RS Vwgh 2022/11/22 Ra 2022/03/0104

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Veröffentlicht am 22.11.2022
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Index

E3R E07402000
E3R E07403000
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs6
VwRallg
32011R1178 FlugpersonalV Zivilluftfahrt
32011R1178 FlugpersonalV Zivilluftfahrt AnhVI ARA.GEN.350
32018R1139 FlugsicherheitV Zivilluftfahrt

Rechtssatz

Der Austro Control österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (ACG) ist als der iSd Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuständigen nationalen Behörde die laufende Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen aufgetragen; sie ist deshalb zur Setzung der von ARA.GEN.350 normierten Abhilfemaßnahmen - wenngleich unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - verpflichtet. Soll durch die Aufsichtsregelungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 iVmin Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 die laufende Einhaltung der einschlägigen Anforderungen zwecks Erreichung des geforderten hohen einheitlichen Sicherheitsstandards - wozu die Sicherstellung gehört, dass Bewerber um einen Sprachenvermerk die notwendigen Mindesterfordernisse an Sprachkompetenz erfüllen - gewährleistet werden, kann insoweit kein Ermessen vorliegen. Die in § 68Paragraph 68, Abs. 6Absatz 6, AVG normierte Ermächtigung zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Bescheide in "Verwaltungsvorschriften" bezieht sich - ausgehend vom (insoweit nicht eingeschränkten) Wortlaut der Norm und deren Zweck (vgl.vergleiche etwa VwGH 12.9.2012, 2011/08/0057) - auch auf unionsrechtliche Vorschriften. Die Aufsichtsregelungen der ARA.GEN.350 sind - schon zwecks Sicherstellung ihrer Effektivität - als Verwaltungsvorschriften iSd § 68Paragraph 68, Abs. 6Absatz 6, AVG anzusehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030104.L04

Im RIS seit

26.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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