TE Vfgh Erkenntnis 2022/12/14 E460/2021

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Veröffentlicht am 14.12.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verhängte über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 3. September 2020 nach §15 Abs5 Z1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 iVmin Verbindung mit §22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 eine Geldstrafe von € 200,– (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), weil dieser als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Taxiersatzfahrzeuges am 23. Jänner 2020 um 22.14 Uhr im Gemeindegebiet von Ischgl auf dem Silvrettaplatz bei Hausnummer 1 aufgefahren sei, obwohl für das Gebiet der Gemeinde Ischgl durch die Verordnung des Gemeinderates vom 17.12.2019 über die Einrichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen Taxistandplätze iSd §96 Abs4 StVO 1960 festgesetzt worden seien und nach §16 Abs1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 nur diese Plätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürften.

2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 28. Dezember 2020 als unbegründet ab. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Tirol im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nachweislich tatbestandsmäßig gehandelt habe, und dass dem "Verwaltungsgericht […] keine Zuständigkeit zur Durchführung eines Verordnungsprüfungsverfahrens zu[komme]".

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

4. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §3 und des §4 Z3 mit der Einleitung "Taxistandplätze:" der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ischgl vom 17.12.2019 über die Einrichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen ein. Mit Erkenntnis vom 28. November 2022, V222/2022, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gesetzwidrig waren.

5. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (vglvergleiche zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E460.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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