TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/19 LVwG-S-798/001-2022

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Veröffentlicht am 19.12.2022
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Entscheidungsdatum

19.12.2022

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des B, ***, ***, vertreten durch A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14.02.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.2022,

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45Paragraph 45, Abs 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25aParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133Artikel 133, Abs 4Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 14.02.2022, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten B (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) wegen einer Übertretung nach § 103Paragraph 103, Abs 2Absatz 2,, § 134Paragraph 134, Abs 1Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) gemäß § 134Paragraph 134, Abs 1Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrags zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 10,-- auferlegt.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:            nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Lenkererhebung am 24.09.2021

Ort:             Bezirkshauptmannschaft Mödling

Fahrzeug:  ***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9Paragraph 9, Abs.1Absatz , VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fima C GmbH in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer. folgende Übertretung begangen hat:

Als Zulassungsbesitzer der BH Mödling über deren schriftliche Anfrage vom 23.09.2021 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 24.09.2021 darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 13.07.2021 um 13:40 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, gelenkt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.“

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 15.03.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung der Strafe und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass es zahlreiche Entscheidungen gebe, dass nicht gesetzeskonforme Lenkerhebungen keine Verpflichtung zur Beantwortung auslösen. Auf der Lenkeranfrage stehe explizit, dass die Auskunft schriftlich zu erfolgen habe und stütze sich das Straferkenntnis ebenso darauf, dass die Lenkerauskunft schriftlich sein müsse. Dies sei allerdings, wie auch der Verwaltungsgerichtshof am 31.01.1996, 93/03/0156, ausgesprochen habe, nicht gesetzeskonform.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 17.03.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Zu dem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des § 44Paragraph 44, Abs 1Absatz eins, VwGVG am 06.12.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde nahm an dieser Verhandlung nicht teil.
In dieser Verhandlung legte A eine mit 05.12.2022 datierte Vollmacht des Beschwerdeführers vor, wonach dieser A bevollmächtigte, ihn im gegenständlichen Verfahren zur Zl. LVwG-S-798/001-2022 bzw. *** und vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ zu vertreten (Beilage 1. zur Verhandlungsschrift).

In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben anhand des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsakts, auf deren Verlesung der Beschwerdeführervertreter verzichtete, durch Befragung des Zeugen A sowie durch Einsichtnahme in einen Notizzettel des A mit handschriftlichen Vermerken datiert mit 07.10.2021 (Beilage 2. zur Verhandlungsschrift).

4.   Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Die C GmbH mit Sitz in ***, ***, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt war, wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.09.2021, Zl. ***, als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen *** um Auskunft ersucht, wer den vorgenannten PKW am 13.07.2021, um 13:40 Uhr, gelenkt hat. Weiters wurde darin ausgeführt, dass die Zulassungsbesitzerin die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung schriftlich der Bezirkshauptmannschaft Mödling zu erteilen hat.
Dieses Ersuchen um Lenkerauskunft wurde am 24.09.2021 von einem Arbeitnehmer der Zulassungsbesitzerin übernommen.

Am 07.10.2021, um 13:13 Uhr, kontaktierte der Beschwerdeführer im Beisein des A telefonisch die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde, welche dem Beschwerdeführer mitteilte, dass die Auskunft schriftlich – per E-Mail, per Post oder per Fax – erteilt werden könne.

Die Lenkerauskunft wurde nicht schriftlich erteilt.

5.   Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Mödling, Zl. ***, und Gerichtsaktes, worin die Stellungnahme der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde vom 22.11.2022 einliegt, in Zusammenhalt mit den Angaben des Zeugen A in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

In ihrer Stellungnahme vom 22.11.2022 führte die zuständige Sachbearbeiterin zusammengefasst aus, dass sie sich an das Telefonat mit dem Beschwerdeführer aufgrund der Zeitspanne von einem Jahr nicht mehr erinnern könne. Grundsätzlich könne eine Lenkerauskunft auch telefonisch erteilt werden, jedoch werde aufgrund des Fehlens des Identitätsnachweises und der Gefahr eines falsch beauskunfteten Lenkers bei Gesprächen via Telefon darauf hingewiesen, die Lenkerauskunft schriftlich in jeglicher Form (per Email, Fax und am Postweg) zu erteilen. Auch werde im Normalfall darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, die Auskunft über das Internet zu erteilen.
Diese Angaben der Sachbearbeiterin bezüglich ihrer telefonischen Auskunft bezüglich der Bekanntgabe eines Lenkers decken sich mit jenen des Zeugen A, welcher bei dem Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Sachbearbeiterin der belangten Behörde zugegen war.

6.   Rechtslage:

In rechtlicher Hinsicht ist der aufgrund vorstehender Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt wie folgt zu bewerten:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG, BGBl I 33/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung BGBl I 57/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, lauten:

Gemäß § 50Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130Artikel 130, Abs 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 52Paragraph 52, VwGVG bestimmt auszugsweise:

Abs 1:Absatz eins :, In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Abs 2:Absatz 2 :, Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Abs 8:Absatz 8 :, Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 103Paragraph 103, Abs 2Absatz 2, KFG 1967, BGBl 267/1967Bundesgesetzblatt 267 aus 1967, in der Fassung BGBl I 19/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2019,, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

§ 134Paragraph 134, Abs 1Absatz eins, KFG 1967, BGBl 267/1967Bundesgesetzblatt 267 aus 1967, in der Fassung BGBl I 134/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2020,, bestimmt:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Gemäß § 45Paragraph 45, VStG, BGBl 52/1991Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, idFin der Fassung BGBl I 33/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.     die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.     der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.     Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.     die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.     die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.     die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

7.   Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Auskunftspflicht in verschiedener Form nachgekommen werden:

• mündlich,

• schriftlich durch Abgabe in der Kanzlei, durch Einwurf in den Einlaufkasten, per Post,

• fernmündlich. (VwGH 31.01.1996, 93/03/0156 ZVR 1996/74)

Die Erteilung der Lenkerauskunft kann auch durch einen Boten oder Bevollmächtigten erfolgen; allfällige Zweifel an der Bevollmächtigung sind gemäß § 10Paragraph 10, Abs 2Absatz 2 und § 13Paragraph 13, Abs 3Absatz 3, AVG zu klären. – Der Zulassungsbesitzer kann eine schriftlich geforderte Lenkerauskunft auch mündlich erteilen; die Behörde ist verpflichtet, ein solches mündliches Anbringen entgegenzunehmen; falls das Behördenorgan die mündliche Lenkerauskunft für unzureichend erachtet, muss es die Angaben durch entsprechende Befragungen ergänzen lassen. (VwGH 18.01.1984, 83/03/0256 ZVR 1985/66; 31.01.1996, 93/03/0156)

Der Beschwerdeführer ist mit seinem Beschwerdevorbringen, wonach es unrichtig ist, wenn die Behörde in der Lenkeranfrage die schriftliche Auskunftserteilung verlangt, im Recht. Dieser Umstand macht eine ansonsten gesetzeskonforme Anfrage jedoch nicht gesetzeswidrig (VwGH 07.03.2016, Ra 2016/02/0006) und löst die aus § 103Paragraph 103, Abs 2Absatz 2, KFG 1967 resultierende Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus. Die Behörde ist allerdings gehalten, Lenkerauskünfte auch in anderer als der von ihr gewünschten Form - etwa mündlich - entgegenzunehmen (VwGH 18.01.1984, 83/03/0256).

Aufgrund der zuvor getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die Auskunft fernmündlich erteilen wollte, diese aber von der belangten Behörde nicht entgegengenommen wurde, hat der Beschwerdeführer aber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45Paragraph 45, Abs 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, VStG einzustellen ist.

Damit ist auch der im Straferkenntnis enthaltene Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hinfällig, der nach § 64Paragraph 64, Abs 1Absatz eins, VStG die Erlassung eines Straferkenntnisses voraussetzt. Im Falle der Aufhebung einer Strafe durch das Verwaltungsgericht infolge einer Beschwerde sind gemäß § 52Paragraph 52, Abs 9Absatz 9, VwGVG die Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde zu tragen.

Infolge der Stattgebung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten (§ 52Paragraph 52, Abs 8Absatz 8, VwGVG).

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133Artikel 133, Abs 4Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133Artikel 133, Abs 4Absatz 4, B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Lenkerauskunft; Form;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.798.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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