Index
E3R E07402000Norm
AVG §68 Abs6Rechtssatz
Der Austro Control österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (ACG) ist als der iSd Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuständigen nationalen Behörde die laufende Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen aufgetragen; sie ist deshalb zur Setzung der von ARA.GEN.350 normierten Abhilfemaßnahmen - wenngleich unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - verpflichtet. Soll durch die Aufsichtsregelungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 iVmin Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 die laufende Einhaltung der einschlägigen Anforderungen zwecks Erreichung des geforderten hohen einheitlichen Sicherheitsstandards - wozu die Sicherstellung gehört, dass Bewerber um einen Sprachenvermerk die notwendigen Mindesterfordernisse an Sprachkompetenz erfüllen - gewährleistet werden, kann insoweit kein Ermessen vorliegen. Die in § 68Paragraph 68, Abs. 6Absatz 6, AVG normierte Ermächtigung zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Bescheide in "Verwaltungsvorschriften" bezieht sich - ausgehend vom (insoweit nicht eingeschränkten) Wortlaut der Norm und deren Zweck (vgl.vergleiche etwa VwGH 12.9.2012, 2011/08/0057) - auch auf unionsrechtliche Vorschriften. Die Aufsichtsregelungen der ARA.GEN.350 sind - schon zwecks Sicherstellung ihrer Effektivität - als Verwaltungsvorschriften iSd § 68Paragraph 68, Abs. 6Absatz 6, AVG anzusehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030104.L04Im RIS seit
26.01.2023Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023