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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der Streichung der befristet zugelassenen Arzneispezialität Maviret aus dem gelben Bereich des Erstattungskodex des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger; Beschwerdemöglichkeit gegen die Anordnung der (bloß) befristeten Aufnahme in den ErstattungskodexRechtssatz
Arzneispezialitäten können (in der Regel) nur dann als Leistung der Krankenbehandlung auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers abgegeben werden, wenn sie im Erstattungskodex (eine vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu erlassende Verordnung für die Abgabe von Arzneispezialitäten) angeführt sind. Der Erstattungskodex bildet im Wesentlichen die Summe aller Aufnahme-, Änderungs- und Streichungsbescheide ab. Im Rahmen der Verfahren zur Erlassung dieser Bescheide hat das vertriebsberechtigte Unternehmen jeweils Parteistellung und Rechtsmittellegitimation.
Im vorliegenden Fall lagen dem Erstattungskodex Bescheide zugrunde, welche die Aufnahme der Arzneispezialität Maviret zur Behandlung von Hepatitis C-Patienten jeweils bloß befristet vorgesehen haben. Dabei ist der Umstand, dass diese Befristung äußerlich als Teil des "Regeltextes" der Arzneispezialität (und nicht etwa als gesonderter Spruchpunkt) formuliert worden ist, nicht entscheidend, weil im jeweiligen Bescheidspruch dennoch der klare Bescheidwille zum Ausdruck kommt, die Aufnahme in den Erstattungskodex zu befristen. Damit liegen im Bescheid des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zugleich die Rechtsgrundlagen zur Aufnahme in den Erstattungskodex einerseits und zur Streichung aus dem Erstattungskodex nach Ablauf der Befristung andererseits.
Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass mit dieser Vorgangsweise das Rechtsschutzsystem des §351h ASVG und die Vorgaben des Art6 der Transparenzrichtlinie 89/105/EWG unterlaufen würden, denn das vertriebsberechtigte Unternehmen hatte die Möglichkeit, gegen die Anordnung der befristeten Aufnahme in den Erstattungskodex das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben und anschließend die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anzurufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Arzneimittel, Novellierung, Verordnungsbegriff, Auslegung eines Bescheides, VfGH / Weg zumutbarer, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V148.2022Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023