Entscheidungsdatum
14.03.2022Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, PK Brigittenau, vom 03.05.2021, GZ: VStV/…/2021, wegen Übertretungen zu 1) des § 99Paragraph 99, Abs. 1Absatz eins, lit. bLitera b, iVmin Verbindung mit § 5Paragraph 5, Abs. 2Absatz 2, Straßenverkehrsordnung (StVO) und zu 2) des § 92Paragraph 92, Abs.1Absatz , StVO iVmin Verbindung mit §99 Abs. 4Absatz 4, StVO
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52Paragraph 52, Abs. 1Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 330,-- Euro (das sind 20 % der verhängten Strafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist, soweit es sich auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht, gemäß § 25aParagraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG unzulässig. Soweit es sich auf Spruchpunkt 2. bezieht, ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25aParagraph 25 a, Abs. 4Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist gemäß § 25aParagraph 25 a, Abs. 1Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Über Herrn A. B. (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Straferkenntnis vom 3.5.2021, VStV/…/2021, in Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er sich am 13.2.2021 um 1 Uhr 56 in Wien 2., Obere Donaustraße 95, auf dem rechten Fahrstreifen nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert haben soll, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er am selben Tag gegen 1 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 am angeführten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Es wird ihm eine Übertretung des § 99Paragraph 99, Abs. 1Absatz eins, lit bLitera b, iVmin Verbindung mit § 5Paragraph 5, Abs. 2Absatz 2, StVO zur Last gelegt.
In Spruchpunkt 2. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 2 Stunden) verhängt, weil er die Straße dadurch gröblich verunreinigt haben soll, dass er das benützte Mundstück des Alkovortests auf dem Gehsteig nicht aufgehoben hat. Es wurde ihm eine Übertretung des § 92Paragraph 92, Abs. 1Absatz eins, iVmin Verbindung mit § 99Paragraph 99, Abs. 4Absatz 4, lit gLitera g, StVO zur Last gelegt. Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer laut aktenkundigem Zustellnachweis am 3.5.2021 zugestellt. Mit E-Mail vom 28.5.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Die Beschwerde ist rechtzeitig.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Zur angeblichen Tatzeit sei er auf dem Weg nach Hause gewesen. Er habe zwei Bier getrunken gehabt. Nachdem er nach links auf die Obere Donaustraße abgebogen sei, sei plötzlich seine Vorderachse gebrochen. Das Fahrzeug sei außer Kontrolle geraten. Es sei ihm gelungen, das Fahrzeug auf der rechten Fahrspur zum Stehen zu bringen. Er sei sehr erschrocken gewesen, da er am nächsten Tag vorgehabt habe, nach Ungarn zu reisen. Hätte sich der Vorfall auf der Autobahn abgespielt, könnte er nicht diese Zeilen an das Gericht richten.
Nachdem er aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei und den Schaden begutachtet hätte, habe er gewusst, dass er dem Tod nur knapp entkommen sei. Er habe vom Hochprozentigen, den er im Fahrzeug hatte, mehrere große Schlucke getrunken. Das Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt gestanden und der Zündschlüssel sei nicht im Zündschloss gesteckt. Das Fahrzeug sei nicht fahrtauglich gewesen. Dies habe sich ca. um 1 Uhr ereignet. Er habe bereits um 1 Uhr 01 das beiliegende Foto vom Fahrzeug angefertigt.
Die Polizei sei erst zu einem späteren Zeitpunkt gekommen. Er habe lange in der Kälte gestanden und immer weiter getrunken, um sein strapaziertes Gemüt zu beruhigen und sich zu wärmen. Später sei er so betrunken gewesen, dass er sich nur mehr bruchstückhaft erinnern könne. Er habe am nächsten Tag ein Zettelchen vorgefunden, wonach eine Messung durchgeführt worden sei und ein Wert von 1,7 ermittelt worden sei. Offenbar sei die Messung somit doch durchgeführt worden.
Zu der unter Spruchpunkt 2. angelasteten Verwaltungsübertretung sei anzumerken, dass niemand verpflichtet sei, Müll aufzuheben. Aus diesem Grund sei das Straferkenntnis zu Unrecht ergangen. Der Sachverhalt sei daher in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu ermitteln.
Aus dem Behördenakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer angezeigt wurde, weil er laut Anzeigeangaben die o.a. Verwaltungsübertretungen begangen hatte. Laut Anzeige erfolgte eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle, nachdem das Fahrzeug des Beschwerdeführers am angelasteten Tatort fahrunfähig vorgefunden wurde. Beim Eintreffen der Polizei wartete der Beschwerdeführer bei seinem Fahrzeug. Der Beschwerdeführer gab laut Anzeige an, dass sich sein Fahrzeug nicht mehr habe lenken lassen. Die Polizeibeamten hätten festgestellt, dass wahrscheinlich die Vorderachse gebrochen war. In der Folge habe die Feuerwehr das Fahrzeug von der Fahrbahn entfernt.
Der Beschwerdeführer sei mehrfach aufgefordert worden, seinen Führerschein und den Zulassungsschein vorzuweisen. Schließlich wies er den Zulassungsschein und seine E-Card vor. Hinsichtlich des Führerscheins habe er auf das Fahrzeug verwiesen. Er habe weiters angegeben, dass ihm zu kalt sei, um den Führerschein zu suchen.
Der Beschwerdeführer hatte nach den Anzeigeangaben eine schwere, lallende Aussprache, kam einfachen Aufforderungen nur verzögert nach und stellte ständig dieselben Fragen. Es bestand somit nach den Angaben des Meldungslegers der Verdacht der Alkoholisierung des Beschwerdeführers. Er gab an, ein kleines und ein großes Bier getrunken zu haben.
Beim Beschwerdeführer wurde ein Alkovortest durchgeführt. Die ersten drei Versuche schlugen laut Anzeige fehl, da der Beschwerdeführer beim Gerät einen Fehler auslöste. Er gab an, ein „Empty Nose Syndom“ zu haben. Ein weiterer Versuch habe einen Wert von 0,86 mg/l ergeben. Der Beschwerdeführer sei in der Folge aufgefordert worden, einen Alkomattest zu machen. Diesen verweigerte er laut Anzeige aber mit der Begründung, dass die Geräte nicht geeicht seien. Das Ergebnis des Alkovortests stimme nicht. Er sei ein Opfer. Das stimme alles nicht. Beim Beschwerdeführer wurde schließlich der Führerschein gefunden und dieser wurde ihm abgenommen.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer laut Anzeige von den Polizeibeamten aufgefordert, das Mundstück des von ihm benutzten Alkovortests, das auf dem Boden lag, aufzuheben. Der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch und gab an, er hebe es nicht auf, weil ihn die Polizei dazu auffordere. Er sei ja kein Sklave.
Die Behörde forderte den Beschwerdeführer auf, sich zu den Vorwürfen zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer gab daraufhin eine Stellungnahme ab, die im Wesentlichen dem Beschwerdevorbringen entspricht. In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
Aufgrund der Beschwerde wurde am 1.10.2021 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:
Der Beschwerdeführer gab zunächst bekannt, dass er ein monatliches Einkommen von ca. 2.500,-- Euro netto habe. Er habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten.
„Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gibt der BF an:
Der BF verweist auf seine Beschwerde. Er gibt weiters an, dass er am 13.02.2021, wie in der Beschwerde ausgeführt, einen Achsbruch an seinem Fahrzeug gehabt hätte. Es wäre problematisch gewesen, einen Abschleppwagen zu organisieren, da es mitten in der Nacht war. Zwei Sanitäter, die zufällig vorbeigekommen seien, hätten für ihn das Pannendreieck aufgestellt und die Polizei angerufen. Die Polizei sei aber erst ca. eine Stunde später eingetroffen. In der Zwischenzeit hätte der BF Alkohol konsumiert (ca. 5 große Schlucke von einer Flasche Whisky). Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wie die Amtshandlung abgelaufen sei, sondern habe nur bruchstückhaft Bilder im Kopf. Er könne sich insbesondere nicht daran erinnern, den Alkomattest verweigert zu haben. Ebenso könne er sich nicht daran erinnern, das Mundstück des Alkovortests auf den Boden geworfen zu haben bzw. an eine Weigerung dieses aufzuheben.
Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, habe er vor Fahrtantritt zwei Bier konsumiert.
Die BFV gibt an, dass sie die Anzeige der Polizei nicht kenne und ersucht um Akteneinsicht. Die Anzeige wird ihr zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
Frau Insp. C. gab als Zeugin unter Wahrheitspflicht vernommen Folgendes an:
Ich kann mich an den Vorfall noch erinnern. Wir wurden an diesem Tag verständigt, weil ein fahrunfähiges Fahrzeug auf der Fahrbahn stand. Beim Eintreffen am Tatort konnten wir ein Rettungsfahrzeug wahrnehmen, das die Straße abgesperrt hat. Die Rettungskräfte und der BF standen auf der Straße. Ich kann mich auch noch daran erinnern, dass es sehr kalt war. In der Folge wurde die Feuerwehr verständigt, um das Fahrzeug abzuschleppen.
Der BF machte insofern einen alkoholisierten Eindruck, als er beim Reden lallte. Auch die Rettungskräfte machten uns auf diesen Umstand aufmerksam. In der Folge wurde mit dem BF ein Alkovortest durchgeführt. Dieser hat nicht gleich funktioniert. Der BF hat angegeben, dass er unter dem Empty Nose Syndrom leide. Nach mehrmaligen Versuchen ergab der Alkovortest ein Ergebnis. Er wies eine Alkoholisierung von 0,86 mg/l aus. Der BF wurde zum Alkomattest aufgefordert. Er verweigerte diesen mit dem Hinweis darauf, dass die Geräte der Polizei nicht geeicht seien und falsche Ergebnisse bewirken würden. Aufgrund der Verweigerung wurde dem BF die Weiterfahrt untersagt. Er wurde aufgefordert, seinen Führerschein auszuhändigen. Dies verzögerte er jedoch. Er wurde aufgefordert, den Inhalt seiner Jacken- und Hosentaschen auf den Boden zu legen. Dort konnte auch sein FS gefunden werden. Dieser wurde ihm in der Folge abgenommen.
Wenn ich gefragt werde, ob der BF den Eindruck gemacht hat, dass er wahrnehmen konnte, was um ihn passiert, so gebe ich an, dass er alkoholisiert gewirkt hat. Er war nicht ganz Herr seiner Sinne, hat meiner Meinung nach aber schon mitbekommen, was passiert ist. Er hat zum Teil widersprüchliche Angaben gemacht (z.B. zu seinem Medikamentenkonsum). Wenn jemand beim Alkovortest einen Wert von 0,3 mg/l aufweist, gehe ich davon aus, dass er durch Alkohol beeinträchtigt ist.
In der Folge hat der BF das Mundstück des Alkovortests auf den Boden geschmissen und sich geweigert, dieses wieder aufzuheben. Er hat dies damit begründet, dass ich es ihm angeschafft habe.
Befragt vom BFV gibt die Zeugin weiters an:
Wenn ich gefragt werde, ob der BF den Eindruck gemacht hat, dass er versteht, wozu er aufgefordert wird, so gebe ich an, dass dies der Fall war. Ich habe keine Erinnerung daran, dass der BF so unsicher auf den Beinen war, dass er gestützt werden musste. Er hat der Aufforderung den Alkovortest abzulegen, Folge geleistet. Er hat darauf hingewiesen, dass er unter dem Empty Nose Syndrom leidet, er hat aber nicht erklärt, in wie fern ihm dies an der Ablegung eines Alkomattests hindert. Er hat insbesondere nicht verlangt, einem Amtsarzt vorgeführt zu werden. Wir haben daher beschlossen, es zu versuchen. Beim vierten Versuch kam es auch zu einem gültigen Ergebnis.
Der Alkovortest funktioniert nur, wenn man in einer bestimmten Stärke und Länge in das Mundstück bläst. Der Umstand, dass es dreimal zu keinem Ergebnis gekommen ist, bedeutet nicht, dass das Gerät fehlerhaft war. Dies war in der Bedienung des BF begründet.
Der BF ergänzt, dass das Empty Nose Syndrom bedeute, dass er mehrfach an der Nase operiert worden sei. Weiters habe er einen Blähbauch und eine chronische Nasenentzündung. Dies erschwere die Nasenatmung. Wenn ich gefragt werde, ob ich der Meinung bin, dass ich mit meinen Symptomen einen Alkomattest durchführen kann, so gebe ich an, dass die ganze Situation für mich anstrengend war. Ich war weiters der Ansicht, dass die Polizei näher nachfragen hätte sollen, ob mir mit diesem Krankheitsbild ein Alkomattest zumutbar ist.
Die Zeugin führt aus, dass der BF durchaus im Stande war, seine Taschen auszuräumen und die Gegenstände auf den Boden zu legen sowie vor dem Eintreffen der Feuerwehr in sein Fahrzeug einzusteigen und beim Eintreffen der Feuerwehr wieder aus dem Fahrzeug auszusteigen, ohne dabei unterstützt werden zu müssen.
Der BF ergänzt, dass er sich an den Umstand, dass er das Empty Nose Syndrom erwähnt hat, nicht mehr erinnern kann.
Auf die Frage, ob die Zeugin aufgrund der Tatsache, dass der BF angeben hat, am Empty Nose Syndrom zu leiden, weitere Fragen betreffend dadurch allenfalls erforderliche Maßnahmen gestellt habe („Worum es dabei eigentlich geht“), führt sie aus: In Vorbereitung des Alkomattest wurde der BF, wie dies vorgeschrieben ist, gefragt, ob er Medikamente nimmt, was er gegessen und getrunken hat und es wurde seine Größe und sein Gewicht festgestellt. Er hat angegeben, dass er keine Medikamente nimmt. Er hat weiters angegeben, dass er einen Salat und zwei Bier konsumiert habe. In der Folge hat er angegeben, dass er seine Medikamente im Auto habe. Wir hatten den Eindruck, dass er unkooperativ war und die Amtshandlung in die Länge ziehen wollte.
Die BFV bringt vor, dass die Krankheit des BF ignoriert worden sei.
Auf die Frage, weshalb dem BF der FS abgenommen wurde, teilt die Zeugin mit, dass dies Teil der Amtshandlung im Zuge der Verweigerung des Alkomattests sei. Wäre das Fahrzeug noch fahrfähig gewesen, wäre dem BF auch der Schlüssel abgenommen worden.
Die Zeugin ergänzt, dass die Anzeige wegen der Verweigerung des Alkomattests, deswegen erfolgt sei, weil der BF angegeben habe, er wolle keinen Alkomattest machen, weil die Geräte der Polizei nicht geeicht seien und daher fehlerhafte Ergebnisse hätten. Der BF hat sich während der Amtshandlung nicht darauf berufen, dass er aus gesundheitlichen Gründen zur Ablegung eines Alkomattest nicht im Stande wäre. Im Übrigen verweist sie auf die Anzeigeangaben.
Herr Insp. D. gab als Zeuge unter Wahrheitspflicht Folgendes an:
Ich kann mich an den Vorfall noch erinnern. Wir wurden an den Tatort beordert, weil dort ein Unfall stattgefunden hatte. Der Unfallort war bei unserem Eintreffen bereits durch die Rettung abgesichert. Beim Fahrzeug des BF war die Vorderachse gebrochen und das Vorderrad stand in einem rechten Winkel ab. Der BF wurde aufgefordert, den Zulassungsschein und den FS vorzuweisen. Er wurde weiters zum Unfallhergang befragt. Es ist uns aufgefallen, dass der BF eine lallende Sprache hatte. Wir forderten ein weiteres Polizeifahrzeug an, da wir in unserem Fahrzeug keinen Alkovortest und keinen Alkomattest mithatten. Nach dem Eintreffen dieses Fahrzeuges wurde mit dem BF ein Alkovortest durchgeführt. Nach drei bis vier Versuchen gelang ein ordnungsgemäßes Ergebnis. Der Wert betrug ca. 0,8 mg/l.
Da der Alkovortest nicht geeicht ist, wurde der BF zur Durchführung eines Alkomattest aufgefordert. Das Gerät braucht ungefähr 10 Minuten, bis es funktionsfähig ist. Als das Gerät funktionsfähig war, teilte uns der BF mit, dass er den Alkomattest nicht durchführen wolle. Er wurde mehrfach über die Konsequenzen einer Verweigerung belehrt. Er begründete seine Verweigerung damit, dass das Gerät nicht geeicht sei und kein korrektes Ergebnis bewirke. Er kenne das Prozedere.
Das Unfallfahrzeug wurde von der Feuerwehr ortsverändert. Der BF händigte zunächst nur den Zulassungsschein aus und gab an, dass der Führerschein im Fahrzeug sei. Schließlich wurde der FS am Boden liegend vorgefunden. Der BF machte dazu widersprüchliche Angaben.
Der BF warf das Mundstück des Alkovortests auf den Boden. Als er aufgefordert wurde, es aufzuheben, verweigerte er dies und gab an, dass er nicht verpflichtet sei unseren Aufforderungen zu folgen.
Der BF gab an, am Empty Nose Syndrom zu leiden. Er teilte uns auch mit, dass es ihm schwerfalle, den Alkovortest durchzuführen. Er teilte auch mit, dass ihm das Atmen schwerfalle. Der Alkovortest ergab jedoch beim vierten Versuch ein korrektes Ergebnis. Da die Vorgangsweise beim Alkomattest dieselbe ist, wie beim Alkovortest, ist meiner Ansicht nach einer Person, die einen Alkovortest korrekt durchführen kann, auch die Durchführung eines Alkomattests möglich.
Wenn ich gefragt werde, ob ich den Eindruck hatte, dass der BF mitbekommen konnte, was sich rund um ihn abspielte und unseren Anforderungen Folge leisten konnte, so teile ich mit, dass dies der Fall war. Er hat zwar lallend gesprochen, konnte sich aber ordnungsgemäß ausdrücken.
Auf die Frage, ab welcher Grenze eine Person dem Amtsarzt vorgeführt wird, teilt der Zeuge mit, dass eine Person, die sich aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht mehr auf den Beinen halten kann bzw. zeitlich und örtlich nicht mehr orientiert ist bzw. eine Person, die unter offensichtlichen Atemproblemen leidet, dem Amtsarzt vorgeführt würde. Dies würde in der Anzeige vermerkt, wie auch das Vorbringen des BF, er leide am Empty Nose Syndrom, vermerkt wurde. Ein solcher Zustand des BF wurde von uns aber nicht festgestellt.
Der BF machte während der Amtshandlung mehrfach widersprüchliche Angaben (z.B. zur Medikamenteneinnahme). Meinem Eindruck nach lag dies aber nicht an seiner starken Alkoholisierung. Ich kann nur vermuten, dass er die Amtshandlung verzögern wollte.
Befragt vom BF gibt der Zeuge weiters an:
Meinem Eindruck nach hat der BF durchaus gewusst, was passiert. Er war in der Situation orientiert und hat klare Angaben gemacht sowie unseren Aufforderungen Folge geleistet. (…)
Der BF wird aufgefordert, binnen 14 Tagen nach der heutigen Verhandlung Unterlagen zu der von ihm behaupteten aus gesundheitlichen Gründen bestehenden Unfähigkeit zur Ablegung eines Alkomattests vorzulegen.
Die BFV bringt vor, dass der BF nach den Aussagen der Zeugen seine Verweigerung er Ablegung des Alkomattests damit begründet habe, dass die Geräte nicht geeicht seien. Er habe dabei offenbar, aufgrund seiner Alkoholisierung, die Alkovortests mit dem Alkomattest verwechselt. Weiters bedeute die Tatsache, dass er sich auf den Beinen halten konnte, nicht, dass er nicht stark alkoholisiert gewesen sei.“
Mit E-Mail vom 14.10.2021 legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters folgende Unterlagen vor:
„Beilage A: Röntgenbefund aufgrund Atemnot in Jahr 2015
Beilage B: Magen-OP im Jahr 2015 die einen seither permanenten Blähbauch zur Folge hat
Beilage C: Operationsprotokoll vom 11.9.2015 (mehrfache Muschelchirurgie)
Beilage D: Befund vom 5.5.2017 btr. Nasennebenhöhlen
Beilage E: Diagnose ersichtlich: chronische Bronchitis und Sinusitis, Empty Nose Syndrom
Beilage F: Operationsberichte 30.4.2021: Revisions-Septumplastik
Beilage G: 2017: Empty Nose Syndrom ist Resultat der falschen Behandlung“
Er brachte ergänzend vor, dass die Atemnot auf die 8 Operationen, die Tagesverfassung und die Austrocknung der Nase in der Kälte zurückzuführen sei. Durch die beschädigte Anatomie der Nase komme es in solchen Fällen zur starken Schleimbildung und zu einem Etagenwechsel (Infektion breitet sich auf die Atemwege aus). Seit seinen Atemnotattacken im Jahr 2015 nehme er Cortisol Tabletten wenn er Atemnot bekomme. Aufgrund seiner damaligen Alkoholisierung habe er jedoch keine Erinnerungen. Die Polizei hätte einen Bluttest beim Amtsarzt durchführen müssen da er ein Blackout hatte. Er beantrage die Anhörung der nachgenannten Zeugen, die bestätigen würden, dass er Alkohol schlecht vertrage und oft Blackouts habe: (…).
Das Gericht hat in der Folge eine medizinische Amtssachverständige bestellt, der die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen übermittelt wurden. Sie wurde ersucht, anhand dieser Unterlagen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht durch die von ihm vorgelegten Unterlagen nachgewiesen hat, dass es ihm nicht möglich ist, einen Alkomattest abzulegen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der verfahrensgegen- ständlichen Amtshandlung nach drei Fehlversuchen einen gültigen Alkovortest abgegeben hat.
Die Amtssachverständige hat mit Schreiben vom 9.12.2021 Folgendes bekannt gegeben:
„Stellungnahme
B. A., geb. …
z. Zl. VGW-031/072/9082/2021-9
Gemäß Akten- bzw. Befundlage leidet der Klient an einer chronischen Rhino-Sinusitis (Nasen/Nebenhöhlenentzündung) und musste sich daher bereits mehrmalig einer funktionellen endoskopischen Nasennebenhöhlen-Operation unterziehen. Als Folge der Entfernung von Gewebe der Nasenmuschel trat ein Empty-Nose-Syndrom auf. Dieses Syndrom zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Nase durch die eingeschränkte Schleimproduktion leer und trocken anfühlt und die Patienten auch subjektiv das Gefühl haben, vermindert Luft zu bekommen, obwohl die Nasenatmung frei ist. Diese Symptomatik hat jedoch bei der Durchführung des Alkomat-Tests keine Relevanz, amtsärztlicherseits war es dem Klienten möglich bzw. zumutbar, einen Alkomat-Test abzulegen. (…)“
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Vorfeld zur fortgesetzten Verhandlung zur Kenntnis gebracht.
Am 11.3.2022 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Die fortgesetzte Verhandlung hatte folgenden Verlauf:
„Der BF bringt zu der in mit der Ladung übermittelten Stellungnahme der Amtsärztin vom 3.12.2021 vor, dass es sich bei seiner Krankheit um eine komplizierte Krankheit handle, für die es in Österreich keinen Spezialisten gäbe. Er sei in Behandlung eines Facharztes in E.. Er habe bereits diverse Behandlungen und Operationen gehabt. Derzeit befinde er sich in einem besseren Zustand. Trotzdem könne er manchmal das Haus nur mit Watte verlassen. Zur angelasteten Tatzeit sei es sehr kalt gewesen und er habe sich sehr lange im Freien aufhalten müssen. Der Zustand seiner Atemwege habe sich daher verschlechtert.
Auf Vorhalt, dass ihm die Ablegung eines Alkovortests möglich gewesen sei und der Vorgang bei einem Alkomattest im Wesentlichen derselbe sei, teilt der BF mit, dass es ihm anscheinend zwar einmal möglich gewesen sei den Test abzulegen, ein weiteres Mal sei ihm diese jedoch nicht möglich gewesen.
Über Vorhalt, dass er das Recht gehabt hätte eine Vorführung vor dem Amtsarzt zu verlangen, teilt der BF mit, dass er sich damals aufgrund seiner Alkoholisierung und der in seinem Schreiben bezüglich seines Krankheitsbildes ebenfalls angeführten besonderen Empfindlichkeit gegenüber Alkohol nicht in einem Zustand befunden habe, der ihm eine derartige Forderung erlaubt hätte. Er sei am nächsten Tag zu Hause aufgewacht und der Uber-Bestätigung nach um 3 Uhr früh nach Hause gekommen. An die Vorfälle zwischen 1 Uhr und 3 Uhr früh könne er sich nicht erinnern.“
Aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer hat am 13.2.2021 um ca. 1 Uhr nachts das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 gelenkt. Als er in die Obere Donaustraße eingebogen ist, kam es zu einer Panne, die das Fahrzeug fahrunfähig machte. Der Beschwerdeführer konnte das Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen der Oberen Donaustraße auf der Höhe ONr. 95 abstellen.
In der Folge trafen die in der Anzeige genannten Polizeibeamten an der Unfallstelle ein. Es erfolgte eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle. Der Beschwerdeführer schilderte den Polizeibeamten den Vorfall, wie oben dargestellt. Er wies den Polizeibeamten auf deren Aufforderung hin zunächst nur den Zulassungsschein und die E-Card vor und teilte mit, dass sich der Führerschein im Fahrzeug befinde. Aufgrund des wenig kooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers dauerte die Amtshandlung länger an. Schließlich wurde der Führerschein gefunden, nachdem der Beschwerdeführer seine Jackentaschen auf Anordnung der Polizeibeamten geleert und die Gegenstände (darunter auch der Führerschein) auf den Boden gelegt hatte.
Da der Beschwerdeführer leicht nach Alkohol roch und lallend sprach, wurde er aufgefordert, einen Alkovortest durchzuführen. Nach drei vergeblichen Versuchen ergab der vierte Versuch ein gültiges Ergebnis von 0,86 mg/l. Der Beschwerdeführer bestritt diesen Wert und behauptete, das Gerät sei nicht geeicht und das Ergebnis sei daher falsch.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge aufgefordert, einen Alkomattest mit einem geeichten Gerät abzulegen, da das Gerät, mit dem der Vortest durchgeführt wurde, nicht geeicht war. Der Beschwerdeführer wurde von den Polizeibeamten, wie verpflichtend vorgesehen, über seine letzte Mahlzeit vor der Testung, seinen Alkoholkonsum und eine allfällige Medikamenteneinnahme befragt. Bis zur tatsächlichen Durchführung bzw. dem Versuch einer solchen Durchführung verging aufgrund der o.a. Vorgangsweise einige Zeit. Dies auch deshalb, da es vom Startzeitpunkt des Gerätes an etwa 10 Minuten dauert, bis es betriebsbereit ist. Als der Alkomat einsatzbereit war, verweigerte der Beschwerdeführer den Test mit der Begründung, der Alkomat sei nicht geeicht und würde daher falsche Ergebnisse liefern. Er wies weiters darauf hin, dass er unter einem „Empty-Nose-Syndrom“ leide, wodurch ihm das Atmen und die Ablegung eines Alkomattests erschwert sei.
Der Beschwerdeführer machte widersprüchliche Angaben zu seinem Medikamentenkonsum, indem er einmal behauptete, er nehme keine Medikamente, und einmal angab, seine Medikamente befänden sich im Fahrzeug.
Er verlangte nicht, dem Amtsarzt vorgeführt zu werden. Er machte auf die an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten auch nicht den Eindruck, dass er durch den konsumierten Alkohol oder Atemprobleme derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass er einem Amtsarzt vorgeführt werden hätte müssen.
Der Beschwerdeführer wurde von der Polizeibeamten aufgefordert, das Mundstück des Alkovortests, das unmittelbar vor Abschluss der Amtshandlung auf dem Boden lag, aufzuheben. Dies verweigerte er jedoch und gab an, er würde dies nicht tun, da die Polizeibeamten ihn dazu auffordern würden. Er sei ja nicht deren Sklave.
Der Beschwerdeführer verstand die Anordnungen der Polizeibeamten und konnte diesen Folge leisten. Er bewegte sich unsicher, konnte sich aber problemlos auf den Beinen halten. Er konnte sich artikulieren. Er konnte vor dem Eintreffen der Feuerwehr, die sein Fahrzeug von der Fahrbahn entfernte, ohne Hilfe in sein Fahrzeug ein- und danach aus diesem wieder aussteigen. Er konnte die Gegenstände in seiner Jacke auf Anordnung der Polizeibeamten ohne Hilfestellung durch eine andere Person auf den Boden legen.
Der Beschwerdeführer befand sich somit zur Tatzeit nicht in einem durch Alkohol hervorgerufenen zurechnungsunfähigen Zustand.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung wurden einer medizinischen Amtssachverständigen zur Beurteilung übermittelt und es wurde die Frage gestellt, ob der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht durch die von ihm vorgelegten Unterlagen nachgewiesen hat, dass es ihm nicht möglich ist, einen Alkomattest abzulegen. Die Amtssachverständige hat dazu mitgeteilt, dass diese Symptomatik bei der Durchführung des Alkomattests keine Relevanz habe und es dem Beschwerdeführer möglich bzw. zumutbar gewesen sei, einen Alkomattest abzulegen.
Der Beschwerdeführer hat nach Vorhalt dieser Stellungnahme angegeben, dass er unter einer komplizierten Erkrankung leide, für die es in Österreich keinen Spezialisten gebe. Sein Facharzt befinde sich in E..
Für das Gericht ergab sich kein Grund, an den fachkundigen Feststellungen der Amtsärztin zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat auch keine Unterlagen des von ihm angeführten Facharztes vorgelegt, wonach ihm aufgrund seines Krankheitsbildes der Blasvorgang im Zuge der Ablegung eines Alkomattests nicht, nicht mehrmals oder nur erschwert möglich sei.
Dieser Sachverhalt wurde anhand der mit den Anzeigeangaben übereinstimmenden Zeugenaussagen der an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten festgestellt. Die Zeugen schilderten den Vorfall in den wesentlichen Punkten übereinstimmend. Sie beantworteten die von der Verhandlungsleiterin und vom Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin gestellten Fragen ohne zu zögern. Sie machten den Eindruck, dass ihnen der Vorfall aufgrund des auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers noch deutlich in Erinnerung war. Das Beweisverfahren hat weiters keinen Hinweis darauf ergeben, weshalb die Polizeibeamten den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollten.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich nur bruchstückhaft an den Vorfall erinnern könne, so steht dies im Widerspruch zu dem Eindruck, den er auf die Polizeibeamten machte. Diese schilderten ihn als offensichtlich alkoholisiert, jedoch durchaus im Stande, sie zu verstehen und ihren Anordnungen Folge zu leisten sowie seiner Meinung ihnen gegenüber verständlich und zusammenhängend Ausdruck zu verleihen. Er war nach ihren Angaben auch körperlich nicht so beeinträchtigt, dass er beim Stehen, Gehen oder Ein- und Aussteigen in bzw. aus seinem Fahrzeug Hilfe gebraucht hätte. Auch das Ausmaß der durch den Alkovortest festgestellten Alkoholisierung des Beschwerdeführers wies nicht auf eine Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit hin. Eine solche hätte allenfalls vorliegen können, wenn der Beschwerdeführer eine weitere gesundheitliche Beeinträchtigung aufgewiesen hätte, die zu einer überdurchschnittlichen Alkoholintoleranz geführt hätte, worauf der Beschwerdeführer jedoch während der Amtshandlung nicht hingewiesen hat.
Es war daher davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt, zumal der Beschwerdeführer ein großes Interesse daran haben muss, dass ihm die Verwaltungsübertretungen nicht angelastet werden können und er damit die doch erhebliche Strafe nicht bezahlen muss.
Die Ladung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen zum Beweisthema, dass er Alkohol schlecht vertrage und oft Blackouts habe, unterblieb, da diese Personen nach den Angaben des Beschwerdeführers keine Aussagen zum konkreten Vorfall machen sollten bzw. könnten, sondern nur ganz allgemein zur Alkoholtoleranz des Beschwerdeführers befragt werden sollten. Dem stehen allerdings die Aussagen der Polizeibeamten entgegen, die bei der Amtshandlung anwesend waren und die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung beurteilen konnten. Diese haben, wie oben ausgeführt, angegeben, dass der Beschwerdeführer keine Anzeichen dafür gezeigt hat, dass er durch den von ihm konsumierten Alkohol in einem Ausmaß beeinträchtigt war, der seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen hätte. Eine ärztliche Bestätigung besonderer medizinischer Gegebenheiten für eine verstärkte Alkoholintoleranz hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 50Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130Artikel 130, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 44Paragraph 44, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 52Paragraph 52, Abs. 1Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52Paragraph 52, Abs. 8Absatz 8, VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 5Paragraph 5, Abs. 2Absatz 2, StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Gemäß § 92Paragraph 92, Abs. 1Absatz eins, StVO ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten. (…)
Gemäß § 99Paragraph 99, Abs. 1Absatz eins, lit bLitera b, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Gemäß § 99Paragraph 99, Abs. 4Absatz 4, lit gLitera g, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden, zu bestrafen, wer Straßen gröblich verunreinigt (…);
Gemäß § 45Paragraph 45, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:
Zum Vorwurf der Verweigerung des Alkomattests ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 5Paragraph 5, Abs. 2Absatz 2, StVO sind Beamte der Bundespolizei berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Diese Voraussetzungen waren gegenständlich gegeben, zumal der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, das Fahrzeug vor der Panne gelenkt zu haben und beim Eintreffen der Polizei offensichtlich alkoholisiert war. Auch ergab der vom Beschwerdeführer abgelegte Alkovortest eine relevante Alkoholisierung zum Testzeitpunkt. Ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des Lenkens in einem Maße alkoholisiert war, das das Lenken unzulässig gemacht hätte, ist nicht erforderlich, da bereits ein entsprechender Verdacht ausreicht. Diese war aufgrund der Wahrnehmungen der Beamten zum Beschwerdeführer (Geruch nach Alkohol, lallende Aussprache) jedenfalls gegeben.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er den Alkomattest aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte ablegen können, da er an einem Empty-Nose-Syndrom leide, ist ihm die Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen entgegen zu halten. Diese hat festgehalten, dass aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehe, dass ihm die Ablegung eines Alkomattests nicht möglich oder nicht zumutbar sei.
Der Beschwerdeführer hat den Beamten gegenüber zwar angegeben, dass er unter einem Empty-Nose-Syndrom leide, das ihm das Atmen und das Ablegen eines Alkomattests erschwere, er hat aber den Vortest erfolgreich abgelegt. Da die Vorgangsweise des Blasens beim Vortest und beim Alkomattest mit einem geeichten Gerät dieselbe ist, ist nicht nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer