Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §68 Abs6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der D GmbH in W, vertreten durch MMag. Dr. Christian Waldhart, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 29, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2021, Zl. W249 2237294-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Luftfahrtgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Austro Control österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Austro Control österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (iF auch: ACG), hatte mit Bescheid vom 23. Jänner 2020 der Revisionswerberin die luftfahrtrechtliche Genehmigung für die Verwendung eines alternativen Nachweisverfahrens zur Durchführung von Sprachkompetenzprüfungen ohne anwesenden Gesprächspartner erteilt. Dabei handelte es sich um das Sprachprüfungsverfahren „ELPT3“, einen ausschließlich „semi-direkten“ Test, der lediglich eine Bewertung bei rein akustischem Kontakt beinhaltete.
2 Nachdem die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (European Aviation Safety Agency, iF auch „EASA“ oder „Agentur“) herausgegebene Regelung der Acceptable Means of Compliance (AMC) betreffend Language proficiency, AMC1 FCL.055, durch die Entscheidung des Exekutivdirektors der EASA vom 18. März 2020, 2020/005/R, dahin geändert worden war, dass anstelle der bisherigen Bestimmung, wonach die Prüfung „voice-only or face-to-face situations“ beinhalten solle, „voice-only and face-to-face situations“ trete, und die Revisionswerberin einer Aufforderung der ACG zur entsprechenden Abänderung des Testverfahrens nicht nachgekommen war, widerrief die ACG mit Bescheid vom 28. September 2020 gemäß § 68Paragraph 68, Abs. 6Absatz 6, AVG iVmin Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VI (Teil-ARA), ARA.GEN. 350 (d) (3) iVmin Verbindung mit (1), die der Revisionswerberin erteilte Genehmigung der Verwendung von alternativen Nachweisverfahren zur Durchführung von Sprachkompetenzprüfungen ohne anwesenden Gesprächspartner.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) als unbegründet abgewiesen; die Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
4 Das BVwG gab den relevanten Verfahrensgang wieder, traf die einleitend wiedergegebenen Feststellungen und führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nach einer Wiedergabe der maßgebenden Rechtsvorschriften zusammengefasst Folgendes aus:
5 Gemäß § 68Paragraph 68, Abs. 6Absatz 6, AVG blieben die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens unberührt. Anhang VI ARA.GEN.350 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 („Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen - Organisationen“) stelle eine solche eigenständige Verfahrensnorm des Unionsrechts dar, mit der bei (wesentlicher) Nichteinhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2016/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Zulassung oder eines Zeugnisses eine bereits rechtskräftige verwaltungsbehördliche Entscheidung eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden könne.
Gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI ARA.GEN.300 (a) (2) sei die belangte Behörde für die Überprüfung der laufenden Einhaltung der geltenden Anforderungen u.a. für Inhaber von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen zuständig.
Aus der VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI ARA.GEN.120 (c) ergebe sich eine Kompetenz zur Errichtung eines Systems zur laufenden Überprüfung, ob die „alternativen Nachweisverfahren“, die die belangte Behörde selbst oder ihrer Aufsicht unterliegende Organisationen und Personen verwenden, die Feststellung der Einhaltung der VO (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen ermöglichen.
6 Gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI ARA.GEN.350 (d) sei dann, wenn eine Beanstandung vorliege, der Organisation die Feststellung mitzuteilen und es seien Abhilfemaßnahmen zu verlangen.
7 Im Beschwerdefall sei zunächst strittig, ob die ohne anwesenden Gesprächspartner stattfindenden Sprachkompetenztests der Revisionswerberin tatsächlich nicht mehr mit AMC1 FCL.055 (I) (2) (i) im Einklang stünden bzw. dem fast wortgleichen Anhang 1 FCL.055 (b) (1) der VO (EU) Nr. 1178/2011 zuwiderliefen. Es sei daher das Tatbestandsmerkmal „wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Zulassung oder eines Zeugnisses“ näher zu beleuchten.
8 Die ACG habe ihren Widerrufsbescheid damit begründet, dass die in der VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I FCL.055 (b) (1) angesprochene Fähigkeit eines Piloten, effektiv in Situationen mit einem anwesenden Gesprächspartner kommunizieren zu können, in einem eigenen Gesprächsteil mit einem präsenten Prüfer zu demonstrieren sei, weshalb Sprachkompetenzprüfungen nicht ausschließlich semi-direkt ausgestaltet sein dürften.
9 Der Wortlaut dieser Bestimmung, wonach Bewerber um einen Sprachenvermerk die Fähigkeit nachweisen müssten, „effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner“, entstamme grundsätzlich dem ICAO Dokument Annex 1 zum ratifizierten Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944, Anhang 1 2. („Proficient speakers shall communicate effectively in voice-only (telephone/radiotelephone) and in face-to-face situations“) bzw. dem Anhang 1 zu JAR-FCL 1.010 2 a) bzw. Anhang 1 zu JAR-FCL 2.010 2 a) („... an applicant for a licence or a licence holder shall demonstrate, in a manner acceptable to the Authority, the ability to: ... communicate effectively in voice-only (telephone/radiotelephone) and in face-to-face situations“). Die Übernahme dieser Textbausteine lasse sich mit Erwägungsgrund (11) der VO (EU) Nr. 1178/2011 begründen: Um einen reibungslosen Übergang und ein hohes einheitliches Sicherheitsniveau der zivilen Luftfahrt in der Europäischen Union zu gewährleisten, sollten die technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren, die von der ICAO und bis 30. Juni 2009 von den Gemeinsamen Luftfahrtbehörden („Joint Aviation Authorities“) beschlossen worden seien, sowie bestehende Rechtsvorschriften zu einem spezifischen einzelstaatlichen Umfeld Berücksichtigung finden.
10 Dieser „Holistic Descriptor“ (also die sprachliche Fähigkeit, die ein kompetenter Sprecher aufweisen müsse) werde im Dokument ICAO Doc 9835 4.5.1, das sich konkret mit den Anforderungen an die Sprachkompetenz beschäftige und auf welches AMC 1 FCL.055 für weitere Anleitungen verweise, wiederholt und näher erklärt: „Proficient speakers shall communicate effectively in voice-only [telephone/radiotelephone] and in face-to-face situations .... This holistic descriptor draws attention to the need for training and testing to provide voice-only settings to exercise or demonstrate language proficiency, as well as face-to-face settings that allow broader uses of language.“ Mehrere Bestimmungen in dieser Unterlage brächten auch tatsächlich zum Ausdruck, dass Sprachtests direkt und/oder semi-direkt konzipiert sein dürfen (Verweis auf ICAO Doc 9835 6.2.6 [= ICAO Circ 318 3.6], 6.2.7 [= ICAO Circ 318 3.6 Direct testing/Semi-direct testing/Overall], ICAO Doc 9835 6.3.2 [= ICAO Circ 318 1.]).
11 Dies spreche aber nicht gegen das Verständnis der belangten Behörde hinsichtlich VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I FCL.055 (b) (1), wonach eine hinreichende und missverständnisfreie Kommunikation eines Piloten nicht durch eine Sprachprüfung ohne eine „face-to-face“-Interaktion garantiert werden könne, zumal auch die EASA ihre seit 2020 beinahe gleichlautenden AMC1 FCL.055 (I) (2) (i) derart verstanden wissen wolle.
12 Die von der EASA geschaffenen AMC würden (im Gegensatz zum zuletzt im Jahr 2010 überarbeiteten ICAO Doc 9835) den aktuellen Stand der Technik sowie die bestbewährten Verfahren in der Luftfahrt abbilden und damit den weltweiten Erfahrungen in der Luftfahrt sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den jeweiligen Gebieten Rechnung tragen (Hinweis auf Art. 4Artikel 4, Abs. 1Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/1139). Wenn die neuesten Erkenntnisse aus der Luftfahrt zeigten, dass zusätzliche Prüfelemente zu einer Steigerung der Flugsicherheit beitrügen (dies sei nicht abwegig, zumal damit eine umfassendere Beurteilung der Sprachkompetenz möglich sei), sei den AMC Vorrang zu geben. Im Übrigen werde auch in der völkerrechtlichen Vorschrift zu einer Mischform angeraten (Verweis auf ICAO Doc 9835 6.3.2: „An appropriate strategy may be to incorporate both direct and semi-direct methods in a single testing system.“).
13 Des Weiteren übersehe die Revisionswerberin, dass der Verfassungsgerichtshof den AMC in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2013, V 42/2013, einen verbindlichen Charakter zugeschrieben und diese in den Status von unmittelbar anwendbarem sekundären Unionsrecht erhoben habe.
14 Art. 2Artikel 2, Z 14Ziffer 14, der VO (EU) Nr. 1178/2011 sei zwar erst mit der VO (EU) 2018/1119 der Kommission vom 31. Juli 2018 ergänzt worden, und auch in der Entscheidung 2018/009/R des Exekutivdirektors der EASA vom 9. Oktober 2019 sei erstmals darauf hingewiesen, dass die AMC unverbindliche Standards darstellen, jedoch bestehe seit dem 30. März 2012 Anhang VI ARA.GEN.105 (1) der VO (EU) Nr. 1178/2011. Folglich sei auch die Auslegung der EASA zu AMC1 FCL.055 (I) (2) (i) bzw. zum fast identen Anhang I FCL.055 (b) (1) der VO (EU) Nr. 1178/2011 rechtsverbindlich.
15 Da im verfahrensgegenständlichen Prüfungsverfahren der Revisionswerberin zu keinem Zeitpunkt ein präsenter Prüfer mit den Kandidaten interagiert habe, seien die geltenden Bedingungen von VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I FCL.055 (b) (1) nicht erfüllt und sei der Widerrufsbescheid dahingehend nicht zu beanstanden.
16 Zudem sei anzumerken, dass selbst unter der Annahme, beim AMC-Text handle es sich um keinen bindenden Rechtsakt, die Empfehlungen der EASA bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen wären (Hinweis auf VwGH 28.2.2007, 2004/03/0210). Hinzu trete, dass die VO (EU) Nr. 1178/2011 samt ihren Anhängen auf einem Vorschlag der EASA basiere (Hinweis auf Opinion 4/2010 - Explanatory Note: https://www.easa.europaeujdownloads.9678 de; vorgelegter Entwurf: https://www.easa.europa.euiclownloads/9797/de); der für den Beschwerdefall maßgebliche Anhang I FCL.055 (b) (1) der VO (EU) Nr. 1178/2011 sei von der Kommission unverändert beschlossen worden).
17 Dass die EASA unerlaubterweise in einen nationalen Genehmigungsvorgang eingriffen habe, und das Parteiengehör der Revisionswerberin im Rahmen des Austausches zwischen der EASA und der ACG missachtet worden sei, könne nicht ersehen werden:
18 Die ACG habe entsprechend VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI ARA.GEN.120 (d) (2) der EASA das am 23. Jänner 2020 genehmigte „alternative Nachweisverfahren“ gemeldet, das anschließend von der EASA im Rahmen der Überwachungsbefugnis gemäß VO (EU) 2018/1139 Art. 85Artikel 85, ausgewertet worden sei. Die Überwachungstätigkeit der EASA im Namen der Kommission solle gemäß VO (EU) 2018/1139 Art. 85Artikel 85, (1) die Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte und beim Austausch bewährter Verfahren unterstützen. Im Zuge der Durchführung sei die EASA - wie sich aus VO (EU) 2018/1139 Art. 85Artikel 85, (2) ergebe - nicht verpflichtet, mit der Verordnung unterliegenden natürlichen und juristischen Personen vor der Feststellung, ob ein Mitgliedstaat die Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfülle, Rücksprache zu halten, sodass das Parteiengehör der Revisionswerberin nicht verletzt werden habe können.
19 Zutreffend sei zwar, dass der EASA in Verfahren im Bereich „Aircrew“ keine Kompetenz zukomme, sondern die belangte Behörde alleine für derartige Entscheidungen und damit für die Auslegung der entsprechenden Verordnung verantwortlich sei. Die ACG sei jedoch an die Interpretation der EASA gebunden. Darüber hinaus seien die Mitteilungen der EASA (E-Mail vom 27. Juli 2020 und Schreiben vom 13. August 2020) keine „Weisung“ an die belangte Behörde, zumal die EASA darin lediglich ihre Bedenken aufgelistet und der ACG eine nochmalige Überprüfung des alternativen Nachweisverfahrens unter Berücksichtigung ihrer Vorbehalte nahegelegt habe.
20 Soweit die Revisionswerberin in Bezug auf VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI ARA.GEN.350 bestreite, dass der festgestellte Verstoß geeignet sei, den „Sicherheitsstatus [zu] senken oder die Flugsicherheit [zu] gefährden“, sei dem VwGH 17.3.2021, Ra 2021/03/0035, entgegenzuhalten, in welchem Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in seiner Entscheidung über den Antrag der Revisionswerberin, ihrer Beschwerde gegen den Widerrufsbescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wonach eine konkrete Gefahr im vorliegenden Fall zu bejahen sei, als nicht unschlüssig beurteilt habe.
21 Die belangte Behörde habe im Verfahren nach VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI ARA.GEN.350 die Wahl zwischen drei Aufsichtsmitteln (Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf) und dementsprechend in einer Ermessensabwägung genau zu begründen, warum sie sich für eine der drei möglichen Vorgehensweisen entscheide. Von den vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten stelle der Widerruf dabei das schärfste Mittel dar (Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0017).
22 Im angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde nachvollziehbar und zutreffend ausgeführt, warum ein Widerruf die einzige Möglichkeit gewesen sei, den angezeigten Verstoß gänzlich zu beheben: Eine Einschränkung der Genehmigung sei als nicht zielführend erachtet worden, weil der Mangel des Testverfahrens „ELPT3“ auch dann bestehe, wenn das Verfahren nur eingeschränkt zur Anwendung gelange. Auch eine Aussetzung der Genehmigung sei nicht zielführend, weil „ELPT3“ als gänzlich online basierte Prüfung angeboten werde (Verweis auf den Abhilfeplan vom 25. August 2020, Seite 2) und daher nicht davon auszugehen sei, dass sich die Umstände, die zur Beanstandung geführt hätten, künftig ändern würden.
23 Der Widerruf der erteilten Genehmigung vom 23. Jänner 2020 sei daher nicht rechtswidrig, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
24 Gegen dieses Erkenntnis richtete die Revisionswerberin zunächst eine Beschwerde gemäß Art. 144Artikel 144, Abs. 1Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat deren Behandlung mit Beschluss vom 1. März 2022, E 31/2022-5, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Daraufhin erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.
25 Nach Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
26 Nach § 34Paragraph 34, Abs. 1Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
27 Nach § 34Paragraph 34, Abs. 1aAbsatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25aParagraph 25 a, Abs. 1Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28Paragraph 28, Abs. 3Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
28 Mit der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte, wie im Folgenden zu zeigen ist.
29 Das BVwG hat den Widerrufsbescheid der ACG bestätigt, weil (zusammengefasst) das von der Revisionswerberin verwendete Sprachprüfungsverfahren ELPT3 nicht mehr den einschlägigen Anforderungen der VO (EU) Nr. 1178/2011 iVmin Verbindung mit der VO (EU) Nr. 2018/1139 genüge, sodass zur Wahrung der Flugsicherheit der Widerruf der Genehmigung erforderlich gewesen sei, zumal die Revisionswerberin keine Abhilfemaßnahmen ergriffen habe.
30 Vor diesem Hintergrund sind im Revisionsfall die folgenden Rechtsvorschriften von Bedeutung:
31 Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 311 vom 25.11.2011, 1 (iF auch: VO 1178/2011), lautet auszugsweise:
„DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe:
[...]
(11) Um einen reibungslosen Übergang und ein hohes einheitliches Sicherheitsniveau der zivilen Luftfahrt in der Europäischen Union zu gewährleisten, sollten die Durchführungsmaßnahmen dem Stand der Technik, einschließlich bewährter Praktiken, sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt im Bereich der Pilotenausbildung und der flugmedizinischen Tauglichkeit des fliegenden Personals entsprechen. Dementsprechend sollten technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und bis 30. Juni 2009 von den Gemeinsamen Luftfahrtbehörden (Joint Aviation Authorities, JAA) beschlossen wurden, sowie bestehende Rechtsvorschriften zu einem spezifischen einzelstaatlichen Umfeld Berücksichtigung finden.
(12) Die Agentur hat den Entwurf von Durchführungsvorschriften ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.
...
Artikel 1
Gegenstand
(1) Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für
a) verschiedene Berechtigungen von Pilotenlizenzen, die Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Pilotenlizenzen, die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Pilotenlizenzen sowie die Bedingungen für die Umwandlung vorhandener einzelstaatlicher Pilotenlizenzen und einzelstaatlicher Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen;
b) die Zulassung von Personen, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulator-Ausbildung und die Bewertung der Befähigung eines Piloten verantwortlich sind;
c) verschiedene Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, die Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Tauglichkeitszeugnissen, die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen sowie die Bedingungen für die Umwandlung einzelstaatlicher Tauglichkeitszeugnisse in gegenseitig anerkannte Tauglichkeitszeugnisse;
...
g) die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Zeugnissen von Organisationen für die Pilotenausbildung und von flugmedizinischen Zentren, die mit der Qualifizierung und flugmedizinischen Beurteilung von fliegendem Personal in der Zivilluftfahrt befasst sind;
...
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
...
14. ‚annehmbare Nachweisverfahren‘ (acceptable means of compliance, AMC) bezeichnen von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann
15. ‚alternative Nachweisverfahren‘ (alternative means of compliance, AltMoC) bezeichnen Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;
...
Artikel 12
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. April 2012
...
(8) ...
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
[TEIL-FCL]
ABSCHNITT A
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
FCL.001 Zuständige Behörde
Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde eine vom Mitgliedstaat benannte Behörde, an die sich Personen bezüglich der Erteilung von Pilotenlizenzen oder damit verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse wenden können.
FCL.005 Geltungsbereich
In diesem Teil sind die Anforderungen für die Erteilung von Pilotenlizenzen und damit verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse sowie die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Verwendung festgelegt.
...
FCL.055 Sprachkenntnisse
a) Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird.In dem Vermerk müssen die Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein; der Vermerk wird nach einem von einer zuständigen Behörde festgelegten Verfahren erteilt.Das Mindestniveau für die Sprachkenntnisse ist das Niveau der Einsatzfähigkeit (Niveau 4) nach Anlage 2 dieses Anhangs.
b) Bewerber um einen Sprachenvermerk müssen mindestens Sprachkenntnisse sowohl auf der Ebene der Einsatzfähigkeit für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache gegenüber einem Prüfer nachweisen, der von der zuständigen Behörde bzw. einer von der zuständigen Behörde genehmigten Sprachprüfstelle zugelassen ist. Hierzu muss der Bewerber die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
1. effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner;
[...]
ANHANG VI
ANFORDERUNGEN AN BEHÖRDEN BEZÜGLICH DES FLIEGENDEN PERSONALS
[TEIL-ARA]
TEILABSCHNITT GEN
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT I
Allgemeines
...
ARA.GEN.120 Nachweisverfahren
a) Die Agentur erarbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC), die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen verwendet werden können. Wenn die AMC erfüllt werden, sind auch die damit zusammenhängenden Anforderungen der Durchführungsbestimmungen erfüllt.
b) Es können alternative Nachweisverfahren verwendet werden, um die Einhaltung der Durchführungsbestimmungen zu erreichen.
c) Die zuständige Behörde richtet ein System zur laufenden Überprüfung ein, ob die alternativen Nachweisverfahren, die sie selbst oder Organisationen und Personen, die ihrer Aufsicht unterliegen, verwenden, die Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen ermöglichen.
d) Die zuständige Behörde überprüft alle alternativen Nachweisverfahren, die von einer Organisation vorgeschlagen werden, gemäß ORA.GEN.120 mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion der Organisation.
Stellt die zuständige Behörde fest, dass die alternativen Nachweisverfahren den Durchführungsbestimmungen entsprechen, wird sie unverzüglich:
1. dem Antragsteller mitteilen, dass die alternativen Nachweisverfahren angewandt werden können, und ggf. die Zulassung oder das Zeugnis des Antragstellers entsprechend ändern,
2. die Agentur unter Beifügung von Kopien aller einschlägigen Unterlagen über deren Inhalt informieren und
3. andere Mitgliedstaaten über die akzeptierten alternativen Nachweisverfahren informieren.
...
ABSCHNITT III
Aufsicht, Zertifizierung und Durchsetzung
ARA.GEN.300 Aufsicht
a) Die zuständige Behörde überprüft Folgendes:
1. Einhaltung der Anforderungen an Organisationen bzw. Personen vor Ausstellung eines Zeugnisses als Organisation, einer Zulassung, einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung oder einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung für Personal;
2. Die laufende Einhaltung der Anforderungen, die für Inhaber von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen, für die von ihr zertifizierten Organisationen, die Inhaber einer FSTD- Qualifikationsbescheinigung und Organisationen gelten, die ihr eine Erklärung vorgelegt haben;
...
ARA.GEN.350 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen - Organisationen
a) Die für die Aufsicht gemäß ARA.GEN.300 Buchstabe a zuständige Behörde verfügt über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit.
b) Ein Verstoß der Stufe 1 (‚Level 1 Finding‘) wird durch die zuständige Behörde beanstandet, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Zulassung oder eines Zeugnisses festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senkt oder die Flugsicherheit schwerwiegend gefährdet.
Verstöße der Stufe 1 (‚Level 1 Findings‘) schließen ein:
1. Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation, wie in ORA.GEN.140 definiert, während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung;
2. Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeugnisses als Organisation durch Fälschung eingereichter Nachweise;
3. festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses als Organisation und
4. Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters.
c) Ein Verstoß der Stufe 2 (‚Level 2 Finding‘) wird durch die zuständige Behörde beanstandet, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Zulassung oder eines Zeugnisses festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senken oder die Flugsicherheit gefährden könnte.
d) Liegt eine Beanstandung im Rahmen der Aufsicht oder auf sonstige Weise vor, teilt die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen, der Organisation die Feststellung schriftlich mit und verlangt Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en).
Gegebenenfalls informiert die zuständige Behörde das Land, in dem das Luftfahrzeug registriert ist.
1. Bei Verstößen der Stufe 1 (‚Level 1 Findings‘) ergreift die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen, um Tätigkeiten einzuschränken oder zu verbieten, und ergreift, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf des Zeugnisses oder bestimmter Zulassungen oder schränkt diese ganz oder teilweise ein oder setzt sie aus, je nach Ausmaß des Verstoßes der Stufe 1 (‚Level 1 Finding‘), bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.
2. Bei Verstößen der Stufe 2 (‚Level 2 Findings‘):
i) räumt die zuständige Behörde der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen ein, die der Art des Verstoßes angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als 3 Monate beträgt.
Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes kann die zuständige Behörde die Frist von 3 Monaten verlängern, wenn ihr ein zufrieden stellender Abhilfeplan vorgelegt und dieser von ihr genehmigt wird, und
ii) bewertet die zuständige Behörde die Abhilfemaßnahmen und den von der Organisation vorgeschlagenen Umsetzungsplan und akzeptiert diese, wenn sie bei der Beurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass sie ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen.
3. Legt eine Organisation keinen akzeptablen Abhilfeplan vor oder führt sie innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist die Abhilfemaßnahmen nicht durch, wird die Beanstandung auf einen Verstoß der Stufe 1 (‚Level 1 Finding‘) hochgestuft und werden die unter Buchstabe d Absatz 1 festgelegten Maßnahmen ergriffen.
4. Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über alle festgestellten oder ihr angezeigten Beanstandungen und, falls zutreffend, die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen sowie alle Abhilfemaßnahmen und Fristen für den Abschluss von Maßnahmen bezüglich der Beanstandungen
...
ANHANG VII
ANFORDERUNGEN AN ORGANISATIONEN BEZÜGLICH DES FLIEGENDEN PERSONALS
[TEIL-ORA]
TEILABSCHNITT GEN
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT I
Allgemeines
ORA.GEN.120 Nachweisverfahren
a) Eine Organisation kann alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur angenommenen AMC verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen nachzuweisen.
b) Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Umsetzung eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren vor. Die Beschreibung enthält alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Bewertung, mit der nachgewiesen wird, dass die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und deren Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.
Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Eingang der gemäß ARA.GEN.120 Buchstabe d vorgeschriebenen Benachrichtigung umsetzen.“
32 Die Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EU) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, ABl. L 212 vom 22.8.2018,1 iF auch: VO 2018/1139, lautet (auszugsweise):
„KAPITEL I
GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Gegenstand und Ziele
(1) Das Hauptziel dieser Verordnung besteht darin, in der Union ein hohes einheitliches Niveau der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt zu erreichen und aufrechtzuerhalten.
...
(3) Zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele ist unter anderem Folgendes vorgesehen:
a) die Ausarbeitung, Annahme und einheitliche Anwendung aller notwendigen Rechtsakte;
...
e) die Errichtung einer unabhängigen Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden ‚Agentur‘);
f) die einheitliche Anwendung aller erforderlichen Rechtsakte durch die zuständigen nationalen Behörden und die Agentur im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche;
...
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
...
b) die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von Luftfahrzeugen sowie von ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zur Fernsteuerung von Luftfahrzeugen, wenn
i) das Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat eingetragen ist oder werden wird, soweit nicht dieser Mitgliedstaat seine Zuständigkeiten gemäß dem Abkommen von Chicago auf ein Drittland übertragen hat und das Luftfahrzeug von einem Luftfahrzeugbetreiber eines Drittlands betrieben wird;
ii) das Luftfahrzeug in einem Drittland eingetragen ist oder werden wird, aber von einem Luftfahrzeugbetreiber betrieben wird, der in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, niedergelassen oder ansässig ist oder dort seinen Hauptgeschäftssitz hat;
iii) es sich bei dem Luftfahrzeug um ein unbemanntes Luftfahrzeug handelt oder handeln wird, das weder in einem Mitgliedstaat noch in einem Drittland eingetragen ist und das in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, von einem Luftfahrzeugbetreiber betrieben wird, der in diesem Gebiet niedergelassen oder ansässig ist oder dort seinen Hauptgeschäftssitz hat;
...
(2) Zudem gilt diese Verordnung für das an den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten beteiligte Personal und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen.
...
Artikel 4
Grundsätze für Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung
1) Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten müssen, wenn sie Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung treffen,
a) den Stand der Technik und bewährte Verfahren in der Luftfahrt berücksichtigen und den weltweiten Erfahrungen in der Luftfahrt sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den jeweiligen Gebieten Rechnung tragen;
b) sich auf die besten verfügbaren Nachweise und Analysen stützen;
c) eine unmittelbare Reaktion auf ermittelte Ursachen von Unfällen, schweren Störungen und absichtlichen Verstößen gegen Sicherheitsbestimmungen ermöglichen;
d) Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Bereichen der Flugsicherheit sowie zwischen der Flugsicherheit, der Cybersicherheit und anderen technischen Gebieten der Luftfahrtregulierung berücksichtigen;
e) soweit möglich, Anforderungen und Verfahren auf eine leistungsbezogene Weise festlegen, die auf die zu erreichenden Ziele ausgerichtet ist und es ermöglicht, diese leistungsbezogenen Ziele auf unterschiedlichen Wegen zu erreichen;
...
KAPITEL V
AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR FLUGSICHERHEIT
ABSCHNITT I
Aufgaben
Artikel 75
Errichtung und Funktionen der Agentur
(1) Hiermit wird eine Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit errichtet.
(2) Um die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Zivilluftfahrt im Einklang mit den Zielen nach Artikel 1 zu gewährleisten, erfüllt die Agentur folgende Funktionen:
a) Sie nimmt alle unter diese Verordnung fallenden Aufgaben wahr und gibt Stellungnahmen zu allen einschlägigen Angelegenheiten ab;
b) sie unterstützt die Kommission durch die Ausarbeitung von Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung zu treffen sind. Handelt es sich hierbei um technische Vorschriften, darf die Kommission deren Inhalt nicht ohne vorherige Koordinierung mit der Agentur ändern;
c) sie leistet der Kommission die erforderliche technische, wissenschaftliche und verwaltungstechnische Unterstützung zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
d) sie ergreift die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Befugnisse, die ihr durch diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften der Union übertragen werden;
e) sie führt die Inspektionen, anderen Überwachungstätigkeiten und Untersuchungen durch, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind oder um die sie die Kommission ersucht hat;
f) sie nimmt in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen der Mitgliedstaaten Funktionen und Aufgaben wahr, die diesen durch geltende internationale Übereinkünfte, insbesondere durch das Abkommen von Chicago, zugewiesen werden;
g) sie unterstützt die zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere indem sie ein Forum für den Austausch von Informationen und Fachkenntnissen bietet;
h) sind im Unionsrecht Leistungssysteme für die Zivilluftfahrt vorgesehen, wirkt sie bei den unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten auf Ersuchen der Kommission an der Festlegung, Messung, Meldung und Analyse von Leistungsindikatoren mit;
i) sie verbreitet die Luftfahrtnormen und -vorschriften der Union auf internationaler Ebene und schafft dazu die Voraussetzungen für eine angemessene Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen;
j) sie arbeitet mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den Bereichen zusammen, die technische Aspekte der Zivilluftfahrt betreffen.
Artikel 76
Maßnahmen der Agentur
(1) Die Agentur unterstützt im Einklang mit den in Artikel 4 festgelegten Grundsätzen die Kommission auf Ersuchen bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für Änderungen der Verordnung und der auf der Grundlage dieser Verordnung zu erlassenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Zu diesem Zweck legt die Agentur der Kommission schriftliche Stellungnahmen vor.
...
(3) Im Einklang mit Artikel 115 und den anwendbaren, auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erarbeitet die Agentur Zertifizierungsspezifikationen und andere Einzelspezifikationen, annehmbare Nachweisverfahren sowie Anleitungen für die Anwendung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
...
Artikel 85
Überwachung der Mitgliedstaaten
(1) Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte durch die Mitgliedstaaten und führt dazu Inspektionen und sonstige Überwachungstätigkeiten durch. Diese Inspektionen und sonstigen Überwachungstätigkeiten sollen die Mitgliedstaaten auch bei der Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte und beim Austausch bewährter Verfahren unterstützen.
...
Artikel 88
Zusammenhänge zwischen Flugsicherheit und Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt
(1) Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten arbeiten bei Fragen, die die Gefahrenabwehr (Luftsicherheit) in der Zivilluftfahrt, einschließlich Cybersicherheit, betreffen, zusammen, sofern Zusammenhänge zwischen Flugsicherheit und Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt bestehen.
...
ABSCHNITT II
Interne Strukturen
...
Artikel 104
Zuständigkeiten des Exekutivdirektors
(1) Der Exekutivdirektor leitet die Agentur. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus und darf Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.
(2) Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über seine Tätigkeit Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über diese Tätigkeit Bericht zu erstatten.
(3) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung der Aufgaben verantwortlich, die der Agentur durch diese Verordnung oder andere Rechtsakte der Union zugewiesen sind. Der Exekutivdirektor ist insbesondere verantwortlich für
a) die Billigung der Maßnahmen der Agentur nach Artikel 76 innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Grenzen;
...
ABSCHNITT III
Arbeitsweise
Artikel 115
Verfahren für die Ausarbeitung von Stellungnahmen, Zertifizierungsspezifikationen und anderen Einzelspezifikationen, annehmbaren Nachweisverfahren und Anleitungen
(1) Der Verwaltungsrat legt transparente Verfahren für die Ausarbeitung von Stellungnahmen, Zertifizierungsspezifikationen und anderen Einzelspezifikationen, annehmbaren Nachweisverfahren und Anleitungen nach Artikel 76 Absätze 1 und 3 fest. Im Rahmen dieser Verfahren
a) wird der Sachverstand der zivilen und gegebenenfalls militärischen Luftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten herangezogen;
b) werden, soweit erforderlich, Sachverständige aus den interessierten Kreisen einbezogen und wird der Sachverstand der einschlägigen europäischen Normungsgremien oder sonstiger Fachgremien herangezogen;
c) wird gewährleistet, dass die Agentur Unterlagen veröffentlicht und die interessierten Kreise auf breiter Grundlage nach einem Zeitplan und einem Verfahren anhört, das die Agentur auch dazu verpflichtet, schriftlich zum Anhörungsprozess Stellung zu nehmen.
(2) Arbeitet die Agentur nach Artikel 76 Absätze 1 und 3 Stellungnahmen, Zertifizierungsspezifikationen und andere Einzelspezifikationen, annehmbare Nachweisverfahren und Anleitungen aus, so sieht sie dazu ein Verfahren für die vorherige Konsultation der Mitgliedstaaten vor. Zu diesem Zweck kann sie eine Arbeitsgruppe einrichten, in die jeder Mitgliedstaat einen Sachverständigen entsenden kann. Ist eine Konsultation in Bezug auf militärische Aspekte erforderlich, so konsultiert die Agentur neben den Mitgliedstaaten auch die Europäische Verteidigungsagentur und andere von den Mitgliedstaaten benannte Militärexperten. Ist eine Konsultation in Bezug auf die möglichen sozialen Auswirkungen der Maßnahmen der Agentur erforderlich, so bezieht die Agentur die Sozialpartner der Union und andere relevante Interessenträger mit ein.
(3) Die Agentur veröffentlicht die nach Artikel 76 Absätze 1 und 3 ausgearbeiteten Stellungnahmen, Zertifizierungsspezifikationen und anderen Einzelspezifikationen, annehmbaren Nachweisverfahren und Anleitungen sowie die nach Absatz 1 festgelegten Verfahren in der amtlichen Veröffentlichung der Agentur.
...
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
...
Artikel 139
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird mit Wirkung vom 11. September 2018 aufgehoben.
...
(4) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gegebenenfalls gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.
...“
33 Die von der EASA herausgegebenen und auf ihrer Internetseite veröffentlichen AMC (Acceptable Means of Compliance) zur VO 1178/2011 idFin der Fassung des Anhanges zur Entscheidung des Exekutivdirektors der EASA 2011/016/R lauteten:
„...
AMC1 FCL.055 Language proficiency
GENERAL
[...]
BASIC ASSESSMENT REQUIREMENTS
(I) The aim of the assessment is to determine the ability of an applicant for a
pilot licence or a licence holder to speak and understand the language used
for R/T communications
[...]
(2) The assessment should include:
(i) voice-only or face-to-face situations;
[...]
6) When the assessment is not conducte d in a face-to-face situation, it
should use appropriate technologi es for the assessment of the
applicant’s abilities in listening and speaking, and for enabling
interactions (for example: simulated pilot or controller