TE Vfgh Erkenntnis 2022/11/28 E1505/2021

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Veröffentlicht am 28.11.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.516,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist ein irakischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber angehört und sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekennt. Er lebte bis zu seiner Ausreise in der Provinz Babel. Am 14. August 2015 stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 22. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist, und setzte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 2. März 2021 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe keine individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen seien nicht gegeben.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass das Bundesverwaltungsgericht eine den Länderfeststellungen widersprechende Beweiswürdigung durchgeführt und das – hinreichend substantiierte – Vorbringen des Beschwerdeführers völlig ignoriert habe.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.

II. Erwägungen

A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und der Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vglvergleiche zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:

2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Neben der politischen Lage bzw Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit einer Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art3 EMRK relevant sein (vglvergleiche VfSlg 19.602/2011 mwN).

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung insbesondere mit Verweis auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers und die allgemeine Sicherheitslage davon aus, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Babel eine reale Gefahr einer Verletzung seiner in Art2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nicht drohe.

2.3. Den dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderinformationen ist dagegen zu entnehmen, dass die (vom Beschwerdeführer als Herkunftsort angegebene, im Distrikt Al-Musayab in der Provinz Babel gelegene) Stadt Jurf al-Sakhr unbewohnt sei und dass – insbesondere, jedoch nicht nur – sunnitischen Arabern eine Rückkehr nach Babel nicht oder nur eingeschränkt möglich sei. Die im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebene "Anfragebeantwortung zum Irak: Babel: Sicherheitslage, Zugang, Niederlassungsmöglichkeit" von ACCORD in der Fassung vom 10. April 2019 führt dazu im Kapitel "Rückkehr und Niederlassungsmöglichkeit" aus:

"Mit Stand 28. Februar 2019 gebe es in der Provinz Babel 18.168 intern vertriebene (IDPs), insbesondere im Distrikt AI-Musayab (14.946). Ca. 15.000 der IDPs stammten aus Babel selbst […]. Insgesamt seien noch 38.940 Personen aus Babel als vertrieben registriert. […] Es gebe mit Stand Februar 2019 keine registrierten Rückkehrer nach Babel. In die Distrikte Al-Mahawil, Al-Musayab und Hilla habe es bisher keinerlei Rückkehr gegeben (IOM, Stand 28. Februar 2019a, b, c).

In einem 2018 erschienen Bericht schreibt IOM, dass es keine registrierte Rückkehr in den Distrikt Al-Musayab in Babel gegeben habe. Binnenvertriebene, die ursprünglich aus Jurf al-Sakhr stammen würden (etwa 30.000 Personen) würden sich aus einem Gebiet in das andere bewegen, aus Sicherheitsgründen werde ihnen aber keine Rückkehr gestattet.

An anderer Stelle erwähnt der Bericht, dass in manchen Gebieten von unter anderem Babel nach wie vor keine Rückkehr erlaubt sei. Die Rückkehr werde teilweise auch von der Provinz, aus der die Personen stammten, behindert. […] (IOM, 2018, S. 15, S. 24, S. 27).

In dem bereits erwähnten Bericht zur Sicherheitslage vom März 2019 schreibt EASO unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen, dass die Stadt Jurf al-Sakhr, die im Nordwesten von Babel liege, die einzige mehrheitlich sunnitische Stadt in der Provinz gewesen sei. Sie sei 2014 vom IS befreit worden. Im Gegensatz zu anderen befreiten Städten sei Jurf al-Sakhr wegen seiner strategischen und heiklen Lage weiterhin unbewohnt. […] Während einer Fact-Finding-Mission des Danish Immigration Service (DIS) und von Landinfo im April 2018 in die Autonome Region Kurdistan hätten Vertreter von Kirkuk Now erklärt, dass im Bezirk Jurf al-Sakhr Volksmobilisierungseinheiten außerhalb der Regierungskontrolle aktiv seien und keinen Binnenvertriebenen die Rückkehr oder ein Besuch gestattet worden sei. Ein leitender Forscher für Human Rights Watch (HRW) zum Irak habe im Jänner 2019 ebenfalls angemerkt, dass in Jurf al-Sakhr keine Rückkehrer registriert worden seien.

An anderer Stelle erwähnt der Bericht, dass ein leitender Forscher für Human Rights Watch (HRW) zum Irak im Jänner 2019 erklärt habe, dass Babel die einzige Provinz im Land sei, in der es keine Rückkehrer gebe. Die International Organisation for Migration (IOM) habe angemerkt, dass die Rückkehr in einigen Gebieten von Babel nicht erlaubt sei und keinerlei Rückkehr im Distrikt Al-Musayab verzeichnet worden sei (EASO, März 2019a, S. 168, S. 171).

[…] Jurf al[-]Sakhr sei in Jurf al-Nasr umbenannt worden und die EinwohnerInnen seien daran gehindert worden, nach Hause zurückzukehren. Laut einem sunnitischen Parlamentsabgeordneten sei die Verhinderung [d]er Rückkehr der EinwohnerInnen von Jurf al-Sakhr ein Versuch, einen demographischen Wandel in diesem Teil des Landes herbeizuführen.

[…]

IOM habe im Oktober 2017 erklärt, dass keine 'interne Rückkehr' in die Provinz registriert worden sei, weil die Sicherheitskräfte Binnenvertriebenen aus Babel keine Rückkehr in ihre ursprünglichen Gebiete gestatte[n]. IOM habe auch angemerkt, dass praktisch alle Familien, die aus Babel geflohen seien, ursprünglich aus Jurf al-Sakhr stammen würden, das 2015 von schiitischen Milizen vom IS befreit worden sei. Laut IOM sei die Mehrheit von ihnen Sunniten, denen die Rückkehr nicht gestattet worden sei (EASO, Februar 2019, S. 30)."

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anbetracht dieser Länderfeststellungen die für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr bestehende Gefährdungslage nicht nachvollziehbar beurteilt und sich auch nicht mit dem allfälligen Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auseinandergesetzt.

2.5. Soweit sich die Entscheidung auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und – daran anknüpfend – auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie auf die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, ist sie somit mit Willkür belastet und insoweit aufzuheben.

2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht auch die sunnitisch-arabische Identität des Beschwerdeführers und die Frage, ob dieser aus einem ehemals vom IS besetzten Gebiet stammt (vglvergleiche zu Babel die von EASO im Jänner 2021 herausgegebene "Country Guidance: Iraq", S 133), besonders zu berücksichtigen haben (s zB VfGH 7.10.2021, E1677/2021; 7.10.2021, E2563/2021).

B. Im Übrigen, also soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Die Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, nicht anzustellen.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben.

3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVmin Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 379,33 sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E1505.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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