde sein Anspruch auf den Ersatz der durch den Betriebsleiter ihm zugefügten Schäden und entgangene Gewinne auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.
7. Es werde auf Grund des § 101Paragraph 101, Abs. 1Absatz eins, WRG in den Bescheid der Satz aufgenommen: Dieser auf Grund des Wasserrechtsgesetzes erlassene Bescheid ist eine Urkunde im Sinne des § 33Paragraph 33, Punkt d des allgemeinen Grundbuchsgesetzes.“ Da über die Eingabe vom 15. Oktober 1956 eine Erledigung nicht erging, stellte der Beschwerdeführer am 2. April 1959 beim Amte der Niederösterreichischen Landesregierung den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht. Nachdem der Beschwerdeführer auch auf diese Eingabe keine Erledigung erhielt, stellte er am 20. November 1959 nunmehr beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft den Antrag auf Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Nunmehr erging der Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Jänner 1960, mit welchem die in der Eingabe vom 15. Oktober 1956 vom Beschwerdeführer gestellten Anträge gemäß § 73Paragraph 73, AVG teilweise wegen bereits entschiedener Sache, teilweise wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der dem Sinne nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Von den in der Eingabe vom 15. Oktober 1956 gestellten Anträgen betreffen die Anträge Post 1 bis 4 Anträge auf Erlassung eines Feststellungsbescheides. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.vergleiche hiezu u. a. das Erkenntnis vom 23. Oktober 1956, Slg. N. F. Nr. 4175/A) kann die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit bescheidmäßig Feststellungen dann treffen, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Gegenstand eines solchen Bescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder eines Rechtsverhältnisses, nicht aber von Tatsache sein. Die Feststellung eines Rechtes, nämlich des Rechtes zur Mitbenutzung des Wiener Neustädter-Kanals, hat der Beschwerdeführer nur im Punkt 1 seines Antrages begehrt. Nun hat aber der Verwaltungsgerichtshof in dem den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 23. April 1958, Slg. N. F. Nr. 4647/A, ausgesprochen, daß ein Recht, das sich bloß auf die Ausnutzung der tragenden Kraft des Wassers bezieht, überhaupt nicht Gegenstand einer wasserrechtlichen Bewilligung und daher auch kein Wasserrecht sein kann. Daher kann die Wasserrechtsbehörde auch nicht feststellen, ob dem Beschwerdeführer ein solches Recht zusteht. Im Punkt 2 hat der Beschwerdeführer die Feststellung einer Tatsache verlangt, nämlich der Tatsache, daß die Wasserrechtsbehörde einen bestimmten Vorgang beurkundet und damit anerkannt hat. Eine solche Feststellung ist eben unzulässig wie die Feststellung, daß nur die Wasserrechtsbehörde berechtigt ist, die Entschädigung für das Mitbenutzüngsrecht des Beschwerdeführers festzusetzen (Punkt 3). Schließlich ist die Wasserrechtsbehörde auch nicht zu einer Feststellung berufen, daß der Betriebsleiter der Wiener Neustädter-Kanal A.G. nicht berechtigt war, dem Beschwerdeführer die Ausübung seines „Wasserrechtes“ durch gerichtliche Schritte zu verbieten (Punkt 4), weil hierüber die Gerichte zu befinden haben.
Im Punkt 5 hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung von Kosten im Betrage von S 2.810,55 gestellt. Über einen solchen Antrag kann aber, da es sich hier offensichtlich um den Ersatz von Parteikosten handelt, gemäß § 123Paragraph 123, WRG 1959 nur im Zusammenhange mit einem wasserrechtlichen Verfahren abgesprochen werden. Ein solches wasserrechtliches Verfahren ist jedoch nicht anhängig. Auch die im Pkt. 6 begehrte Verweisung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Schadenersatz und entgangenen Gewinn auf den Zivilrechtsweg ist zufolge § 113Paragraph 113, WRG 1959 nur in einem Verfahren betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung möglich. Was endlich den Antrag anlangt, auszusprechen, daß der zu erlassende Bescheid eine Urkunde im Sinne des § 33Paragraph 33, Punkt d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes ist, so erweist sich dieser Antrag als gegenstandslos, da es zur Erlassung des vom Beschwerdeführer begehrten wasserrechtlichen Bescheides nicht gekommen ist.
Wenn daher die belangte Behörde, wenn auch teilweise mit einer anderen Begründung die Anträge des Beschwerdeführers als im Gesetze nicht begründet zurückgewiesen hat, so ist der Beschwerdeführer hiedurch in einem Recht nicht verletzt.
Die Beschwerde mußte daher gemäß 42 Abs. 1Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.
Bei dieser Rechtslage hat es sich erübrigt, auf das Beschwerdevorbringen im einzelnen einzugehen.
Wien, am 1. Dezember 1960
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1960000366.X00Im RIS seit
27.01.2023Zuletzt aktualisiert am
27.01.2023