TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/21 LVwG-AV-194/001-2019

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Veröffentlicht am 21.12.2022
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Entscheidungsdatum

21.12.2022

Norm

GewO 1994 §74
GewO 1994 §77
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerden

1.   des A, ***, ***,

2.   des B, ***, ***,

3.   des C, ***, ***

4.   des D, ***, ***

5.       des E und

6.       der F, beide ***, ***,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10. Jänner 2019, Zl. ***, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (Genehmigungswerberin: G GmbH, vertreten durch H, Rechtsanwalt in ***, ***) nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 08. November 2022 zu Recht erkannt:

1.   Die Beschwerden werden mit folgender Maßgabe als unbegründet

abgewiesen:

Infolge der Einschränkung des verfahrenseinleitenden Antrags in der mündlichen Verhandlung vom 08. November 2022 ist die Tätigkeit „Schotterladen mit Bobcat“ erst ab 8:00 Uhr und samstags bis längstens 15:00 Uhr beantragt.

2.   Eine Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Feststellungen:

1.1.  Die G GmbH (in der Folge: Genehmigungswerberin) beantragte mit Schreiben vom 28. November 2016 die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Lagerplatzes bzw. Gartenbaubetriebes samt Verkauf und Gestaltung von Schwimmbadanlagen im Standort ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***.

Die Betriebsanlage ist nach diesem Antrag (und seinen Ergänzungen) ein Garten- und Poolbaubetrieb (ua.a Handel und Verkauf von Freilandpflanzen, Verkauf von Pools, Gestaltung von Schwimmbadanlagen, Gartenpflege, Gestaltung von Grünanlagen). Am Standort der Betriebsanlage erfolgt der unmittelbare Kundenkontakt, die Einbautätigkeit selbst allerdings ausschließlich beim Kunden. Für Manipulationstätigkeiten im hinteren Bereich des Betriebsgeländes befindet sich ein Lagerplatz, auf welchem ein Bobcat zum Einsatz gelangen soll. An diesem Lagerplatz wird Schotter, Erde und Abbruchmaterial zwischengelagert. Als für die Nachbarn relevante Arbeitsabläufe werden in den Antragsunterlagen Fahrten und Ladetätigkeiten mittels LKW, Pritschenwagen, Bobcat, E-Stapler beschrieben (siehe die einen Genehmigungsvermerk der belangten Behörde aufweisende „Betriebsstruktur“, übermittelt mit Schreiben der Genehmigungswerberin vom 08. März 2017 ff). Zur Nachbarseite hin ist eine Lärmschutzwand geplant.

Als Betriebszeit wurde im Antrag vom 08. März 2017 Montag bis Samstag, jeweils von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr festgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 08. November 2022 wurde seitens der Genehmigungswerberin in Abänderung des Antrags festgehalten, dass die Tätigkeit „Schotterladen mit Bobcat“ erst jeweils erst ab 8:00 Uhr und samstags bis längstens 15:00 Uhr beantragt sei.

1.2.  Situierung der Beschwerdeführer:

Die beschwerdeführenden Parteien bewohnen jeweils im Süden der Betriebsanlage gelegene Liegenschaften, die von dieser durch die *** getrennt sind; die Beschwerdeführer bewohnen die Liegenschaften mit den Adressen ***, ***, *** und *** (die genaue Situierung samt Grundstücksnummer der beschwerdeführenden Parteien ist der Seite 7 des schalltechnischen Gutachtens der I vom 07. August 2022 zu entnehmen).

1.3.  Angefochtener Bescheid:

Mit Spruchpunkt I. des nunmehr angefochtenen Bescheids wurde der Genehmigungswerberin die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung unter Auflagen erteilt, soweit die Anlage mit der Projektbeschreibung im angefochtenen Bescheid und den Projektunterlagen übereinstimme, wobei diese Unterlagen zu einem wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Bescheides erhoben und mit einer Bezugsklausel versehen wurden.

Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Projektbeschreibung lautet auszugsweise wie folgt:

Projektbeschreibung:

Entsprechend der vorliegenden Projektunterlagen der Firma G GmbH ist die gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsstätte im Standort ***, ***, geplant.

Bei der gegenständlichen Betriebsanlage handelt es sich um einen Garten- und Poolbaubetrieb (ua Handel und Verkauf von Freilandpflanzen, Verkauf von Pools, Gestaltung von Schwimmbadanlagen, Gartenpflege, Gestaltung von Grünanlagen) am Standort ***, ***. Am Standort erfolgt der unmittelbare Kundenkontakt, die Einbautätigkeit selber allerdings ausschließlich beim Kunden. Für Manipulationsarbeiten im hinteren Bereich des Betriebsgeländes im direkten Anschluss an das Grundstück *** bzw. zur *** befindet sich ein Lagerplatz an dem ein Bobcat zum Einsatz gelangt. An diesem Lagerplatz wird unter anderem Schotter, Erde und Abbruchmaterial zwischengelagert. Die sonst verwendeten Geräte gelangen direkt vor Ort / beim Kunden zum Einsatz.

Anlieferungen sollen mittels LKW erfolgen. Am 13.07.2018 wurde im Zuge der Genehmigungsverhandlung von den Anrainern vorgeschlagen, dass die anliefernden LKW‘s am Lagerplatz umdrehen und nicht über die *** ausfahren sollen. Der Konsenswerber - Herr J stimmte diesem Vorschlag zu.

Zur Vermeidung von etwaigen Staubemissionen die aufgrund der Manipulationstätigkeiten entstehen können, erklärt Herr J folgende Maßnahmen zu treffen:

1.   Bewässern der Verkehrswege zur Vermeidung sichtbarer Staubemissionen

1.   Nasskehrung asphaltierter Bereich

2.   Gegebenenfalls abdecken zwischengelagerter Materialien

3.   Kein Material mit Feinkornanteil

4.   Vor und während der Manipulation von losen Materialien (Schotter, Erde usw.)

wird die Lagerfläche mittels Sektorenregnern, wenn erforderlich befeuchtet.

5.   Mineralische Materialien mit Feinkornanteil werden nicht offen gelagert, z.B.: Glashaus

6.   Keine Kompostiertätigkeit

Entgegen der Betriebsbeschreibung wurden im Rahmen der Verhandlung vom 30.08.2017 die

Betriebszeiten mit Montag bis Samstag jeweils 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Festgelegt, da diese Zeiten auch im schalltechnischen Gutachten als Durchrechnungszeiträume berücksichtigt wurden.

Lärmschutztechnik:

?    Die Lagerungen auf der Fläche des Lagers „Lager A“ sind entlang der nördlichen Lärmschutzwand vorgesehen.

?    Die Berücksichtigung des maximalen täglichen Umschlages ist dadurch gegeben, dass auf jeder Fläche die, den meisten Lärm erregende, Tätigkeit rechnerisch berücksichtigt wurde auch wenn sie entsprechend der Tabelle auf Seite 11 der „Schalltechnische Untersuchung“ des K vom 3. August 2017 lediglich wenige Male pro Monat oder pro Jahr beabsichtigt ist. In der Beurteilung nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 wird dadurch das Spitzenstundenkriterium ausgelöst und mit diesem die weitere Betrachtung durchgeführt. Dadurch wäre jedenfalls eine ungünstige Betrachtung sichergestellt.

?    Das Bezugsniveau der Immissionspunkte und der Lärmschutzwand bezieht sich auf die jeweils am Objekt befindliche Geländehöhe und nicht auf ein gleiches Niveau für alle Punkte. Die Wohnraumfenster der Wohnnachbarn in der *** wären damit jedenfalls in ausreichender Höhe berücksichtigt.

Ausgehend vom Lageplan auf Seite 5 und der Tabelle auf Seite 11 der „Schalltechnische Untersuchung“ des K vom 3. August 2017 wurde bei den auf Seite 19 der „Schalltechnische Untersuchung“ des K vom 3. August 2017 angeführten Wohnnachbarschaft eine Beurteilung der Immissionen nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 durchgeführt. Diese Beurteilung zeigt, dass der so genannte „Planungstechnische Grundsatz“ durchwegs eingehalten werden kann. Die Richtlinie stellt den Stand der Technik dar und die Einhaltung des „Planungstechnischen Grundsatzes“ stellt im Sinn der Richtlinie ein Irrelevanzkriterium dar.

[…]

Auflagen

Weiters sind folgende Auflagen vor Inbetriebnahme zu erfüllen bzw. während des Betriebes der Anlage einzuhalten:

1.   Auf Anforderung der Behörde ist ein messtechnischer Nachweis durch ein technisches Büro oder einen Ziviltechniker entsprechender Fachrichtung über die Einhaltung des Schallleistungspegels des Bobcat 103 dB vorzulegen.

2.   Auf Anforderung der Behörde ist über die projektgemäße Ausführung der Lärmschutzwände eine Ausführungsbestätigung vorzulegen. Die Lärmschutzwände sind jedenfalls öffnungslos und fugendicht bis zum Boden auszuführen.

3.   Sämtliche Verkehrsbereiche sind zur Hintanhaltung sichtbarer Staubemissionen erforderlichenfalls im Ausmaß von zumindest 2l/m².h zu bewässern.

4.   Potentiell staubende Materialien sind während der Zwischenlagerung sowie vor der Manipulation zur Hintanhaltung sichtbarer Staubemissionen entsprechend ausreichend zu bewässern bzw. gegebenenfalls abzudecken.“

Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden mit Spruchpunkt II. abgewiesen.

1.4.  Beschwerden:

In der von allen Beschwerdeführern gemeinsam eingebrachte Beschwerde, in welcher E an erster Stelle genannt wird, wird mit näherer Begründung nur in Bezug auf Lärmemissionen beantragt, den Bescheid aufzuheben und der Behörde näher genannte Aufträge zu erteilen, in eventu, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Betrieb eines elektrisch betriebenen Radladers vorgeschrieben wird, in eventu den Bescheid dahingehend zu ergänzen, dass nach Fertigstellung der Anlage an allen relevanten Punkten Lärmmessungen durchgeführt werden.

1.5.  Auswirkungen des beantragten Projekts auf die Beschwerdeführer in Bezug auf Lärm:

Auf den Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien kommt es bei bewilligungsgemäßem Betrieb der Betriebsanlage zu keinen Schallimmissionen, die als Dauergeräusche in Erscheinung treten. Insofern ist mit keiner relevanten Veränderung des vorherrschenden Basispegels zu rechnen. Aufgrund der spezifischen Schallpegelspitzen kommt es an den jeweiligen Immissionspunkten (die genauen Werte sind Seite 22 f des Gutachtens I vom 08. August 2022 zu entnehmen), zu einer Veränderung der tatsächlich örtlichen Verhältnisse um bis zu 2,3 dB. Die spezifischen maximalen Schallpegelspitzen unterschreiten mit 73 dB jene der tatsächlich örtlichen Verhältnisse mit knapp unter 80 dB.

Im vorliegenden Fall erreichen die betriebsbedingten Beurteilungspegel im Bereich der Beschwerdeführer bei projektgemäßem Betrieb keine Schallpegelwerte die als gesundheitsgefährdend anzusehen sind.

Die antragsgegenständlichen, idR nicht täglich und nur für einige Minuten andauernden, somit vereinzelt stattfindenden Betriebstätigkeiten werden aufgrund der ruhigen Umgebungssituation teilweise deutlich wahrnehmbar sein. Die vorherrschende Ruhesituation wird durch diese Betriebstätigkeiten vorübergehend unterbrochen.

Eine als unzumutbare Belästigung einzustufende Auffälligkeit ist durch die Unterschreitung der gemessenen energieäquivalenten mittleren Umgebungsgeräuschsituation durch die ausgewiesenen Beurteilungspegel jedoch nicht zu erwarten.

Durch die bei den Beschwerdeführern aufgrund der Betriebsanlage auftretenden Lärmimmissionen sowie die veränderte Gesamtsituation kommt es zu keinen Gesundheitsgefährdungen oder erheblichen Belästigungen der Beschwerdeführer.

2.   Beweiswürdigung:

2.1.  Die Feststellungen gründen auf den öffentlichen Verhandlungen vom 01. Juni 2021 sowie 08. November 2022, in welchen Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsakts sowie der darin enthaltenen Schalltechnischen Untersuchung der L GmbH vom 03. August 2017 sowie den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen I vom 08. August 2022 und des medizinischen Amtssachverständigen M vom 16. September 2022, samt Erörterung dieser Gutachten in der Verhandlung vom 08. November 2022.

Alle im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahmen und Gutachten von Sachverständigen wurden den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und bestand in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, den jeweiligen Sachverständigen Fragen zu stellen.

Soweit im Folgenden keine gesonderte Darlegung erfolgt, waren die Feststellungen im Verfahren nicht strittig und ergeben sich aus der Aktenlage.

2.2.  Die belangte Behörde erteilte die Bewilligung auf Basis einer 24-Stunden-Messung der Umgebungsgeräuschsituation aus dem Jahr 2007 (vgl.vergleiche Seite 8 der Schalltechnischen Untersuchung der L GmbH); die Betriebsanlage wurde bereits während Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens in Betrieb genommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestellte daher den nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik I und beauftragte diesen mit einer Aktualisierung der Messung der vorherrschenden Lärmsituation (ohne Betriebsgeräusche der beantragten Anlage) sowie Messung der Lärmimmissionen bei den Beschwerdeführern bei projektgemäßen Betrieb der Betriebsanlage (vgl.vergleiche VwGH vom 18. Mai 2015, Ra 2015/04/0053).

2.3.  Zu den Feststellungen betreffend Lärm:

2.3.1.  Der schalltechnische, nichtamtliche Sachverständige I führte Messungen der Umgebungsgeräuschsituation am 02 Juli 2022 und am 12. Juli 2022 durch. Am 21. Juli 2022 erfolgte eine Messung der betriebsbedingten Schallemmissionen. Darauf aufbauend sowie unter Heranziehung der vom Sachverständigen als plausibel und nachvollziehbar erachteten Schallemissionen der Betriebsanlage in der vom der Genehmigungswerberin bereitgestellten Schalltechnischen Untersuchung K führte er eine Schallimmissionsberchnung bei den von ihm als relevant erachteten Immissionenpunkten auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer durch.

In einem ersten Zwischenschritt gelangte der Sachverständige zum Schluss, dass der „planungstechnische Grundsatz“ nicht an allen Punkten eingehalten werden können, weshalb eine individuelle schalltechnische Beurteilung erfolgte.

In seinem Gutachten führte der Sachverständige sodann wie folgt aus (Seite 24 f):

„Zusammenfassend ist aus fachtechnischer Sicht festzustellen, dass die Ist- Situation - die tatsächlich örtlichen Verhältnisse - im Bereich der beschwerdeführenden Nachbarn sich als sehr ruhige Situation zeigt. Entfernte Verkehrsgeräusche (Flug, Straße) und vereinzelte Aktivitäten und KFZ- Fahrbewegungen auf der *** prägen die Bestandssituation.

Während der (für den Konsenswerber) unangekündigten Messungen am 02.07.2022 und am 12.07.2022 sowie ebenfalls unangekündigten Besichtigungen konnten keine nennenswerten betriebsspezifischen Schallimmissionen wahrgenommen werden.

Da die Messungen deutlich geringere Werte des energieäquivalenten Dauerschallpegels LA,eq ergaben als jene die in der schalltechnischen Untersuchung des K zugrunde gelegt wurden, war eine neue Beurteilung entsprechend der ÖAL Richtlinie Nr. 3 erforderlich.

Die antragsgegenständlichen, kurz (lt. Antrag nur über wenige Minuten) andauernden und nur vereinzelt stattfindenden Betriebstätigkeiten werden aufgrund der ruhigen Umgebungssituation teilweise deutlich wahrnehmbar sein. Die vorherrschende Ruhesituation wird durch diese Betriebstätigkeiten kurz unterbrochen.

Aufgrund dieses kurzzeitigen Auftreten der Betriebsgeräusche wurde der Beurteilungspegel entsprechend der ÖAL Richtlinie Nr. 3 unter Zugrundelegung des Spitzenkriteriums gebildet.

Durch den beurteilungsrelevanten Schalldruckpegel der spezifischen Schallimmissionen wird der energieäquivalente Dauerschallpegel der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse je nach Immissionspunkt um bis zu 2,3 dB angehoben.

Die spezifischen maximalen Schallpegelspitzen unterschreiten mit 73 dB jene der tatsächlich örtlichen Verhältnisse mit knapp unter 80 dB.

Dauergeräusche sind bei Betrieb in der beantragten Form nicht zu erwarten.

Die ÖAL Richtlinie Nr. 3 beschreibt die Grenze zwischen zumutbarer und unzumutbarer Störung in Gebieten mit geringer Vorbelastung mit einer Erhöhung der bestehenden Schallimmissionen um 3 dB. Da es sich im gegenständlichen Fall zweifelsohne um ein Gebiet mit geringer Vorbelastung handelt, und die Veränderung mit maximal 2,3 dB festzustellen ist, ist aus fachtechnischer Sicht von einer zumutbaren Störung auszugehen.

Bei Betrieb in der eingereichten Form (Gutachten K) unter Einhaltung der vorgeschrieben Auflage Nr. 2 ist aus fachtechnischer Sicht von keiner unzumutbaren Störung eines normal empfindenden Erwachsenen und eines ebensolchen Kindes auszugehen.“

2.3.2.  Aufbauend auf diesem schalltechnischen Gutachten gelangte der medizinische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 16. September 2022 zum Ergebnis, dass die betriebsbedingten Beurteilungspegel im Bereich der beschwerdeführenden Parteien keine Schallpegelwerte erreichten, die als gesundheitsgefährdend anzusehen wären.

Besonders in ruhigen Phasen der Umgebung ist eine Wahrnehmbarkeit der Betriebsgeräusche möglich bzw. wahrscheinlich, was subjektiv auch als Belästigung bzw. Störung empfunden werden kann.

Die antragsgegenständlichen, idR nicht täglich und nur für einige Minuten andauernden, somit vereinzelt stattfindenden Betriebstätigkeiten werden aufgrund der ruhigen Umgebungssituation teilweise deutlich wahrnehmbar sein. Die vorherrschende Ruhesituation wird durch diese Betriebstätigkeiten vorübergehend unterbrochen. Der energieäquivalente Dauerschallpegel der Tätigkeit „Bobcat holt Schotter“ liegt um bis zu 8 dB über der energieäquivalenten Umgebungsgeräuschsituation, eine deutliche Wahrnehmbarkeit dieser Tätigkeit ist somit zu erwarten, einschränkend ist aber festzuhalten, dass diese Tätigkeit gemäß projektgegenständlicher Beschreibung in der schalltechnischen Untersuchung nur 2x/Woche für je 5 Minuten stattfinden soll. Aufgrund dieser „Seltenheit“ des Ereignisses kann eine erhebliche Belästigung nicht abgeleitet werden, eine gewisse subjektiv höhere Störwirkung ist jedoch in Zeiten mit höherer Ruheerwartung (etwa morgens in den Nachrandstunden oder am Wochenende) nicht auszuschließen.

Eine erhebliche Auffälligkeit sei durch die Unterschreitung der gemessenen energieäquivalenten mittleren Umgebungsgeräuschsituation durch die ausgewiesenen Beurteilungspegel nicht ableitbar, da in Gebieten mit geringer Vorbelastung ein Wert von 3 dB als medizinisch vertretbar anzusehen sei und dieser Referenzwert selbst am exponiertesten IP6 mit einer Anhebung von 2,3 dB nicht erreicht werde.

In der mündlichen Verhandlung führte der medizinische Amtssachverständige im Hinblick auf die Antragseinschränkung betreffend „Schotterladen mit Bobcat“ aus, dass eine erhöhte Störwirkung dieser Tätigkeit nicht mehr vorliegen werde und eine erhöht Auffälligkeit dieser Tätigkeit in den Ruhephasen daher nicht mehr zu erwarten ist.

2.3.3.  Diese nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten wurden den Parteien zur Kenntnisnahme übermittelt und die in der mündlichen Verhandlung vom 08. November 2022 auch erörtert. Die beschwerdeführenden Parteien sind diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Landesverwaltungsgericht folgt daher den darin getroffenen Ausführungen der Sachverständigen und erhebt diese zu Feststellungen.

3.   Rechtliche Erwägungen:

3.1.1.  Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, lauten auszugsweise:

„8. Betriebsanlagen
§ 74.Paragraph 74,
  1. (1)Absatz einsUnter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
    1. 1.Ziffer eins
      das Leben oder die Gesundheit […] der Nachbarn […] oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; […],
    2. 2.Ziffer 2
      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

[…]

  1. 4.Ziffer 4
    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  2. 5.Ziffer 5
    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
  1. (3)Absatz 3Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

    […]

§ 75.Paragraph 75,
  1. (1)Absatz einsUnter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74Paragraph 74, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. […]

    […]

    § 77.Paragraph 77, (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71aParagraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74Paragraph 74, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74Paragraph 74, Abs. 2Absatz 2, Z 2Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. […]

  3. (2)Absatz 2Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74Paragraph 74, Abs. 2Absatz 2, Z 2Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

[…]“

3.1.2.  Zur Maßgeblichkeit des Antrags:

Ausgangspunkt der Beurteilung der Auswirkungen der Betriebsanlage (auf die Nachbarn) im Genehmigungsverfahren immer (nur) die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage ist, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im § 353Paragraph 353, GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (vgl.vergleiche VwGH vom 24. Februar 2006, 2003/04/0177). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektsbeschreibung entspricht. Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81Paragraph 81, GewO 1994 einer gewerblichen Genehmigung (vgl.vergleiche zum Ganzen VwGH vom 28. August 1997, Zl. 95/04/0190). Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (zB VwGH vom 7. Juli 2015, Ra 2015/07/0049, mwN).

Es waren somit nur die Auswirkungen des beantragten Projekts zu beurteilen.

3.1.3.  Zu den Voraussetzungen der Betriebsanlagen-Genehmigung:

Gemäß § 77Paragraph 77, Abs. 1Absatz eins, erster Satz GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71aParagraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74Paragraph 74, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74Paragraph 74, Abs. 2Absatz 2, Z 2Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd § 74Paragraph 74, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, GewO 1994 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd § 74Paragraph 74, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, GewO 1994 auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (zB VwGH vom 26. September 2005, 2003/04/0103).

Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77Paragraph 77, GewO 1994 vorliegen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden (vgl.vergleiche aus vielen zB VwGH vom 28. März 2007, 2006/04/0105).

Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind (zB VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0030).

Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren dient der Durchsetzung der vom Gesetz einer Partei zugestandenen subjektiv-öffentlichen Rechte. Diese bestimmen den Rahmen, in welchem der Partei ein Mitspracherecht zusteht. Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus § 74Paragraph 74, Abs. 2Absatz 2, GewO 1994, wonach die Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage Anspruch darauf haben, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (vgl.vergleiche VwGH vom 23. Oktober 2017, Ra 2015/04/0099).

Unabhängig von der Bestimmung der Verwaltungssache und der sich daraus ergebenden Grenze für den Prozessgegenstand sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132Artikel 132, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, B-VG aber nur insoweit zu prüfen, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten (hier: aufgrund von Lärmbeeinträchtigungen) der vor dem Verwaltungsgericht beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand haben (vgl.vergleiche zB VwGH vom 27. März 2018, Ra 2016/06/0116, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.1.4.  Für den vorliegenden Fall:

3.1.4.1.  Aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen in den Beschwerden war eine Überprüfung vorzunehmen, ob die Beschwerdeführer durch die von der Betriebsanlage hervorgerufenen Lärmemissionen beeinträchtigt werden.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass aufgrund der durch die Lärmemissionen der Betriebsanlage veränderte Gesamtsituation selbst unter Zugrundlegung des für die Beschwerdeführer ungünstigsten Falles keine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der beschwerdeführenden Parteien zu erwarten sind, weshalb bei projektgemäßem Betrieb und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, die Genehmigungsvoraussetzungen der §§ 74Paragraphen 74 und 77 GewO 1994 vorliegen.

3.1.4.2.  Die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften („Flächenwidmung“) ist im Genehmigungsverfahren nach der GewO 1994 nicht zu beurteilen. Die Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Immissionen eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinn des § 74Paragraph 74, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins und 2 GewO 1994 bewirken, hängt nicht von der Flächenwidmung der betroffenen Grundstücke ab (vgl.vergleiche VwGH vom 26. Juni 2019, Ra 2017/04/0013). Ein (allfälliger) Widerspruch des Projekts zur Flächenwidmung spielt daher gegenständlich – anders als im baurechtlichen Bewilligungsverfahren – keine Rolle.

3.1.5.  Ergebnis:

Die Beschwerden sind somit – aufgrund der Einschränkung des verfahrenseinleitenden Antrags im Beschwerdeverfahren – mit der im Spruch ersichtlichen Änderung als unbegründet abzuweisen.

3.2.  Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Im gegenständlichen Fall geht es nahezu ausschließlich um die Beweiswürdigung in Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten, wobei die Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht revisibel ist (zB VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011). Die Feststellungen stützen sich auf die vollständigen und schlüssigen Gutachten und Stellungnahmen der Sachverständigen (zur Unzulässigkeit einer Revision im Falle der vertretbaren Bewertung eines Gutachtens als schlüssig zB VwGH vom 2. Juli 2018, Ra 2017/12/0132), denen die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind (vgl.vergleiche zu diesem Erfordernis allgemein zB VwGH vom 10. April 2012, 2011/06/0005). Aufbauend auf den Gutachten erfolgte eine einzelfallbezogene Beurteilung der Auswirkungen des Projektes auf die beschwerdeführenden Nachbarn.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Antrag; Projekt; Auswirkungen; Flächenwidmung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.194.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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