Entscheidungsdatum
01.12.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A, vertreten durch B., Rechtsanwalt in ***, im Zusammenhang mit der Abnahme von Kennzeichentafeln und eines Zulassungsscheines im Zuge einer Schwerpunktkontrolle am 28.05.2022 um 10:58 Uhr, zu Recht:
1. Die Beschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines seines KFZ in ***, ***, in seinen Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28Paragraph 28, Abs. 6Absatz 6, VwGVG abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) gemäß § 35Paragraph 35, VwGVG i.V.m. der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, € 426,20 (Vorlage- und Schriftsatzaufwand) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG nicht zulässig (§ 25aParagraph 25 a, VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit Schriftsatz vom 11.07.2022 hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung eine auf Art. 130Artikel 130, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde im Zusammenhang mit der Abnahme der Kennzeichentafeln *** sowie des dazugehörigen Zulassungsscheines (Fahrg.Nr.: ***) erhoben.
Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 28.05.2022 im Zuge einer Schwerpunktkontrolle um 10:58 Uhr aus dem Verkehr gezogen worden sei und die belangte Behörde infolgedessen in Ausübung ihrer Befehls- und Zwangsgewalt eine Messung der Lautstärke des PKW durchgeführt habe.
Die Bemessung der Lautstärke sei in einem zweistufigen Verfahren vollzogen worden. Zuerst sei das Standgeräusch im sogenannten „Comfort Modus“, bei welchem die Klappen der Abgasanlage geschlossen waren, gemessen worden. Die Ergebnisse der Bemessung hätten sowohl den Angaben im Zulassungsschein als auch den von der belangten Behörde gestellten Anforderungen entsprochen. Infolgedessen sei eine weitere Bemessung im „Sport+ Modus“ durchgeführt worden, bei welchem die Klappen der Abgasanlage geöffnet waren. Dieser Modus sei bei derartigen Fahrzeugen extra integriert und nur für den Betrieb auf Rennstrecken vorgesehen. Der „Sport+ Modus“ sei vom Beschwerdeführer jedoch ordnungsgemäß nicht bei der Befahrung der regulären Verkehrsflächen angewendet worden.
Hätte die belangte Behörde eine ordnungsgemäße Bemessung nur im sogenannten „Comfort-Modus“ durchgeführt, welcher vom Beschwerdeführer für die täglichen Ausfahrten herangezogen wird, wäre folglich keine Überschreitung des gesetzlich zugelassenen Lärmpegels eingetreten.
Der Beschwerdeführer beantragte zudem, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 14.07.2022 wurde die belangte Behörde eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung hierzu eine Gegenschrift zu erstatten und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die bezughabenden Akten vorzulegen.
Die belangte Behörde legte die bezughabenden Akten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und gemäß § 35Paragraph 35, Abs. 1Absatz eins, iVmin Verbindung mit Abs. 3Absatz 3, VwGVG aussprechen, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Aufwendungen gemäß § 35Paragraph 35, VwGVG iVmin Verbindung mit § 1Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung in Höhe von € 426,20 (Vorlageaufwand € 57,40 und Schriftsatzaufwand € 368,80) zu ersetzen hat.
Mit Schreiben vom 01.08.2022 wurde die Landespolizeidirektion Wien ersucht, eine elektronische Kopie des Zulassungsscheines an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu übermitteln. Diese teilte mit, dass die Kennzeichen *** mitsamt des Zulassungsscheins Teil1 bereits am 10.06.2022 wieder an den Zulassungsbesitzer ausgefolgt wurden.
Nach Vorhalt dieser Information zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Schriftsatz vom 12.09.2022 zurück.
Am 18.10.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des sachverständigen Prüforganes, dem handelnden Organ der Straßenaufsicht sowie einer weiteren Zeugin durchgeführt. Anschließend wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer weiteren schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
3. Feststellungen:
3.1 Am 28.05.2022 um 10:20 Uhr wurde der Beschwerdeführer mit seinem PKW der Marke BMW von Beamten der SPK Verkehrsinspektion *** im Gemeindegebiet von ***, ***, angehalten und das Fahrzeug wurde in der Folge durch Prüforgane der Niederösterreichischen Landesregierung in ***, ***, einer Überprüfung unterzogen.
3.2 Das Fahrzeug des Beschwerdeführers verfügt über verschiedene Betriebsmodi. Im „Comfort Modus“ sind die Auspuffklappen geschlossen. Im „Sport+ Modus“ sind die Auspuffklappen geöffnet. Das Fahrzeug startet generell im „Comfort Modus“, kann jedoch jederzeit durch einen Schalter im Cockpit in einen anderen Betriebsmodus geschaltet werden.
3.3 Laut Zulassungsschein darf das Fahrzeug ein Standgeräusch von 85 dB aufweisen.
3.4 Bei der gegenständlichen Lärmmessung am 28.05.2022 entsprach das Standgeräusch im „Comfort Modus“ den Angaben im Zulassungsschein.
3.5 Die Lärmmessung des Standgeräusches des Fahrzeuges im „Sport+ Modus“ ergab einen Mittelwert von 107,7 dB. Die Messung erfolgte mit einem geeichten Messgerät in einem mit Leitkegeln abgegrenzten Messbereich. Dieser wurde derart abgegrenzt, dass ausgehend von einer Fahrzeugbreite von 3 Metern jeweils ein Abstand von 3,5 Metern eingehalten wird. Vor der Messung wurden die anwesenden Personen angehalten, den Prüfbereich zu verlassen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich während der Lärmmessung Personen oder Gegenstände im Messbereich befunden haben, die das Messergebnis verfälscht haben.
3.6 Am Fahrzeug wurden keine unzulässigen bzw. nicht genehmigten Änderungen festgestellt.
3.7 Dem Beschwerdeführer wurde die Weiterfahrt untersagt und die Kennzeichentafeln sowie der Zulassungsschein abgenommen.
3.8 Der Beschwerdeführer erschien am selben Tag gegen 16:15 Uhr erneut mit dem PKW auf einem Anhänger am Ort der Überprüfung um sein Fahrzeug den Prüforganen vorzuweisen. Er führte in der Zwischenzeit Modifikationen zur Lärmreduktion durch. Im Zuge der Lärmmessung wurde wieder ein erhöhter Lärmpegel festgestellt. Gemessen wurden 98/100/98 dB.
4. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Punkten 3.1 und 3.7 ergeben sich aus den in diesem Umfang übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der
Anzeige des SPK ***, Verkehrsinspektion, vom 28.05.2022, ***.
Die Feststellung zu Punkt 3.2 ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie des Zeugen C.
Die Feststellungen zu Punkt 3.3 ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zulassungsschein (Beilage ./5 zur Verhandlungsschrift).
Die Feststellung zu Punkt 3.4 ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie des Zeugen C.
Die Feststellungen zu Punkt 3.5 ergeben sich aus dem, sowohl vom Beschwerdeführer, als auch von der belangten Behörde vorgelegten Gutachten über eine Teiluntersuchung gemäß § 58Paragraph 58, KFG 1967 vom 28.05.2022, erstellt vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten. Der Eichschein wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Zeugen C vorgelegt (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift).
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, dass sich mehrere Personen und Fahrzeuge im Nahebereich seines Fahrzeuges befunden haben, als die Lärmmessung durchgeführt worden ist. Die Lärmmessung sei dadurch verfälscht worden. Er zeigte ein diesbezügliches Lichtbild vor. Tatsache ist jedoch, dass zum Zeitpunkt dieser Lichtbildaufnahme keine Messung durchgeführt worden ist, zumal sich das Prüforgan hierauf nicht mit dem Messgerät hinter dem Fahrzeug befindet. Dies wurde vom Zeugen C im Rahmen der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt. Der Messbereich war am 28.5.2022 im Sinne der Abbildung 2 der Anlage zu Anhang 3 zur UNECE Regelung Nr. 51 durch Leitkegeln abgesteckt und befanden sich keine Gegenstände oder Fahrzeuge hierin. Ein entsprechendes Lichtbild wurde vom Zeugen C im Rahmen der Verhandlung vorgelegt (Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift). Er gab zudem an, dass die anwesenden Personen vor der Messung angehalten wurden, den Prüfbereich zu verlassen. Die Zeugin D gab damit übereinstimmend an, dass ihres Wissens während der Messung keine Personen direkt neben dem Fahrzeug stehen durften.
Die Feststellung zu Punkt 3.6 ergibt sich aus der Aussage des Zeugen C im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach im Rahmen der Teilüberprüfung nicht überprüft wurde, ob die Auspuffanlage bei der durchgeführten Messung original war.
Die Feststellungen zu Punkt 3.8 ergeben sich aus der Aussage des Zeugen C im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie der Anzeige des SPK ***, Verkehrsinspektion, vom 28.05.2022, ***.
5. Rechtslage:
5.1 Die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, idFin der Fassung BGBl. I Nr. 62/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2022, lauten auszugsweise:
„(…)
§ 57.Paragraph 57, Verfahren bei der Überprüfung(…) .
(…)
(Anm.:Anmerkung, Abs. 2aAbsatz 2 a und 2b aufgehoben durch Z 52Ziffer 52,, BGBl. I Nr. 9/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017,)
(…)“
5.2 Die einschlägigen Bestimmungen der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), BGBl. II Nr. 78/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, idFin der Fassung BGBl. II Nr. 258/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2022,, lauten auszugsweise:
„(…)
Mängelgruppen(…)
Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs. Wenn in der Anlage auf eine Fehleranzeige des Systems über die elektronische Schnittstelle verwiesen wird, so ist dies erst nach Erlassung des entsprechenden Durchführungsrechtsakts zu Artikel 4 Abs. 3Absatz 3, der Richtlinie 2014/45/EU anzuwenden.
Prüfnummern
für Formblatt
Anlage 1
(…)
Position Zuordnung
8.1
Lärmentwicklung
Auspuffanlage undicht, schadhaft (vgl.vergleiche auch 6.1.2)
LM, SM
Originalanlage geändert, ersetzt, Genehmigung nicht nachgewiesen
VM
Lärmpegel übersteigt offensichtlich den in den Vorschriften erlaubten Wert:
Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 3 dB(A) über dem zulässigen Wert; Nahfeldpegel (gemessen)
SM, VM
Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 12 dB(A) über dem genehmigten Wert; Nahfeldpegel (gemessen)
GV, VM
ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann abfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird
SM, GV
Lärmarmnachweis fehlt oder abgelaufen
VM
(…)“
6. Erwägungen:
6.1 Prüfungsmaßstab
Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163). Ausgehend von diesem Prozessgegenstand ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Zu berücksichtigen sind nur solche Sachverhaltselemente, die dem einschreitenden Organ bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs; VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373; 25.01.1990, 89/16/0163; 06.08.1998, 96/07/0053). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob die einschreitenden Organe in zumindest vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten annehmen durften (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163; 24.11.2015, Ra 2015/05/0063; 20.10.1994, 94/06/0119).
6.2 Zu den Voraussetzungen des § 58Paragraph 58, KFG 1967
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Abnahme der Kennzeichentafeln sowie des Zulassungsscheines durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Das Organ handelte hierbei auf Grundlage eines Gutachtens, dass von Sachverständigen für Kraftfahrzeugangelegenheiten nach der Durchführung einer Teiluntersuchung gemäß § 58Paragraph 58, KFG 1967 unter Verwendung eines geeichten Messgerätes erstellt worden ist.
In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass das gemessene Standgeräusch mit 107 dB(A) das Standgeräusch laut Zulassungsschein um 22,7 dB(A) übersteigt und daher „gem. § 58Paragraph 58, KFG 1967“ Gefahr im Verzug vorliegt.
Zumal am Fahrzeug des Beschwerdeführers keine unzulässigen bzw. nicht genehmigten Änderungen festgestellt worden sind, war eine Abnahme der Kennzeichentafeln sowie des Zulassungsscheines nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 58Paragraph 58, Abs. 1Absatz eins, in Verbindung mit § 57Paragraph 57, Abs. 8Absatz 8, KFG 1967 erfüllt waren.
Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind gemäß § 58Paragraph 58, Abs. 1Absatz eins, zweiter Satz KFG 1967 die Bestimmungen des § 57Paragraph 57, Abs. 8Absatz 8, anzuwenden, wonach bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44Paragraph 44, Abs. 1Absatz eins, lit. aLitera a, über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen sind.
Übersteigt das Standgeräusch eines Fahrzeuges den genehmigten Wert um mehr als 12 dB(A), liegt gemäß Punkt 8.1 der Anlage 6 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung ein Mangel mit Gefahr im Verzug vor. Der Lenker des Fahrzeuges ist in einem solchen Fall gemäß § 10Paragraph 10, Abs. 2Absatz 2, Z 4Ziffer 4, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt.
Im Ergebnis lag somit eine durch einen Sachverständigen durchgeführte Lärmmessung mit einem geeichten Messgerät vor, die ein Standgeräusch von 107 dB(A) ergab und somit das Standgeräusch laut Zulassungsschein um 22,7 dB(A) überstieg.
Aus der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung ergibt sich in einem solchen Fall unmittelbar, dass Gefahr im Verzug vorliegt und daher der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln gemäß § 58Paragraph 58, Abs. 1Absatz eins, in Verbindung mit § 57Paragraph 57, Abs. 8Absatz 8, KFG 1967 abzunehmen sind.