Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.12.2022Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften („Flächenwidmung“) ist im Genehmigungsverfahren nach der GewO nicht zu beurteilen. Die Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Immissionen eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinn des § 74Paragraph 74, Abs 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins und 2 GewO bewirken, hängt nicht von der Flächenwidmung der betroffenen Grundstücke ab (vglvergleiche VwGH Ra 2017/04/0013). Ein (allfälliger) Widerspruch des Projekts zur Flächenwidmung spielt daher - anders als im baurechtlichen Bewilligungsverfahren - keine Rolle.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Antrag; Projekt; Auswirkungen; Flächenwidmung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.194.001.2019Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023