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22/02 ZivilprozeßordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO betreffend die Nichtverlängerbarkeit der vierwöchigen Berufungsfrist wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Der Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit liegt in §464 Abs1 ZPO, der bestimmt, dass die vierwöchige Berufungsfrist nicht verlängert werden kann. Die weiteren Aufhebungsbegehren lassen auf Grund ihrer alternativen Formulierung, nämlich auf Aufhebung "gesondert oder in Verbindung mit §464 Abs1 Satz 1 ZPO zur Gänze oder nur des Wortes 'nicht' [...], oder nur alleine §464 Abs1 Satz 1 ZPO zur Gänze oder nur des Wortes 'nicht'" offen, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich aufgehoben werden soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zivilprozess, Fristen, Rechtsschutz, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G256.2022Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023