Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.11.2022Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §15 Abs7Rechtssatz
Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich § 15aParagraph 15 a, Abs 7Absatz 7, letzter Satz DO 1994, wonach die Entscheidungsfrist gemäß § 73Paragraph 73, Abs 1Absatz eins, AVG betreffend die den anhängigen Verfahren zugrundeliegenden Anträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung gemäß Abs 4Absatz 4, leg cit unterbrochen ist. § 73Paragraph 73, Abs 1Absatz eins, AVG normiert selbst, dass die Frist von sechs Monaten nur gilt, insofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Gegenständlich wird aber in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt (§ 15aParagraph 15 a, Abs 7Absatz 7, letzter Satz DO 1994). Dass damit jeglicher Säumnisschutz ausgehebelt wird, sieht das Verwaltungsgericht nicht.
Schlagworte
Amtswegiges Verfahren; Säumnisbeschwerde; Entscheidungsfrist; SäumnisschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.171.101.12576.2022Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023