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L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr VorarlbergRechtssatz
Soweit der Revisionswerber vorbringt, er habe "ideelle, 0,1 ha unterschreitende Anteile" an einem Grundstück erworben, sodass dieser Erwerb unter § 5Paragraph 5, Abs. 5Absatz 5, lit. aLitera a, Vlbg GVG 2004 falle, verkennt er das Wesen des Miteigentums (vgl.vergleiche §§ 825Paragraphen 825, ff. ABGB), bei dem lediglich das Eigentumsrecht an der Sache, nicht aber die Sache selbst (hier: das Grundstück) zwischen den Miteigentümern aufgeteilt ist. Ein realer "Hälfteanteil" war daher vorliegend nicht zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110008.L02Im RIS seit
26.01.2023Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023